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Synopse aller Änderungen des WPG am 17.03.2026

Diese Gegenüberstellung vergleicht die jeweils alte Fassung (linke Spalte) mit der neuen Fassung (rechte Spalte) aller am 17. März 2026 durch Artikel 8 des KRITISDachGEG geänderten Einzelnormen. Synopsen für andere Änderungstermine finden Sie in der Änderungshistorie des WPG.

Hervorhebungen: alter Text, neuer Text

Änderung verpasst?

WPG a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 17.03.2026 geltenden Fassung
WPG n.F. (neue Fassung)
in der am 17.03.2026 geltenden Fassung
durch Artikel 8 G. v. 11.03.2026 BGBl. 2026 I Nr. 66

Gliederung

(Textabschnitt unverändert)

Teil 1 Allgemeine Bestimmungen
    § 1 Ziel des Gesetzes
    § 2 Ziele für die leitungsgebundene Wärmeversorgung
    § 3 Begriffsbestimmungen
Teil 2 Wärmeplanung und Wärmepläne
    Abschnitt 1 Pflicht zur Wärmeplanung
       § 4 Pflicht zur Wärmeplanung
       § 5 Bestehender Wärmeplan
    Abschnitt 2 Allgemeine Anforderungen an die Wärmeplanung
       § 6 Aufgabe der planungsverantwortlichen Stelle
       § 7 Beteiligung der Öffentlichkeit, von Trägern öffentlicher Belange, der Netzbetreiber sowie weiterer natürlicher oder juristischer Personen
       § 8 Energieinfrastrukturplanungen
       § 9 Berücksichtigung des Bundes-Klimaschutzgesetzes; Berücksichtigung von Transformationsplänen; Beachtung allgemeiner Grundsätze
    Abschnitt 3 Datenverarbeitung
       § 10 Datenverarbeitung zur Aufgabenerfüllung
       § 11 Auskunftspflicht und Form der Auskunftserteilung
       § 12 Anforderungen an die Datenverarbeitung
    Abschnitt 4 Durchführung der Wärmeplanung
       § 13 Ablauf der Wärmeplanung
       § 14 Eignungsprüfung und verkürzte Wärmeplanung
       § 15 Bestandsanalyse
       § 16 Potenzialanalyse
       § 17 Zielszenario
       § 18 Einteilung des beplanten Gebiets in voraussichtliche Wärmeversorgungsgebiete
       § 19 Darstellung der Wärmeversorgungsarten für das Zieljahr
       § 20 Umsetzungsstrategie
       § 21 Anforderungen an einen Wärmeplan für ein Gemeindegebiet mit mehr als 45.000 Einwohnern
       § 22 Vereinfachtes Verfahren für die Wärmeplanung
    Abschnitt 5 Wärmeplan
       § 23 Wärmeplan
       § 24 Anzeige des Wärmeplans
       § 25 Fortschreibung des Wärmeplans
    Abschnitt 6 Entscheidung über die Ausweisung von Gebieten im Sinne des Gebäudeenergiegesetzes; Transformation von Gasnetzen
       § 26 Entscheidung über die Ausweisung als Gebiet zum Neu- oder Ausbau von Wärmenetzen oder als Wasserstoffnetzausbaugebiet
       § 27 Rechtswirkung der Entscheidung
       § 28 Transformation von Gasverteilernetzen
Teil 3 Anforderungen an Betreiber von Wärmenetzen
    § 29 Anteil erneuerbarer Energien in Wärmenetzen
    § 30 Anteil erneuerbarer Energien in neuen Wärmenetzen
    § 31 Vollständige Klimaneutralität in Wärmenetzen bis zum Jahr 2045
    § 32 Verpflichtung zur Erstellung von Wärmenetzausbau- und -dekarbonisierungsfahrplänen
Teil 4 Schlussbestimmungen
    § 33 Verordnungsermächtigungen
    § 34 Zentrale Veröffentlichung von Wärmeplänen im Internet
(Text alte Fassung) nächste Änderung

 
(Text neue Fassung)

    § 34a Übergangsbestimmung
    § 35 Evaluation
    Anlage 1 (zu § 15) Daten und Informationen für die Bestandsanalyse
    Anlage 2 (zu § 23) Darstellungen im Wärmeplan
    Anlage 3 (zu § 32) Anforderungen an Wärmenetzausbau- und -dekarbonisierungsfahrpläne nach § 32
(heute geltende Fassung) 

§ 11 Auskunftspflicht und Form der Auskunftserteilung


(1) Auskunftspflichtig für Erhebungen nach § 10 Absatz 1 durch die planungsverantwortliche Stelle ist oder sind

1. Behörden des Bundes oder der Länder,

2. Betreiber

a) eines Energieversorgungsnetzes nach § 3 Nummer 10 des Energiewirtschaftsgesetzes,

b) einer Messstelle im Sinne von § 3 Nummer 73 des Energiewirtschaftsgesetzes oder § 2 Satz 1 Nummer 12 des Messstellenbetriebsgesetzes,

c) eines Energieversorgungsunternehmens im Sinne des § 3 Nummer 39 des Energiewirtschaftsgesetzes,

d) eines Wärmenetzes,

3. der bevollmächtigte Bezirksschornsteinfeger im Sinne des § 8 des Schornsteinfeger-Handwerksgesetzes vom 26. November 2008 (BGBl. I S. 2242), das zuletzt durch Artikel 2 Absatz 10 des Gesetzes vom 20. Dezember 2022 (BGBl. I S. 2752) geändert worden ist, oder

4. jeder Beteiligte nach § 7 Absatz 3, soweit die Daten nicht von einem der nach den Nummern 1 bis 3 Auskunftspflichtigen erhoben werden können.

(2) 1 Der Auskunftspflichtige muss nur Auskünfte über Daten erteilen, die ihm bereits bekannt sind. 2 Die Auskünfte sind, soweit möglich, in den angefragten sowohl elektronischen als auch maschinenlesbaren Formaten zu erteilen. 3 Dabei sind nach Möglichkeit die vorhandenen bundesweit einheitlichen, massengeschäftstauglichen Verfahren der Energiewirtschaft zu nutzen. 4 Die planungsverantwortliche Stelle setzt eine angemessene Frist zur Datenübermittlung.

(3) 1 Den Auskunftspflichtigen nach Absatz 1 Nummer 3 und 4 sind die für die Übermittlung von Daten nach diesem Gesetz entstehenden Aufwendungen von der planungsverantwortlichen Stelle zu erstatten. 2 Eine Kostenerstattung für die Erteilung von Auskünften für die Auskunftspflichtigen nach Absatz 1 Nummer 1 und 2 sowie für Gemeinden, Gemeindeverbände oder staatliche Hoheitsträger findet nicht statt. 3 Die Länder können von den Sätzen 1 und 2 abweichende Rechtsvorschriften erlassen.

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(4) 1 Daten, die Betriebs- oder Geschäftsgeheimnisse oder vertrauliche Informationen zu kritischen Anlagen nach § 2 Nummer 22 des BSI-Gesetzes vom 2. Dezember 2025 (BGBl. I 2025 Nr. 301, S. 2) in der jeweils geltenden Fassung, in Verbindung mit der BSI-Kritisverordnung vom 22. April 2016 (BGBl. I S. 958), die zuletzt durch Artikel 1 der Verordnung vom 23. Februar 2023 (BGBl. 2023 I Nr. 53) geändert worden ist, enthalten, sind von den nach Absatz 1 Auskunftspflichtigen bei der Übermittlung als vertraulich zu kennzeichnen. 2 Sonstige gesetzliche Regelungen zum Geheimnisschutz, gesetzliche Übermittlungshindernisse und Übermittlungsregelungen bleiben unberührt. 3 Als vertraulich gekennzeichnete Daten dürfen von der planungsverantwortlichen Stelle nicht veröffentlicht werden.



(4) 1 Daten, die Betriebs- oder Geschäftsgeheimnisse oder vertrauliche Informationen zu kritischen Anlagen nach § 2 Nummer 3 des KRITIS-Dachgesetzes in der jeweils geltenden Fassung, in Verbindung mit der BSI-Kritisverordnung vom 22. April 2016 (BGBl. I S. 958), die zuletzt durch Artikel 1 der Verordnung vom 23. Februar 2023 (BGBl. 2023 I Nr. 53) geändert worden ist, enthalten, sind von den nach Absatz 1 Auskunftspflichtigen bei der Übermittlung als vertraulich zu kennzeichnen. 2 Sonstige gesetzliche Regelungen zum Geheimnisschutz, gesetzliche Übermittlungshindernisse und Übermittlungsregelungen bleiben unberührt. 3 Als vertraulich gekennzeichnete Daten dürfen von der planungsverantwortlichen Stelle nicht veröffentlicht werden.

(5) 1 Daten, die die Bundeswehr, verbündete Streitkräfte oder von diesen Stellen beauftragte Stellen einschließlich deren Liegenschaften betreffen, dürfen nur mit Zustimmung des Bundesministeriums der Verteidigung für Liegenschaften im Geschäftsbereich des Bundesministeriums der Verteidigung oder für Liegenschaften verbündeter Streitkräfte mit Zustimmung der jeweils zuständigen Bundesbehörde entsprechend den geltenden Abkommen erhoben werden. 2 Die Zustimmung gilt als erteilt, wenn das Bundesministerium der Verteidigung oder die für die Erteilung der Zustimmung für Liegenschaften verbündeter Streitkräfte zuständige Bundesbehörde der Datenerhebung nicht innerhalb von zwei Monaten schriftlich gegenüber der planungsverantwortlichen Stelle widersprochen hat.

(6) 1 Kommt ein Auskunftspflichtiger seiner Verpflichtung nach diesem Gesetz nicht nach, so kann die planungsverantwortliche Stelle ihm gegenüber die zur Einhaltung der Verpflichtungen erforderlichen Maßnahmen unter Fristsetzung anordnen. 2 Hinsichtlich den nach Absatz 1 Nummer 1 und 3 Auskunftspflichtigen hat die planungsverantwortliche Stelle die aufsichtführende Stelle zu ersuchen, entsprechende Maßnahmen anzuordnen.



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§ 34a (neu)




§ 34a Übergangsbestimmung


vorherige Änderung

 


1 § 11 Absatz 4 Satz 1 ist erst anzuwenden, wenn eine auf der Grundlage von § 4 Absatz 3 und § 5 Absatz 1 des KRITIS-Dachgesetzes erlassene Rechtsverordnung gilt. 2 Bis zur Geltung dieser Rechtsverordnung ist § 11 Absatz 4 Satz 1 in der bis einschließlich 16. März 2026 geltenden Fassung weiter anzuwenden.