Bundesrecht - tagaktuell konsolidiert - alle Fassungen seit 2006
Vorschriftensuche
 

Artikel 6 - Siebte Verordnung zur Änderung von Verbrauchsteuerverordnungen (7. VerbrStÄndV k.a.Abk.)

V. v. 11.08.2021 BGBl. I S. 3602, 2022 I S. 1977; zuletzt geändert durch Artikel 16 G. v. 24.10.2022 BGBl. I S. 1838
Geltung ab 13.02.2023, abweichend siehe Artikel 7
|

Artikel 6 Änderung der Stromsteuer-Durchführungsverordnung


Artikel 6 wird in 2 Vorschriften zitiert und ändert mWv. 1. Juli 2021 StromStV § 1, § 3, § 4, § 5, § 9, § 13a, mWv. 1. Juli 2022 § 17g (neu), § 17f (neu)

Die Stromsteuer-Durchführungsverordnung vom 31. Mai 2000 (BGBl. I S. 794), die zuletzt durch Artikel 3 der Verordnung vom 14. August 2020 (BGBl. I S. 1960) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1.
Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:

a)
Die Angaben zu den §§ 3, 5 und 9 werden wie folgt gefasst:

§ 3 Erteilung, Überprüfung und Erlöschen der Erlaubnis

§ 5 Anmeldung der Steuer und Überprüfung

§ 9 Erteilung, Überprüfung und Erlöschen der Erlaubnis".

b)
Nach der Angabe zu § 17e werden folgende Angaben eingefügt:

„Zu § 9d des Gesetzes

§ 17f Steuerentlastung für ausländische Streitkräfte und Hauptquartiere (NATO)

Zu § 9e des Gesetzes

§ 17g Steuerentlastung im Zusammenhang mit der Gemeinsamen Sicherheits- und Verteidigungspolitik (GSVP)".

abweichendes Inkrafttreten am 01.07.2021

2.
In § 1 Satz 1 werden nach den Wörtern „in dieser Verordnung" die Wörter „oder in der Hauptzollamtszuständigkeitsverordnung" eingefügt.

3.
§ 3 wird wie folgt geändert:

a)
Die Überschrift wird wie folgt gefasst:

§ 3 Erteilung, Überprüfung und Erlöschen der Erlaubnis".

b)
Nach Absatz 2 wird folgender Absatz 2a eingefügt:

„(2a) Das Hauptzollamt überprüft unbeschadet anlassbezogener Überprüfungsmaßnahmen regelmäßig, ob die Verpflichtungen aus der Erlaubnis eingehalten werden. Zudem überprüft es regelmäßig, ob der Erlaubnisinhaber die Bedingungen und Voraussetzungen für die Erlaubnis weiterhin erfüllt. Die regelmäßigen Überprüfungsmaßnahmen werden innerhalb von drei Jahren nach der letzten Überprüfungsmaßnahme oder der Neuerteilung durchgeführt."

4.
Dem § 4 Absatz 6 wird folgender Satz angefügt:

„Für die Überprüfung der Steueranmeldung gilt § 5 Absatz 2 entsprechend."

5.
§ 5 wird wie folgt geändert:

a)
Die Überschrift wird wie folgt gefasst:

§ 5 Anmeldung der Steuer und Überprüfung".

b)
Der bisherige Wortlaut wird Absatz 1 und folgender Absatz 2 wird angefügt:

„(2) Das Hauptzollamt überprüft die Steueranmeldung. Art und Umfang der Überprüfung richten sich nach den Umständen des Einzelfalls sowie nach einheitlichen Prüfungskriterien, die von der Generalzolldirektion zur Sicherstellung der Gleichmäßigkeit, Gesetzesmäßigkeit und Verhältnismäßigkeit der Besteuerung durch eine Verfahrensanweisung vorgegeben werden. Das Hauptzollamt kann von dem Steuerschuldner weitere Angaben oder zusätzliche Unterlagen verlangen. Für die einheitlichen Prüfungskriterien gilt § 88 Absatz 3 Satz 3 der Abgabenordnung entsprechend."

6.
§ 9 wird wie folgt geändert:

a)
Die Überschrift wird wie folgt gefasst:

§ 9 Erteilung, Überprüfung und Erlöschen der Erlaubnis".

b)
Nach Absatz 1 wird folgender Absatz 1a eingefügt:

„(1a) Für die Überprüfung der Erlaubnis gilt § 3 Absatz 2a entsprechend."

7.
§ 13a wird wie folgt geändert:

a)
Nach Absatz 2 wird folgender Absatz 2a eingefügt:

„(2a) Für die Überprüfung der Erlaubnis gilt § 3 Absatz 2a entsprechend."

b)
In Absatz 3 Satz 2 werden nach den Wörtern „§ 4 Absatz 2 bis 4" die Wörter „und § 5 Absatz 2" eingefügt.

Ende abweichendes Inkrafttreten


abweichendes Inkrafttreten am 01.07.2022

8.
Nach § 17e werden folgende Zwischenüberschriften und folgende §§ 17f und 17g eingefügt:

„Zu § 9d des Gesetzes

§ 17f Steuerentlastung für ausländische Streitkräfte und Hauptquartiere (NATO)

(1) Die Steuerentlastung ist bei dem für den Antragsteller zuständigen Hauptzollamt mit einer Anmeldung nach amtlich vorgeschriebenem Vordruck für den Strom zu beantragen, der innerhalb eines Entlastungsabschnitts geleistet oder zur Erzeugung der gelieferten Wärme unmittelbar eingesetzt worden ist. Der Antragsteller hat in der Anmeldung die Angaben zu machen, die für die Bemessung der Steuerentlastung erforderlich sind, und die Steuerentlastung selbst zu berechnen. Die Steuerentlastung wird nur gewährt, wenn der Antrag spätestens bis zum 31. Dezember des Jahres, das auf das Kalenderjahr folgt, in dem der Strom geleistet worden ist, beim Hauptzollamt gestellt wird.

(2) Entlastungsabschnitt ist das Kalenderjahr. Hiervon abweichend können Antragsteller das Kalenderhalbjahr, das Kalendervierteljahr oder den Kalendermonat als Entlastungsabschnitt wählen, sofern der Entlastungsbetrag bereits im jeweils ersten gewählten Entlastungsabschnitt eines Kalenderjahres mindestens 10.000 Euro beträgt.

(3) Dem Antrag auf Steuerentlastung sind die Abwicklungsscheine nach § 73 Absatz 1 Nummer 1 der Umsatzsteuer-Durchführungsverordnung beizufügen. Das Hauptzollamt kann auf Abwicklungsscheine verzichten, wenn die in diesen vorgeschriebenen Angaben anderen Belegen und den Aufzeichnungen des Antragstellers eindeutig und leicht nachprüfbar zu entnehmen sind.

(4) Der Antragsteller hat einen buchmäßigen Nachweis zu führen, dem für die Leistung im Entlastungsabschnitt die Menge, die Herkunft und der Bezieher des Stroms oder der daraus erzeugten Wärme zu entnehmen sein müssen.

Zu § 9e des Gesetzes

§ 17g Steuerentlastung im Zusammenhang mit der Gemeinsamen Sicherheits- und Verteidigungspolitik (GSVP)

(1) Die Steuerentlastung ist bei dem für den Antragsteller zuständigen Hauptzollamt mit einer Anmeldung nach amtlich vorgeschriebenem Vordruck für den Strom zu beantragen, der innerhalb eines Entlastungsabschnitts geleistet worden ist. Der Antragsteller hat in der Anmeldung die Angaben zu machen, die für die Bemessung der Steuerentlastung erforderlich sind, und die Steuerentlastung selbst zu berechnen. Die Steuerentlastung wird nur gewährt, wenn der Antrag spätestens bis zum 31. Dezember des Jahres, das auf das Kalenderjahr folgt, in dem der Strom geleistet worden ist, beim Hauptzollamt gestellt wird.

(2) Entlastungsabschnitt ist das Kalenderjahr. Hiervon abweichend können Antragsteller das Kalenderhalbjahr, das Kalendervierteljahr oder den Kalendermonat als Entlastungsabschnitt wählen, sofern der Entlastungsbetrag bereits im jeweils ersten gewählten Entlastungsabschnitt eines Kalenderjahres mindestens 10.000 Euro beträgt.

(3) Dem Antrag auf Steuerentlastung sind Unterlagen beizufügen, die den zeitlichen und räumlichen Umfang der begünstigten Maßnahme der Gemeinsamen Sicherheits- und Verteidigungspolitik sowie die vom Antragsteller geleistete Strommenge belegen. Das Hauptzollamt kann weitere Unterlagen anfordern, sofern dies zur Beurteilung der Steuerbegünstigung erforderlich ist.

(4) Der Antragsteller hat einen buchmäßigen Nachweis zu führen, dem für die Leistung im Entlastungsabschnitt die Menge, die Herkunft und der Bezieher des Stroms zu entnehmen sein müssen.

(5) Strom, der für zivile Missionen im Zusammenhang mit der Gemeinsamen Sicherheits- und Verteidigungspolitik geleistet wird, ist nur dann entlastungsfähig, wenn er durch das zivile Begleitpersonal von Streitkräften entnommen wird. Dieses muss Aufgaben ausführen, die unmittelbar mit einer Verteidigungsanstrengung im Rahmen mit der Gemeinsamen Sicherheits- und Verteidigungspolitik außerhalb ihres Mitgliedstaates zusammenhängen. Aufgaben, zu deren Erfüllung ausschließlich Zivilpersonal oder zivile Fähigkeiten eingesetzt werden, sind nicht als Verteidigungsanstrengungen zu betrachten."

Ende abweichendes Inkrafttreten




 

Zitierungen von Artikel 6 Siebte Verordnung zur Änderung von Verbrauchsteuerverordnungen

Sie sehen die Vorschriften, die auf Artikel 6 7. VerbrStÄndV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in 7. VerbrStÄndV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

Artikel 7 7. VerbrStÄndV Inkrafttreten
... Buchstabe a Doppelbuchstabe bb und Buchstabe b Doppelbuchstabe dd, Nummer 61, 62 und 64 bis 67 und Artikel 6 Nummer 1 Buchstabe a und Nummer 2 bis 7 treten mit Wirkung vom 1. Juli 2021 in Kraft. (4) Artikel 1 Nummer 51 und Artikel 5 ... z, Nummer 24 Buchstabe b, Nummer 65 bis 70, Artikel 5 Nummer 19 Buchstabe c Doppelbuchstabe aa und Artikel 6 Nummer 1 Buchstabe b und Nummer 8 treten am 1. Juli 2022 in ...
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Verordnung zur Änderung der Energiesteuer- und Stromsteuer-Transparenzverordnung sowie weiterer Verordnungen
V. v. 14.12.2023 BGBl. 2023 I Nr. 367
Artikel 4 EnSTransVuaÄndV Änderung der Stromsteuer-Durchführungsverordnung
... der Stromsteuer-Durchführungsverordnung vom 31. Mai 2000 (BGBl. I S. 794), die zuletzt durch Artikel 6 der Verordnung vom 11. August 2021 (BGBl. I S. 3602 ) geändert worden ist, wird wie folgt geändert: 1. In Nummer 7 werden nach dem ...