Artikel 4 - Verordnung zur Änderung der Energiesteuer- und Stromsteuer-Transparenzverordnung sowie weiterer Verordnungen (EnSTransVuaÄndV k.a.Abk.)

V. v. 14.12.2023 BGBl. 2023 I Nr. 367; Geltung ab 01.01.2023, abweichend siehe Artikel 5
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Artikel 4 Änderung der Stromsteuer-Durchführungsverordnung


Artikel 4 wird in 2 Vorschriften zitiert und ändert mWv. 1. Januar 2024 StromStV § 3

§ 3 Absatz 3 der Stromsteuer-Durchführungsverordnung vom 31. Mai 2000 (BGBl. I S. 794), die zuletzt durch Artikel 6 der Verordnung vom 11. August 2021 (BGBl. I S. 3602) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1.
In Nummer 7 werden nach dem Wort „Personenvereinigung" die Wörter „ohne Rechtspersönlichkeit" gestrichen.

2.
In Nummer 9 werden die Wörter „Personengesellschaft oder Personenvereinigung ohne Rechtspersönlichkeit" durch das Wort „Personenvereinigung" ersetzt.

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Zitierungen von Artikel 4 Verordnung zur Änderung der Energiesteuer- und Stromsteuer-Transparenzverordnung sowie weiterer Verordnungen

Sie sehen die Vorschriften, die auf Artikel 4 EnSTransVuaÄndV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in EnSTransVuaÄndV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

Artikel 5 EnSTransVuaÄndV Inkrafttreten
... 2023 in Kraft. (2) Die Artikel 2, 3 Nummer 1 bis 3 Buchstabe a, Nummer 4 bis 18 sowie Artikel 4 treten am 1. Januar 2024 in Kraft. (3) Artikel 3 Nummer 3 Buchstabe b und c tritt am ...
 
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Zitate in Änderungsvorschriften

Haushaltsfinanzierungsgesetz 2024
G. v. 22.12.2023 BGBl. 2023 I Nr. 412
Artikel 14 HFinG 2024 Änderung der Stromsteuer-Durchführungsverordnung
... der Stromsteuer-Durchführungsverordnung vom 31. Mai 2000 (BGBl. I S. 794), die zuletzt durch Artikel 4 der Verordnung vom 14. Dezember 2023 (BGBl. 2023 I Nr. 367 ) geändert worden ist, werden die Wörter „nach § 9b Absatz 2 Satz 2 des ...


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