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Artikel 7 - Gesetz zur Beschleunigung von Disziplinarverfahren in der Bundesverwaltung und zur Änderung weiterer dienstrechtlicher Vorschriften (BDVfBG k.a.Abk.)

Artikel 7 Änderung des Beamtenversorgungsgesetzes


Artikel 7 wird in 1 Vorschrift zitiert und ändert mWv. 1. April 2024 BeamtVG § 6, § 48, § 59, § 61

Das Beamtenversorgungsgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 24. Februar 2010 (BGBl. I S. 150), das zuletzt durch Artikel 20g des Gesetzes vom 22. November 2021 (BGBl. I S. 4906) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1.
In § 6 Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 werden die Wörter „durch Disziplinarurteil" durch die Wörter „durch die Entfernung aus dem Beamtenverhältnis nach dem Bundesdisziplinargesetz" ersetzt.

2.
In § 48 Absatz 2 Satz 1 werden die Wörter „ist gegen den Beamten Disziplinarklage erhoben worden" durch die Wörter „ein Disziplinarverfahren, in dem voraussichtlich die Entfernung aus dem Beamtenverhältnis oder die Aberkennung des Ruhegehalts erfolgen wird" ersetzt.

3.
In § 59 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 Buchstabe b und § 61 Absatz 1 Satz 1 Nummer 4 werden jeweils nach dem Wort „Rechtsstaates" ein Komma und das Wort „Volksverhetzung" eingefügt.

 
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Zitierungen von Artikel 7 Gesetz zur Beschleunigung von Disziplinarverfahren in der Bundesverwaltung und zur Änderung weiterer dienstrechtlicher Vorschriften

Sie sehen die Vorschriften, die auf Artikel 7 BDVfBG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in BDVfBG selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Gesetz zur Anpassung der Bundesbesoldung und -versorgung für die Jahre 2023 und 2024 sowie zur Änderung weiterer dienstrechtlicher Vorschriften (BBVAnpÄndG 2023/2024)
G. v. 22.12.2023 BGBl. 2023 I Nr. 414
Artikel 2 BBVAnpÄndG 2023/2024 Änderung des Beamtenversorgungsgesetzes
... in der Fassung der Bekanntmachung vom 24. Februar 2010 (BGBl. I S. 150), das zuletzt durch Artikel 7 des Gesetzes vom 20. Dezember 2023 (BGBl. 2023 I Nr. 389 ) geändert worden ist, wird wie folgt geändert: 1. Die Inhaltsübersicht ...