Das
Bundespersonalvertretungsgesetz vom
9. Juni 2021 (BGBl. I S. 1614), das durch Artikel 25 Absatz 2 und 3 des Gesetzes vom
9. Juni 2021 (BGBl. I S. 1614) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
- 1.
- § 84 wird wie folgt geändert:
- a)
- Absatz 1 Nummer 4 wird wie folgt gefasst:
- „4.
- Erlass einer Disziplinarverfügung gegen eine Beamtin oder einen Beamten, mit der eine Zurückstufung oder Entfernung aus dem Beamtenverhältnis ausgesprochen wird,".
- b)
- In Absatz 2 Satz 1 wird die Angabe „§ 78 Absatz 3" durch die Angabe „§ 78 Absatz 4" ersetzt.
- 2.
- In § 85 Absatz 1 Satz 2 wird die Angabe „§ 78 Absatz 3" durch die Angabe „§ 78 Absatz 4" ersetzt.