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Gesetz für die Wärmeplanung und zur Dekarbonisierung der Wärmenetze (Wärmeplanungsgesetz - WPG)


Teil 1 Allgemeine Bestimmungen

§ 1 Ziel des Gesetzes



1Ziel dieses Gesetzes ist es, einen wesentlichen Beitrag zur Umstellung der Erzeugung von sowie der Versorgung mit Raumwärme, Warmwasser und Prozesswärme auf erneuerbare Energien, unvermeidbare Abwärme oder einer Kombination hieraus zu leisten, zu einer kosteneffizienten, nachhaltigen, sparsamen, bezahlbaren, resilienten sowie treibhausgasneutralen Wärmeversorgung bis spätestens zum Jahr 2045 (Zieljahr) beizutragen und Endenergieeinsparungen zu erbringen. 2Die Länder können ein früheres Zieljahr bestimmen, das im Rahmen der Umsetzung dieses Gesetzes zu Grunde zu legen ist.


§ 2 Ziele für die leitungsgebundene Wärmeversorgung



(1) Der Anteil von Wärme aus erneuerbaren Energien, aus unvermeidbarer Abwärme oder einer Kombination hieraus an der jährlichen Nettowärmeerzeugung in Wärmenetzen soll im bundesweiten Mittel ab dem 1. Januar 2030 50 Prozent betragen.

(2) Wärmenetze sollen zur Verwirklichung einer möglichst kosteneffizienten klimaneutralen Wärmeversorgung ausgebaut werden und die Anzahl der Gebäude, die an ein Wärmenetz angeschlossen sind, soll signifikant gesteigert werden.

(3) 1Die Errichtung und der Betrieb von Anlagen zur Erzeugung von Wärme aus erneuerbaren Energien, die in ein Wärmenetz gespeist wird, von erforderlichen Nebenanlagen sowie von Wärmenetzen liegen im überragenden öffentlichen Interesse und dienen der öffentlichen Sicherheit. 2Bis die leitungsgebundene Wärmeversorgung im Bundesgebiet nahezu vollständig auf erneuerbaren Energien oder unvermeidbarer Abwärme beruht, längstens bis zum Ablauf des 31. Dezember 2040, sollen die Anlagen im Sinne von Satz 1 als vorrangiger Belang in die jeweils durchzuführenden Schutzgüterabwägungen eingebracht werden. 3Satz 2 ist nicht gegenüber Belangen der Landes- und Bündnisverteidigung anzuwenden. 4Die Bundesregierung berichtet dem Deutschen Bundestag bis spätestens zum Ablauf des 31. Dezember 2030 über die Anwendung dieser Regelung. 5Sofern sich aus dem Bericht die Notwendigkeit gesetzgeberischer Maßnahmen ergibt, soll die Bundesregierung diese vorschlagen.


§ 3 Begriffsbestimmungen



(1) Im Sinne dieses Gesetzes ist

1.
„Baublock" ein Gebäude oder mehrere Gebäude oder Liegenschaften, das oder die von mehreren oder sämtlichen Seiten von Straßen, Schienen oder sonstigen natürlichen oder baulichen Grenzen umschlossen und für die Zwecke der Wärmeplanung als zusammengehörig zu betrachten ist oder sind,

2.
„beplantes Gebiet" der räumliche Bereich, für den ein Wärmeplan erstellt wird,

3.
„beplantes Teilgebiet" ein Teil des beplanten Gebiets, das aus mehreren Grundstücken oder aus Teilen von, aus einzelnen oder mehreren Baublöcken besteht und von der planungsverantwortlichen Stelle für die Untersuchung der möglichen Wärmeversorgungsarten sowie für die entsprechende Einteilung in voraussichtliche Wärmeversorgungsgebiete zusammengefasst wird,

4.
„blauer Wasserstoff" Wasserstoff aus der Reformierung von Erdgas, dessen Erzeugung mit einem Kohlenstoffdioxid-Abscheidungsverfahren und Kohlenstoffdioxid-Speicherungsverfahren gekoppelt wird,

5.
„Energieträger" ausschließlich für die Zwecke der Bestandsanalyse nach § 15, der Potenzialanalyse nach § 16 sowie für das Zielszenario nach § 17 Braunkohle, Steinkohle, Erdgas, Flüssiggas, Heizöl, Wasserstoff, Wasserstoffderivate, insbesondere synthetisches Methan, Grubengas, nichtbiogener Abfall, biogener Abfall, Abwärme, feste Biomasse, gasförmige Biomasse, insbesondere Biogas, Biomethan, Deponiegas oder Klärgas, flüssige Biomasse, Strom, Solarthermie, oberflächennahe Geothermie, tiefe Geothermie, Umweltwärme aus Oberflächengewässern, Grubenwasser, Luft oder Abwasser,

6.
„Gebiet für die dezentrale Wärmeversorgung" ein beplantes Teilgebiet, das überwiegend nicht über ein Wärme- oder ein Gasnetz versorgt werden soll,

7.
„neues Wärmenetz" ein Wärmenetz nach Nummer 17,

a)
dessen Baubeginn nach dem Ablauf des 31. Dezember 2023 liegt,

b)
das nach dem 1. Januar 2024 erstmals die Größe eines Gebäudenetzes im Sinne des § 3 Absatz 1 Nummer 9a des Gebäudeenergiegesetzes vom 8. August 2020 (BGBl. I S. 1728), das durch Artikel 1 des Gesetzes vom 16. Oktober 2023 (BGBl. 2023 I Nr. 280) geändert worden ist, überschreitet oder

c)
dessen Baubeginn zur Netzerweiterung nach dem Ablauf des 31. Dezember 2023 liegt und das nicht oder nur in geringem Maße thermisch durch direkte hydraulische Verbindung oder indirekt über Wärmeübertragung mit einem bestehenden vorgelagerten Netz verbunden ist; ein geringes Maß liegt vor, wenn der Anteil der Wärmebereitstellung aus dem bestehenden Netz im Jahresmittel kleiner als 20 Prozent ist,

8.
„oranger Wasserstoff" Wasserstoff, der aus Biomasse oder unter Verwendung von Strom aus Anlagen der Abfallwirtschaft hergestellt wird,

9.
„planungsverantwortliche Stelle" der nach Landesrecht für die Erfüllung der Aufgaben nach Teil 2 verantwortliche Rechtsträger,

10.
„Prüfgebiet" ein beplantes Teilgebiet, das nicht in ein voraussichtliches Wärmeversorgungsgebiet nach den Nummern 6, 18 oder 23 eingeteilt werden soll, weil die für eine Einteilung erforderlichen Umstände noch nicht ausreichend bekannt sind oder weil ein erheblicher Anteil der ansässigen Letztverbraucher auf andere Art mit Wärme versorgt werden soll, etwa leitungsgebunden durch grünes Methan im Einklang mit § 28,

11.
„Straßenabschnitt" der durch Kreuzungen, Straßenknoten oder Einmündungen begrenzte Teil einer Straße einschließlich der anliegenden Bebauung,

12.
„türkiser Wasserstoff" Wasserstoff, der über die Pyrolyse von Erdgas hergestellt wird,

13.
„unvermeidbare Abwärme" Wärme, die als unvermeidbares Nebenprodukt in einer Industrieanlage, einer Stromerzeugungsanlage oder im tertiären Sektor anfällt und ohne den Zugang zu einem Wärmenetz ungenutzt in die Luft oder in das Wasser abgeleitet werden würde; Abwärme gilt als unvermeidbar, soweit sie aus wirtschaftlichen, sicherheitstechnischen oder sonstigen Gründen im Produktionsprozess nicht nutzbar ist und nicht mit vertretbarem Aufwand verringert werden kann,

14.
„voraussichtliches Wärmeversorgungsgebiet" ein Wärmenetzgebiet, ein Wasserstoffnetzgebiet, ein Gebiet für die dezentrale Wärmeversorgung oder ein Prüfgebiet,

15.
„Wärme aus erneuerbaren Energien" Wärme

a)
aus Geothermie im Sinne des § 3 Absatz 1 Nummer 13 des Gebäudeenergiegesetzes vom 8. August 2020 (BGBl. I S. 1728) in der am 1. Januar 2024 geltenden Fassung,

b)
aus Umweltwärme im Sinne des § 3 Absatz 1 Nummer 30 des Gebäudeenergiegesetzes in der am 1. Januar 2024 geltenden Fassung,

c)
aus Abwasser im Sinne des § 54 Absatz 1 Satz 1 des Wasserhaushaltsgesetzes vom 31. Juli 2009 (BGBl. I S. 2585), das zuletzt durch Artikel 5 des Gesetzes vom 3. Juli 2023 (BGBl. 2023 I Nr. 176) geändert worden ist,

d)
aus Solarthermie,

e)
aus Biomasse im Sinne des § 3 Absatz 3 des Gebäudeenergiegesetzes vom 8. August 2020 (BGBl. I S. 1728) in der am 1. Januar 2024 geltenden Fassung sowie aus Altholz der Kategorie III, aus unbehandelten Resthölzern, aus Resthölzern aus der Holzbe- und -verarbeitung, aus Sägerestholz oder aus Industrieholz der Altholzkategorien I, II und III, sofern die Biomasse die Anforderungen des § 71f Absatz 2 bis 4 sowie des § 71g Nummer 3 des Gebäudeenergiegesetzes vom 8. August 2020 (BGBl. I S. 1728) in der am 1. Januar 2024 geltenden Fassung erfüllt; ausgenommen hiervon ist Biomasse aus Rohstoffen mit hohem Risiko indirekter Landnutzungsänderung nach Artikel 3 der Delegierten Verordnung (EU) 2019/807 der Kommission vom 13. März 2019 zur Ergänzung der Richtlinie (EU) 2018/2001 des Europäischen Parlaments und des Rates im Hinblick auf die Bestimmung der Rohstoffe mit hohem Risiko indirekter Landnutzungsänderungen, in deren Fall eine wesentliche Ausdehnung der Produktionsflächen auf Flächen mit hohem Kohlenstoffbestand zu beobachten ist, und die Zertifizierung von Biokraftstoffen, flüssigen Biobrennstoffen und Biomasse-Brennstoffen mit geringem Risiko indirekter Landnutzungsänderungen (ABl. L 133 vom 21.5.2019, S. 1), die durch die Richtlinie (EU) 2018/2001 (ABl. L 328 vom 21.12.2018, S. 82) vervollständigt worden ist; feste Biomasse-Brennstoffe, gasförmige Biomasse-Brennstoffe sowie flüssige Biobrennstoffe müssen die Nachhaltigkeitsanforderungen der Biomassestrom-Nachhaltigkeitsverordnung vom 2. Dezember 2021 (BGBl. I S. 5126), die zuletzt durch Artikel 1 der Verordnung vom 13. Dezember 2022 (BGBl. I S. 2286) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung erfüllen,

f)
aus grünem Methan im Sinne von Biomethan, das die Anforderungen an gasförmige Biomasse-Brennstoffe gemäß Buchstabe e erfüllt, Methan, das aus grünem Wasserstoff und biogenem oder atmosphärischem Kohlendioxid hergestellt ist, oder Kombinationen hiervon auch mit Beimischung von grünem Wasserstoff,

g)
aus einer Wärmepumpe, die Wärme in ein Wärmenetz einspeist, sofern die Wärmepumpe zum Zeitpunkt ihrer Installation die in Anhang VII der Richtlinie (EU) 2018/2001 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Dezember 2018 zur Förderung der Nutzung von Energie aus erneuerbaren Quellen (Neufassung) (ABl. L 328 vom 21.12.2018, S. 82), die zuletzt durch die Delegierte Verordnung (EU) 2023/1185 (ABl. L 157 vom 20.6.2023, S. 20) vervollständigt worden ist, festgelegten Mindesteffizienzkriterien erfüllt,

h)
aus Strom, der aus einem Netz der allgemeinen Versorgung im Sinne des § 3 Nummer 17 des Energiewirtschaftsgesetzes vom 7. Juli 2005 (BGBl. I S. 1970; 3621), das zuletzt durch Artikel 24 des Gesetzes vom 8. Oktober 2023 (BGBl. 2023 I Nr. 272) geändert worden ist, oder einem geschlossenen Verteilernetz im Sinne des § 110 des Energiewirtschaftsgesetzes bezogen wird, hinsichtlich des durchschnittlichen erneuerbaren Anteils am bundesweiten Bruttostromverbrauch des vorangegangenen Kalenderjahres; für den erneuerbaren Anteil im Jahr 2030 ist der Zielwert des § 1 Absatz 2 des Erneuerbaren-Energien-Gesetzes anzusetzen,

i)
aus Strom, der in einer Anlage im Sinne des § 3 Nummer 1 des Erneuerbare-Energien-Gesetzes vom 21. Juli 2014 (BGBl. I S. 1066), das zuletzt durch Artikel 4 des Gesetzes vom 26. Juli 2023 (BGBl. 2023 I Nr. 202) geändert worden ist, erzeugt wurde, die über eine Direktleitung mit der Anlage zur Erzeugung von Wärme verbunden ist oder ausschließlich innerhalb einer Kundenanlage im Sinne des § 3 Nummer 24a oder Nummer 24b des Energiewirtschaftsgesetzes erzeugt und verbraucht wurde,

j)
aus grünem Wasserstoff im Sinne des § 3 Absatz 1 Nummer 13b des Gebäudeenergiegesetzes in der am 1. Januar 2024 geltenden Fassung einschließlich daraus hergestellter Derivate, sofern der Wasserstoff die Anforderungen des § 71f Absatz 3 des Gebäudeenergiegesetzes in der am 1. Januar 2024 geltenden Fassung erfüllt,

k)
für die von der zuständigen Behörde nach dem Herkunftsnachweisregistergesetz vom 4. Januar 2023 (BGBl. 2023 I Nr. 9) sowie nach einer auf Grundlage von § 6 Absatz 1 des Herkunftsnachweisregistergesetzes erlassenen Rechtsverordnung ein Herkunftsnachweis für Wärme aus erneuerbaren Energiequellen ausgestellt wurde,

l)
aus einem Wärmespeicher nach Nummer 21, soweit die Energie aus einer der in den Nummern 13 und 15 genannten Quellen stammt und in das Wärmenetz eingespeist wird,

16.
„Wärmeliniendichte" der Quotient aus der Wärmemenge in Kilowattstunden, die innerhalb eines Leitungsabschnitts an die dort angeschlossenen Verbraucher innerhalb eines Jahres abgesetzt wird, und der Länge dieses Leitungsabschnitts in Metern; dabei entspricht ein Leitungsabschnitt einem Straßenabschnitt im Sinne der Nummer 11, soweit nichts anderes bestimmt ist,

17.
„Wärmenetz" eine Einrichtung zur leitungsgebundenen Versorgung mit Wärme, die kein Gebäudenetz im Sinne des § 3 Absatz 1 Nummer 9a des Gebäudeenergiegesetzes in der am 1. Januar 2024 geltenden Fassung ist,

18.
„Wärmenetzgebiet" ein beplantes Teilgebiet, in dem ein Wärmenetz besteht oder geplant ist und ein erheblicher Anteil der ansässigen Letztverbraucher über das Wärmenetz versorgt werden soll, wobei innerhalb der Wärmenetzgebiete zu unterscheiden ist zwischen

a)
Wärmenetzverdichtungsgebieten, das sind beplante Teilgebiete, in denen Letztverbraucher, die sich in unmittelbarer Nähe zu einem bestehenden Wärmenetz befinden, mit diesem verbunden werden sollen, ohne dass hierfür der Ausbau des Wärmenetzes nach Buchstabe b erforderlich würde,

b)
Wärmenetzausbaugebieten, das sind beplante Teilgebiete, in denen es bislang kein Wärmenetz gibt und die durch den Neubau von Wärmeleitungen erstmals an ein bestehendes Wärmenetz angeschlossen werden sollen,

c)
Wärmenetzneubaugebieten, das sind beplante Teilgebiete, die an ein neues Wärmenetz nach Nummer 7 angeschlossen werden sollen,

19.
„Wärmeplan" das zur Veröffentlichung bestimmte Ergebnis der Wärmeplanung,

20.
„Wärmeplanung" eine rechtlich unverbindliche, strategische Fachplanung, die

a)
Möglichkeiten für den Ausbau und die Weiterentwicklung leitungsgebundener Energieinfrastrukturen für die Wärmeversorgung, die Nutzung von Wärme aus erneuerbaren Energien, aus unvermeidbarer Abwärme oder einer Kombination hieraus sowie zur Einsparung von Wärme aufzeigt und

b)
die mittel- und langfristige Gestaltung der Wärmeversorgung für das beplante Gebiet beschreibt,

21.
„Wärmespeicher" eine Vorrichtung zur zeitlich begrenzten Speicherung von Wärme einschließlich aller technischen Vorrichtungen zur Be- und Entladung des Wärmespeichers,

22.
„Wärmeversorgungsart" die einem beplanten Teilgebiet nach den Nummern 6, 18 oder Nummer 23 zu Grunde liegende Versorgung,

23.
„Wasserstoffnetzgebiet" ein beplantes Teilgebiet, in dem ein Wasserstoffnetz besteht oder geplant ist und ein erheblicher Anteil der ansässigen Letztverbraucher über das Wasserstoffnetz zum Zweck der Wärmeerzeugung versorgt werden soll,

24.
„Zieljahr" das Jahr, in dem spätestens die Umstellung auf eine treibhausgasneutrale Wärmeversorgung abgeschlossen sein soll.

(2) Wärme, die aus Grubengas erzeugt wird, ist im Anwendungsbereich dieses Gesetzes der Wärme aus erneuerbaren Energien im Sinne des Absatzes 1 Nummer 15 gleichgestellt.

(3) 1Wasserstoff nach Absatz 1 Nummer 4, 8 oder Nummer 12 ist grünem Wasserstoff nach Absatz 1 Nummer 15 Buchstabe j im Sinne dieses Gesetzes gleichgestellt, wenn die Herstellung im Einklang mit den folgenden Regelungen bezogen auf Treibhausgasemissionen erfolgt:

1.
Anhang I Nummer 3.10 zu der Delegierten Verordnung (EU) 2021/2139 der Kommission vom 4. Juni 2021 zur Ergänzung der Verordnung (EU) 2020/852 des Europäischen Parlaments und des Rates durch Festlegung der technischen Bewertungskriterien, anhand deren bestimmt wird, unter welchen Bedingungen davon auszugehen ist, dass eine Wirtschaftstätigkeit einen wesentlichen Beitrag zum Klimaschutz oder zur Anpassung an den Klimawandel leistet, und anhand deren bestimmt wird, ob diese Wirtschaftstätigkeit erhebliche Beeinträchtigungen eines der übrigen Umweltziele vermeidet (ABl. L 442 vom 9.12.2021, S. 1) in der jeweils geltenden Fassung oder

2.
Richtlinie 2009/73/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Juli 2009 über gemeinsame Vorschriften für den Erdgasbinnenmarkt und zur Aufhebung der Richtlinie 2003/55/EG (ABl. L 211 vom 14.8.2009, S. 94) in der jeweils geltenden Fassung, sofern das in dieser Richtlinie in der jeweils geltenden Fassung geregelte Treibhausgasminderungsziel um höchstens 3,4 Prozentpunkte nach unten abweicht von der in Nummer 1 genannten Regelung.

2Abweichend von Satz 1 ist nur die Regelung nach Satz 1 Nummer 2 anzuwenden, wenn diese gegenüber der Regelung nach Satz 1 Nummer 1 ein höheres Treibhausgasminderungsziel gemessen in Kohlendioxid-Äquivalenten pro Megajoule Wasserstoff vorsieht.

(4) Wärme, die aus folgenden Quellen stammt, ist im Anwendungsbereich dieses Gesetzes unvermeidbarer Abwärme im Sinne des Absatzes 1 Nummer 13 gleichgestellt:

1.
Wärme aus thermischer Abfallbehandlung, die nicht unter Absatz 1 Nummer 15 fällt und die

a)
unter Einhaltung der Vorgaben des Kreislaufwirtschaftsgesetzes vom 24. Februar 2012 (BGBl. I S. 212), das zuletzt durch Artikel 5 des Gesetzes vom 2. März 2023 (BGBl. 2023 I Nr. 56) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung aus der energetischen Verwertung von Abfall gewonnen wird oder

b)
aus der thermischen Behandlung von Klärschlammen gemäß der Klärschlammverordnung vom 27. September 2017 (BGBl. I S. 3465) in der jeweils geltenden Fassung gewonnen wird;

2.
Wärme, für die von der zuständigen Behörde nach dem Herkunftsnachweisregistergesetz sowie nach einer auf Grundlage von § 6 Absatz 1 des Herkunftsnachweisregistergesetzes erlassenen Rechtsverordnung ein Herkunftsnachweis für Wärme oder Kälte aus unvermeidbarer Abwärme ausgestellt wurde.


Teil 2 Wärmeplanung und Wärmepläne

Abschnitt 1 Pflicht zur Wärmeplanung

§ 4 Pflicht zur Wärmeplanung



(1) Die Länder sind verpflichtet sicherzustellen, dass auf ihrem Hoheitsgebiet Wärmepläne nach Maßgabe dieses Gesetzes spätestens bis zu den in Absatz 2 genannten Zeitpunkten erstellt werden.

(2) 1Wärmepläne sind zu erstellen

1.
spätestens bis zum Ablauf des 30. Juni 2026 für alle bestehenden Gemeindegebiete, in denen zum 1. Januar 2024 mehr als 100.000 Einwohner gemeldet sind, sowie

2.
spätestens bis zum Ablauf des 30. Juni 2028 für alle bestehenden Gemeindegebiete, in denen zum 1. Januar 2024.100.000 Einwohner oder weniger gemeldet sind.

2§ 5 bleibt unberührt.

(3) 1Die Länder können für bestehende Gemeindegebiete, in denen zum 1. Januar 2024 weniger als 10.000 Einwohner gemeldet sind, ein vereinfachtes Verfahren nach Maßgabe von § 22 vorsehen. 2Die Länder können vorsehen, dass für mehrere Gemeindegebiete eine gemeinsame Wärmeplanung erfolgen kann.

(4) 1Befinden sich in Gemeindegebieten Liegenschaften des Bundes, die mittelbar oder unmittelbar der Landes- oder Bündnisverteidigung dienen, sind diese von der Wärmeplanung auszunehmen. 2Eine Aufnahme dieser Liegenschaften in die Wärmeplanung kann nach Zustimmung des und in Abstimmung mit dem Bundesministerium der Verteidigung für Liegenschaften im Geschäftsbereich des Bundesministeriums der Verteidigung beziehungsweise für Liegenschaften verbündeter Streitkräfte mit der jeweils zuständigen Bundesbehörde entsprechend den geltenden Abkommen erfolgen.


§ 5 Bestehender Wärmeplan



(1) 1Die Pflicht zur Durchführung einer Wärmeplanung nach § 4 Absatz 1 ist nicht für ein beplantes Gebiet anzuwenden, für das spätestens zum Ablauf der in § 4 Absatz 2 genannten Umsetzungsfristen auf Grundlage von und im Einklang mit Landesrecht ein Wärmeplan erstellt und veröffentlicht wurde. 2Die Wirksamkeit eines solchen nach Landesrecht erstellten Wärmeplans wird durch das Inkrafttreten dieses Gesetzes nicht berührt.

(2) 1Die Pflicht zur Durchführung einer Wärmeplanung nach § 4 Absatz 1 ist nicht für ein beplantes Gebiet anzuwenden, für das keine landesrechtliche Regelung besteht, wenn

1.
am 1. Januar 2024 ein Beschluss oder eine Entscheidung über die Durchführung der Wärmeplanung vorliegt,

2.
spätestens bis zum Ablauf des 30. Juni 2026 der Wärmeplan erstellt und veröffentlicht wurde und

3.
die dem Wärmeplan zu Grunde liegende Planung mit den Anforderungen dieses Gesetzes im Wesentlichen vergleichbar ist.

2Die wesentliche Vergleichbarkeit im Sinne des Satzes 1 Nummer 3 ist insbesondere anzunehmen, wenn die Erstellung des Wärmeplans

1.
Gegenstand einer Förderung aus Mitteln des Bundes oder eines Landes war oder

2.
nach den Standards der in der Praxis verwendeten Leitfäden erfolgt ist.


Abschnitt 2 Allgemeine Anforderungen an die Wärmeplanung

§ 6 Aufgabe der planungsverantwortlichen Stelle



1Die planungsverantwortliche Stelle führt die Wärmeplanung nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen für das beplante Gebiet durch. 2Sie kann zur Unterstützung bei der Erfüllung dieser Aufgabe Dritte beauftragen.


§ 7 Beteiligung der Öffentlichkeit, von Trägern öffentlicher Belange, der Netzbetreiber sowie weiterer natürlicher oder juristischer Personen



(1) Die planungsverantwortliche Stelle beteiligt im Rahmen der Wärmeplanung nach Maßgabe des § 13 die Öffentlichkeit sowie alle Behörden und Träger öffentlicher Belange, deren Aufgabenbereiche durch die Wärmeplanung berührt werden.

(2) 1Darüber hinaus beteiligt die planungsverantwortliche Stelle im Rahmen der Wärmeplanung frühzeitig und fortlaufend

1.
jeden Betreiber eines Energieversorgungsnetzes, das sich innerhalb des beplanten Gebiets befindet,

2.
jeden Betreiber eines Wärmenetzes, das sich innerhalb des beplanten Gebiets befindet oder daran angrenzt,

3.
jede natürliche oder juristische Person, die als zukünftiger Betreiber eines Energieversorgungsnetzes oder eines Wärmenetzes innerhalb des beplanten Gebiets absehbar in Betracht kommt,

4.
die Gemeinde oder den Gemeindeverband, zu deren oder dessen Gemeindegebiet das beplante Gebiet gehört, sofern die planungsverantwortliche Stelle nicht mit der Gemeinde oder dem Gemeindeverband identisch ist.

2Satz 1 ist entsprechend anzuwenden für das Bundesministerium der Verteidigung sowie für die für Liegenschaften der verbündeten Streitkräfte zuständigen Behörden entsprechend den geltenden Abkommen.

(3) Die planungsverantwortliche Stelle kann außerdem beteiligen:

1.
bestehende sowie ihr bekannte potenzielle Produzenten von Wärme aus erneuerbaren Energien oder von unvermeidbarer Abwärme, wenn die Wärme oder Abwärme in ein Wärmenetz innerhalb des beplanten Gebiets eingespeist wird oder hierzu geeignet ist,

2.
bestehende sowie ihr bekannte potenzielle Produzenten von gasförmigen Energieträgern nach § 3 Absatz 1 Nummer 4, 8, 12 oder Nummer 15 Buchstabe e, f, j oder Absatz 2,

3.
bestehende sowie ihr bekannte potenzielle Großverbraucher von Wärme oder Gas sowie ihr bekannte potenzielle Großverbraucher, die gasförmige Energieträger nach § 3 Absatz 1 Nummer 4, 8, 12 oder Nummer 15 Buchstabe e, f, j oder Absatz 2 zu stofflichen Zwecken einsetzen,

4.
die Betreiber von Energieversorgungsnetzen, die sich in einem an das beplante Gebiet angrenzenden Gebiet befinden,

5.
an das beplante Gebiet angrenzende Gemeinden oder Gemeindeverbände,

6.
andere Gemeinden, Gemeindeverbände, staatliche Hoheitsträger, Gebietskörperschaften, Einrichtungen der sozialen, kulturellen oder sonstigen Daseinsvorsorge, öffentliche oder private Unternehmen der Immobilienwirtschaft sowie die für das beplante Gebiet zuständigen Handwerkskammern,

a)
die für die Dekarbonisierung der Wärmeversorgung im beplanten Gebiet oder für den Aus- oder Umbau der hierfür notwendigen Infrastruktur nach Einschätzung der planungsverantwortlichen Stelle einen Beitrag leisten können oder hierfür von Bedeutung sind oder

b)
deren Interessen in sonstiger Weise von der Wärmeplanung betroffen sind,

7.
weitere juristische Personen oder Personengesellschaften, insbesondere Erneuerbare-Energie-Gemeinschaften im Sinne des Artikels 2 Satz 2 Nummer 16 der Richtlinie (EU) 2018/2001, sofern deren Interessen durch die Wärmeplanung erheblich berührt werden oder deren Beteiligung für die Durchführung der Wärmeplanung einen erheblichen Mehrwert bietet.

(4) 1Die in den Absätzen 2 und 3 genannten natürlichen oder juristischen Personen oder Personengesellschaften sollen nach Aufforderung durch die planungsverantwortliche Stelle an der Durchführung der Wärmeplanung mitwirken, insbesondere durch Erteilung von sachdienlichen Auskünften oder Hinweisen, durch Stellungnahmen oder Teilnahme an Besprechungen sowie erforderlichenfalls durch die Übermittlung von Daten an die planungsverantwortliche Stelle nach Maßgabe des Abschnitts 3. 2Die planungsverantwortliche Stelle soll zur Vornahme konkreter Mitwirkungshandlungen die erforderlichen Hinweise geben, insbesondere die zu übermittelnden Daten oder Informationen näher bezeichnen. 3Sie kann für die Übermittlung Fristen setzen. 4Die Vorschriften des Teils 1 des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen in der Fassung der Bekanntmachung vom 26. Juni 2013 (BGBl. I S. 1750, 3245), das zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 23. Juni 2023 (BGBl. 2023 I Nr. 167) geändert worden ist, sowie die Artikel 101 und 102 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (ABl. C 326 vom 26.10.2012, S. 47) bleiben unberührt.

(5) 1Die planungsverantwortliche Stelle organisiert den erforderlichen Austausch zwischen den Beteiligten und koordiniert die von ihnen zu erbringenden Mitwirkungshandlungen. 2Alle Beteiligten stellen in eigener Verantwortung sicher, dass ihre Mitwirkungshandlungen nicht gegen Teil 1 des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen und die Artikel 101 und 102 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (ABl. C 326 vom 26.10.2012, S. 47) verstoßen.

(6) Wird die Wärmeplanung für ein deutsches Grenzgebiet durchgeführt, kann die planungsverantwortliche Stelle mit Einverständnis des jeweiligen Rechtsträgers im Grenzgebiet auch die zuständigen Hoheitsträger oder andere Betroffene jenseits der Bundesgrenze informell beteiligen.


§ 8 Energieinfrastrukturplanungen



(1) 1Im Rahmen der Mitwirkung nach § 7 Absatz 4 und 5 teilen die in § 7 Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 und 2 genannten Beteiligten der planungsverantwortlichen Stelle nach Aufforderung ihre jeweiligen Planungen über den Aus- oder Umbau von Strom-, Gas- oder Wärmenetzinfrastruktur im beplanten Gebiet bis zum Zieljahr mit, sofern solche Planungen vorliegen. 2Für Betriebs- oder Geschäftsgeheimnisse oder vertrauliche Informationen ist § 11 Absatz 4 entsprechend anzuwenden.

(2) Nehmen die in § 7 Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 und 2 genannten Beteiligten Aus- oder Umbauplanungen ihrer Netze vor, so haben sie die Darstellungen des Wärmeplans hierbei zu berücksichtigen.


§ 9 Berücksichtigung des Bundes-Klimaschutzgesetzes; Berücksichtigung von Transformationsplänen; Beachtung allgemeiner Grundsätze



(1) Die planungsverantwortliche Stelle hat nach § 13 Absatz 1 Satz 1 des Bundes-Klimaschutzgesetzes vom 12. Dezember 2019 (BGBl. I S. 2513) in der jeweils geltenden Fassung bei der Wärmeplanung den Zweck des Bundes-Klimaschutzgesetzes und die zu seiner Erfüllung festgelegten Ziele zu berücksichtigen.

(2) Die planungsverantwortliche Stelle berücksichtigt vorliegende Planungen gemäß § 8 Absatz 1, von der Bundesnetzagentur genehmigte verbindliche Fahrpläne gemäß § 71k Absatz 1 Nummer 2 des Gebäudeenergiegesetzes, Transformationspläne oder Machbarkeitsstudien im Sinne der Richtlinie für die Bundesförderung für effiziente Wärmenetze - „BEW" vom 1. August 2022 (BAnz AT 18.08.2022 B1) sowie bestehende oder in Erstellung befindliche Wärmenetzausbau- und -dekarbonisierungsfahrpläne nach § 32 dieses Gesetzes.

(3) Die planungsverantwortliche Stelle beachtet die allgemeinen physikalischen, technischen und energiewirtschaftlichen Grundsätze sowie wissenschaftlich fundierte Annahmen zur Energieträgerverfügbarkeit.


Abschnitt 3 Datenverarbeitung

§ 10 Datenverarbeitung zur Aufgabenerfüllung



(1) 1Die planungsverantwortliche Stelle ist befugt, zur Erfüllung der ihr nach den Abschnitten 4 bis 6 obliegenden Aufgaben für die Bestandsanalyse nach § 15 oder für die Potenzialanalyse nach § 16 Daten schriftlich und in elektronischer und maschinenlesbarer Form zu verarbeiten, wenn und soweit dies für die Aufgabenerfüllung erforderlich ist. 2Dies umfasst insbesondere die Erhebung, Speicherung und Verwendung der Daten. 3Die Datenverarbeitung im Rahmen der Potenzialanalyse nach § 16 schließt die Verarbeitung personenbezogener Daten nicht ein.

(2) 1Endenergieverbräuche von Gas oder Wärme dürfen durch die planungsverantwortliche Stelle nur erhoben werden, soweit sie keine personenbezogenen Daten beinhalten. 2Hierzu kann die Datenerhebung insbesondere aggregiert für mindestens fünf benachbarte Hausnummern oder Anschlussnutzer, Messeinrichtungen oder Übergabepunkte erfolgen.

(3) 1Die planungsverantwortliche Stelle darf zum Zweck der Wärmeplanung erforderliche Daten, die bei Statistikämtern, in Plattformen von Bundes- oder Landesbehörden sowie im Gebäuderegister, im Grundbuch, im Liegenschaftskataster oder in sonstigen öffentlichen oder für die planungsverantwortliche Stelle zugänglichen Datenbanken oder Netzwerken vorliegen oder vorhanden sind, erheben, soweit gesetzliche Bestimmungen nicht entgegenstehen. 2Die Erhebung nach Satz 1 geht einer Erhebung bei anderen auskunftspflichtigen Stellen vor.

(4) 1Daten zu Heizungsanlagen und Wärmenetzen, die der Versorgung von Gebäuden im Sinne des § 71 Absatz 7 des Gebäudeenergiegesetzes dienen, dürfen nur mit Zustimmung des Bundesministeriums der Verteidigung für Liegenschaften im Geschäftsbereich des Bundesministeriums der Verteidigung verarbeitet werden. 2Für Liegenschaften verbündeter Streitkräfte bedarf es der Zustimmung der jeweils zuständigen Bundesbehörde entsprechend den geltenden Abkommen. 3Die Zustimmung gilt als erteilt, wenn das Bundesministerium der Verteidigung oder die für die Erteilung der Zustimmung für Liegenschaften verbündeter Streitkräfte zuständige Bundesbehörde der Datenverarbeitung nicht innerhalb von zwei Monaten schriftlich gegenüber der planungsverantwortlichen Stelle widersprochen hat.

(5) Die Verarbeitung der nach den Absätzen 1 bis 4 erhobenen Daten zu anderen Zwecken als denjenigen, zu denen die Daten ursprünglich erhoben wurden, und ihre Weitergabe ist zulässig, soweit es sich nicht um personenbezogene Daten handelt und dies zur Erfüllung im öffentlichen Interesse liegender Aufgaben erforderlich ist, insbesondere zur

1.
Erstellung integrierter Konzepte der Städtebauförderung,

2.
Erstellung energetischer Quartierskonzepte oder

3.
Erstellung von Transformationsplänen oder Machbarkeitsstudien gemäß der Richtlinie für die Bundesförderung für effiziente Wärmenetze - „BEW" vom 1. August 2022 (BAnz AT 18.08.2022 B1).


§ 11 Auskunftspflicht und Form der Auskunftserteilung



(1) Auskunftspflichtig für Erhebungen nach § 10 Absatz 1 durch die planungsverantwortliche Stelle ist oder sind

1.
Behörden des Bundes oder der Länder,

2.
Betreiber

a)
eines Energieversorgungsnetzes nach § 3 Nummer 4 des Energiewirtschaftsgesetzes,

b)
einer Messstelle im Sinne von § 3 Nummer 26b des Energiewirtschaftsgesetzes oder § 2 Satz 1 Nummer 12 des Messstellenbetriebsgesetzes,

c)
eines Energieversorgungsunternehmens im Sinne des § 3 Nummer 18 des Energiewirtschaftsgesetzes,

d)
eines Wärmenetzes,

3.
der bevollmächtigte Bezirksschornsteinfeger im Sinne des § 8 des Schornsteinfeger-Handwerksgesetzes vom 26. November 2008 (BGBl. I S. 2242), das zuletzt durch Artikel 2 Absatz 10 des Gesetzes vom 20. Dezember 2022 (BGBl. I S. 2752) geändert worden ist, oder

4.
jeder Beteiligte nach § 7 Absatz 3, soweit die Daten nicht von einem der nach den Nummern 1 bis 3 Auskunftspflichtigen erhoben werden können.

(2) 1Der Auskunftspflichtige muss nur Auskünfte über Daten erteilen, die ihm bereits bekannt sind. 2Die Auskünfte sind, soweit möglich, in den angefragten sowohl elektronischen als auch maschinenlesbaren Formaten zu erteilen. 3Dabei sind nach Möglichkeit die vorhandenen bundesweit einheitlichen, massengeschäftstauglichen Verfahren der Energiewirtschaft zu nutzen. 4Die planungsverantwortliche Stelle setzt eine angemessene Frist zur Datenübermittlung.

(3) 1Den Auskunftspflichtigen nach Absatz 1 Nummer 3 und 4 sind die für die Übermittlung von Daten nach diesem Gesetz entstehenden Aufwendungen von der planungsverantwortlichen Stelle zu erstatten. 2Eine Kostenerstattung für die Erteilung von Auskünften für die Auskunftspflichtigen nach Absatz 1 Nummer 1 und 2 sowie für Gemeinden, Gemeindeverbände oder staatliche Hoheitsträger findet nicht statt. 3Die Länder können von den Sätzen 1 und 2 abweichende Rechtsvorschriften erlassen.

(4) 1Daten, die Betriebs- oder Geschäftsgeheimnisse oder vertrauliche Informationen zu Kritischen Infrastrukturen nach § 2 Absatz 10 des BSI-Gesetzes vom 14. August 2009 (BGBl. I S. 2821), das zuletzt durch Artikel 12 des Gesetzes vom 23. Juni 2021 (BGBl. I S. 1982) geändert worden ist, in Verbindung mit der BSI-Kritisverordnung vom 22. April 2016 (BGBl. I S. 958), die zuletzt durch Artikel 1 der Verordnung vom 23. Februar 2023 (BGBl. 2023 I Nr. 53) geändert worden ist, enthalten, sind von den nach Absatz 1 Auskunftspflichtigen bei der Übermittlung als vertraulich zu kennzeichnen. 2Sonstige gesetzliche Regelungen zum Geheimnisschutz, gesetzliche Übermittlungshindernisse und Übermittlungsregelungen bleiben unberührt. 3Als vertraulich gekennzeichnete Daten dürfen von der planungsverantwortlichen Stelle nicht veröffentlicht werden.

(5) 1Daten, die die Bundeswehr, verbündete Streitkräfte oder von diesen Stellen beauftragte Stellen einschließlich deren Liegenschaften betreffen, dürfen nur mit Zustimmung des Bundesministeriums der Verteidigung für Liegenschaften im Geschäftsbereich des Bundesministeriums der Verteidigung oder für Liegenschaften verbündeter Streitkräfte mit Zustimmung der jeweils zuständigen Bundesbehörde entsprechend den geltenden Abkommen erhoben werden. 2Die Zustimmung gilt als erteilt, wenn das Bundesministerium der Verteidigung oder die für die Erteilung der Zustimmung für Liegenschaften verbündeter Streitkräfte zuständige Bundesbehörde der Datenerhebung nicht innerhalb von zwei Monaten schriftlich gegenüber der planungsverantwortlichen Stelle widersprochen hat.

(6) 1Kommt ein Auskunftspflichtiger seiner Verpflichtung nach diesem Gesetz nicht nach, so kann die planungsverantwortliche Stelle ihm gegenüber die zur Einhaltung der Verpflichtungen erforderlichen Maßnahmen unter Fristsetzung anordnen. 2Hinsichtlich den nach Absatz 1 Nummer 1 und 3 Auskunftspflichtigen hat die planungsverantwortliche Stelle die aufsichtführende Stelle zu ersuchen, entsprechende Maßnahmen anzuordnen.


§ 12 Anforderungen an die Datenverarbeitung



(1) Die planungsverantwortliche Stelle muss bei der Datenverarbeitung

1.
unmittelbar geltende Rechtsakte der Europäischen Union sowie Rechtsvorschriften des Bundes oder der Länder hinsichtlich der Vertraulichkeit oder der Sicherheit der Daten sowie zum Schutz personenbezogener Daten beachten,

2.
unter Berücksichtigung des Stands der Technik geeignete technische und organisatorische Maßnahmen zur Sicherstellung der Vertraulichkeit und der Sicherheit der Daten sowie zum Schutz personenbezogener Daten ergreifen,

3.
sicherstellen, dass Veröffentlichungen, insbesondere eines Wärmeplans gemäß § 23 einschließlich der einzelnen wesentlichen Teile nach den §§ 15, 16, 17, 18, 19 oder § 20, keine personenbezogenen Daten, Betriebs- oder Geschäftsgeheimnisse oder vertraulichen Informationen zu Kritischen Infrastrukturen enthalten,

4.
sicherstellen, dass Veröffentlichungen im Sinne der Nummer 3 keine Daten enthalten, die die Bundeswehr, verbündete Streitkräfte oder von diesen Stellen beauftragte Stellen einschließlich deren Liegenschaften betreffen, oder Informationen, die Rückschlüsse auf Fähigkeiten und Verfahren der Bundeswehr und verbündeter Streitkräfte zulassen; das Bundesministerium der Verteidigung kann für Liegenschaften im Geschäftsbereich des Bundesministeriums der Verteidigung und die jeweils zuständige Bundesbehörde entsprechend den geltenden Abkommen für Liegenschaften verbündeter Streitkräfte der Veröffentlichung zustimmen, wobei die Zustimmung als erteilt gilt, wenn das Bundesministerium der Verteidigung oder die für die Erteilung der Zustimmung für Liegenschaften verbündeter Streitkräfte zuständige Bundesbehörde der Veröffentlichung nicht innerhalb von zwei Monaten schriftlich gegenüber der planungsverantwortlichen Stelle widersprochen hat.

(2) 1Sobald dies im Hinblick auf die Aufgabenwahrnehmung nach § 10 Absatz 1 möglich ist, sind personenbezogene Daten zu pseudonymisieren oder, wenn der Zweck der Verarbeitung dies zulässt, zu anonymisieren. 2Sobald personenbezogene Daten nicht mehr, auch nicht in pseudonymisierter Form, benötigt werden, sind sie unverzüglich zu löschen.

(3) 1Eine Pflicht zur Information der betroffenen Personen gemäß Artikel 13 Absatz 3 und Artikel 14 Absatz 4 der Verordnung (EU) 2016/679 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. April 2016 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG (Datenschutz-Grundverordnung) (ABl. L 119 vom 4.5.2016, S. 1; L 314 vom 22.11.2016, S. 72; L 127 vom 23.5.2018, S. 2; L 74 vom 4.3.2021, S. 35) besteht nicht. 2Zum Schutz der berechtigten Interessen der betroffenen Personen hat die planungsverantwortliche Stelle die Informationen ortsüblich bekanntzumachen.


Abschnitt 4 Durchführung der Wärmeplanung

§ 13 Ablauf der Wärmeplanung



(1) Die Wärmeplanung nach diesem Gesetz umfasst

1.
den Beschluss oder die Entscheidung der planungsverantwortlichen Stelle über die Durchführung der Wärmeplanung,

2.
die Eignungsprüfung nach § 14,

3.
die Bestandsanalyse nach § 15,

4.
die Potenzialanalyse nach § 16,

5.
die Entwicklung und Beschreibung eines Zielszenarios nach § 17,

6.
die Einteilung des beplanten Gebiets in voraussichtliche Wärmeversorgungsgebiete nach § 18 sowie die Darstellung der Wärmeversorgungsarten für das Zieljahr nach § 19 und

7.
die Entwicklung einer Umsetzungsstrategie mit konkreten Umsetzungsmaßnahmen, die innerhalb des beplanten Gebiets zur Erreichung des Zielszenarios beitragen sollen, nach § 20.

(2) Die planungsverantwortliche Stelle informiert die betroffene Öffentlichkeit über den Beschluss oder die Entscheidung nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 und veröffentlicht unverzüglich die jeweiligen Ergebnisse der Eignungsprüfung nach § 14 sowie nach Maßgabe der Anlage 2 die Ergebnisse der Bestandsanalyse nach § 15 und der Potenzialanalyse nach § 16 im Internet.

(3) Nach Durchführung der Eignungsprüfung, der Bestandsanalyse und der Potenzialanalyse erstellt die planungsverantwortliche Stelle einen Entwurf nach Maßgabe der Anlage 2 für

1.
das Zielszenario nach § 17,

2.
die Einteilung des beplanten Gebiets in voraussichtliche Wärmeversorgungsgebiete nach § 18,

3.
die Wärmeversorgungsarten für das Zieljahr nach § 19 sowie

4.
die Umsetzungsstrategie nach § 20.

(4) 1Die Öffentlichkeit, die in ihren Aufgabenbereichen berührten Behörden, Träger öffentlicher Belange und die in § 7 Absatz 2 und 3 genannten Beteiligten erhalten nach Veröffentlichung der Eignungsprüfung, der Bestandsanalyse, der Potenzialanalyse sowie des in Absatz 3 genannten Entwurfs die Möglichkeit der Einsichtnahme für die Dauer eines Monats, mindestens jedoch für die Dauer von 30 Tagen, oder bei Vorliegen eines wichtigen Grundes für die Dauer einer angemessen längeren Frist. 2Innerhalb dieser Frist können Stellungnahmen abgegeben werden.

(5) Der Wärmeplan wird durch das nach Maßgabe des Landesrechts zuständige Gremium oder die zuständige Stelle beschlossen und anschließend im Internet veröffentlicht.


§ 14 Eignungsprüfung und verkürzte Wärmeplanung



(1) Die planungsverantwortliche Stelle untersucht das beplante Gebiet im Rahmen einer Eignungsprüfung auf Teilgebiete, die sich mit hoher Wahrscheinlichkeit nicht für eine Versorgung durch ein Wärmenetz oder ein Wasserstoffnetz aufgrund des Absatzes 2 oder Absatzes 3 eignen.

(2) Ein beplantes Gebiet oder Teilgebiet eignet sich in der Regel mit hoher Wahrscheinlichkeit nicht für eine Versorgung durch ein Wärmenetz, wenn

1.
in dem beplanten Gebiet oder Teilgebiet derzeit kein Wärmenetz besteht und keine konkreten Anhaltspunkte für nutzbare Potenziale für Wärme aus erneuerbaren Energien oder unvermeidbarer Abwärme vorliegen, die über ein Wärmenetz nutzbar gemacht werden können, und

2.
aufgrund der Siedlungsstruktur und des daraus resultierenden voraussichtlichen Wärmebedarfs davon auszugehen ist, dass eine künftige Versorgung des Gebiets oder Teilgebiets über ein Wärmenetz nicht wirtschaftlich sein wird.

(3) Ein beplantes Gebiet oder Teilgebiet eignet sich in der Regel mit hoher Wahrscheinlichkeit nicht für eine Versorgung durch ein Wasserstoffnetz, wenn

1.
in dem beplanten Gebiet oder Teilgebiet derzeit kein Gasnetz besteht und entweder keine konkreten Anhaltspunkte für eine dezentrale Erzeugung, Speicherung und Nutzung von Wasserstoff vorliegen oder die Versorgung eines neuen Wasserstoffverteilnetzes über darüberliegende Netzebenen nicht sichergestellt erscheint im Sinne des § 71k Absatz 3 Nummer 1 des Gebäudeenergiegesetzes oder

2.
in dem beplanten Gebiet oder Teilgebiet ein Gasnetz besteht, aber insbesondere aufgrund der räumlichen Lage, der Abnehmerstruktur des beplanten Gebiets oder Teilgebiets und des voraussichtlichen Wärmebedarfs davon ausgegangen werden kann, dass die künftige Versorgung über ein Wasserstoffnetz mit hoher Wahrscheinlichkeit nicht wirtschaftlich sein wird.

(4) 1Für ein Gebiet oder ein Teilgebiet nach den Absätzen 2 und 3 kann eine verkürzte Wärmeplanung durchgeführt werden, bei der die Bestimmungen der §§ 15 und 18 nicht anzuwenden sind. 2Ein Teilgebiet, für das eine verkürzte Wärmeplanung erfolgt, wird im Wärmeplan als voraussichtliches Gebiet für die dezentrale Wärmeversorgung unter Dokumentation der Ergebnisse der Eignungsprüfung dargestellt. 3Im Rahmen der Potenzialanalyse gemäß § 16 sind nur diejenigen Potenziale zu ermitteln, die für die Versorgung von Gebieten für die dezentrale Versorgung nach § 3 Absatz 1 Nummer 6 in Betracht kommen. 4Satz 1 gilt nicht für Gebiete nach § 18 Absatz 5 und die hierfür notwendige Bestandsanalyse nach § 15. 5Die planungsverantwortliche Stelle kann für die Gebiete nach Satz 1 eine Umsetzungsstrategie nach § 20 entwickeln.

(5) 1Die Pflicht zur Fortschreibung des Wärmeplans nach § 25 gilt für ein Gebiet oder Teilgebiet nach Absatz 2 oder Absatz 3 mit der Maßgabe, dass das beplante Gebiet alle fünf Jahre darauf zu untersuchen ist, ob die Gründe für die fehlende Eignung nach Absatz 2 oder Absatz 3 weiterhin vorliegen. 2Ist das nicht der Fall, so sind die Bestimmungen der §§ 15 bis 20 anzuwenden.

(6) Die planungsverantwortliche Stelle kann für ein beplantes Gebiet oder Teilgebiet, dessen Wärmeversorgung vollständig oder nahezu vollständig auf erneuerbaren Energien, unvermeidbarer Abwärme oder einer Kombination hieraus beruht, auf die Durchführung einer Wärmeplanung verzichten.

(7) Die Eignungsprüfung kann ohne Erhebung von Daten, insbesondere anhand vorliegender Informationen zur Siedlungsstruktur, zur industriellen Struktur, zu Abwärmepotenzialen, zur Lage der Energieinfrastrukturen und zu Bedarfsabschätzungen erfolgen.


§ 15 Bestandsanalyse



(1) Im Rahmen der Bestandsanalyse ermittelt die planungsverantwortliche Stelle als Grundlage für das Zielszenario nach § 17, für die Einteilung des beplanten Gebiets in voraussichtliche Wärmeversorgungsgebiete nach § 18 Absatz 1, für die Darstellung von Gebieten nach § 18 Absatz 5 und für die Darstellung der Wärmeversorgungsarten für das Zieljahr nach § 19

1.
den derzeitigen Wärmebedarf oder Wärmeverbrauch innerhalb des beplanten Gebiets einschließlich der hierfür eingesetzten Energieträger,

2.
die vorhandenen Wärmeerzeugungsanlagen und

3.
die für die Wärmeversorgung relevanten Energieinfrastrukturanlagen.

(2) 1Im Rahmen der Bestandsanalyse sind von der planungsverantwortlichen Stelle die für die Wärmeplanung relevanten Informationen und erforderlichen Daten zur aktuellen Versorgung des beplanten Gebiets mit Wärme systematisch und qualifiziert zu erheben. 2Hierzu ist die planungsverantwortliche Stelle nach Maßgabe von Abschnitt 3 berechtigt, die in Anlage 1 genannten Daten zu erheben.


§ 16 Potenzialanalyse



(1) 1Im Rahmen der Potenzialanalyse ermittelt die planungsverantwortliche Stelle quantitativ und räumlich differenziert die im beplanten Gebiet vorhandenen Potenziale zur Erzeugung von Wärme aus erneuerbaren Energien, zur Nutzung von unvermeidbarer Abwärme und zur zentralen Wärmespeicherung. 2Bekannte räumliche, technische, rechtliche oder wirtschaftliche Restriktionen für die Nutzung von Wärmeerzeugungspotenzialen sind zu berücksichtigen.

(2) Die planungsverantwortliche Stelle schätzt die Potenziale zur Energieeinsparung durch Wärmebedarfsreduktion in Gebäuden sowie in industriellen oder gewerblichen Prozessen ab.


§ 17 Zielszenario



(1) Im Zielszenario beschreibt die planungsverantwortliche Stelle für das beplante Gebiet als Ganzes anhand der Indikatoren nach Anlage 2 Abschnitt III die langfristige Entwicklung der Wärmeversorgung, die im Einklang mit der Einteilung des beplanten Gebiets in voraussichtliche Wärmeversorgungsgebiete nach § 18, der Darstellung der Wärmeversorgungsarten für das Zieljahr nach § 19 und mit den Zielen dieses Gesetzes stehen muss.

(2) 1Die planungsverantwortliche Stelle entwickelt das Zielszenario auf Grundlage der Ergebnisse der Eignungsprüfung nach § 14, der Bestandsanalyse nach § 15 sowie der Potenzialanalyse nach § 16 im Einklang mit der Einteilung des beplanten Gebiets in voraussichtliche Wärmeversorgungsgebiete nach § 18 und mit der Darstellung der Wärmeversorgungsarten für das Zieljahr nach § 19. 2Sie kann den in § 7 Absatz 2 und 3 genannten Beteiligten die Gelegenheit zur Stellungnahme geben. 3Zur Bestimmung des maßgeblichen Zielszenarios betrachtet die planungsverantwortliche Stelle unterschiedliche jeweils zielkonforme Szenarien, die insbesondere die voraussichtliche Entwicklung des Wärmebedarfs innerhalb des beplanten Gebiets sowie die Entwicklung der für die Wärmeversorgung erforderlichen Energieinfrastrukturen berücksichtigen. 4Aus diesen Szenarien entwickelt die planungsverantwortliche Stelle das für die Wärmeplanung des beplanten Gebiets maßgebliche Zielszenario unter Darlegung der Gründe.


§ 18 Einteilung des beplanten Gebiets in voraussichtliche Wärmeversorgungsgebiete



(1) 1Die planungsverantwortliche Stelle teilt das beplante Gebiet, sofern es nicht der verkürzten Wärmeplanung nach § 14 Absatz 4 unterliegt, auf Grundlage der Bestandsanalyse nach § 15 und der Potenzialanalyse nach § 16 in voraussichtliche Wärmeversorgungsgebiete ein. 2Hierzu stellt die planungsverantwortliche Stelle mit dem Ziel einer möglichst kosteneffizienten Versorgung des jeweiligen Teilgebiets auf Basis von Wirtschaftlichkeitsvergleichen jeweils differenziert für die Betrachtungszeitpunkte nach Absatz 3 dar, welche Wärmeversorgungsart sich für das jeweilige beplante Teilgebiet besonders eignet. 3Besonders geeignet sind Wärmeversorgungsarten, die im Vergleich zu den anderen in Betracht kommenden Wärmeversorgungsarten geringe Wärmegestehungskosten, geringe Realisierungsrisiken, ein hohes Maß an Versorgungssicherheit und geringe kumulierte Treibhausgasemissionen bis zum Zieljahr aufweisen, wobei die Wärmegestehungskosten sowohl Investitionskosten einschließlich Infrastrukturausbaukosten als auch Betriebskosten über die Lebensdauer umfassen. 4Vorschläge zur Versorgung des beplanten Teilgebiets nach Absatz 4 sind von der planungsverantwortlichen Stelle bei der Einteilung zu berücksichtigen.

(2) 1Ein Anspruch Dritter auf Einteilung zu einem bestimmten voraussichtlichen Wärmeversorgungsgebiet besteht nicht. 2Aus der Einteilung in ein voraussichtliches Wärmeversorgungsgebiet entsteht keine Pflicht, eine bestimmte Wärmeversorgungsart tatsächlich zu nutzen oder bereitzustellen.

(3) Die Einteilung des beplanten Gebiets in voraussichtliche Wärmeversorgungsgebiete erfolgt für die Betrachtungszeitpunkte der Jahre 2030, 2035 und 2040.

(4) 1Der Betreiber eines bestehenden Wärmenetzes oder eines Gasverteilernetzes oder der potenzielle Betreiber nach § 7 Absatz 2 Satz 1 Nummer 3 kann der planungsverantwortlichen Stelle nach Maßgabe der nachstehenden Bestimmungen einen Vorschlag für die Versorgung des beplanten Teilgebiets mittels eines Wärmenetzes oder eines Wasserstoffnetzes vorlegen. 2Darin stellt er die Annahmen und Berechnungen, die dem Vorschlag zu Grunde liegen, nachvollziehbar und transparent dar. 3Ein Vorschlag nach Satz 1 soll spätestens sechs Monate nach Veröffentlichung eines Beschlusses oder einer Entscheidung nach § 13 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 vorgelegt werden. 4Legt der Betreiber eines bestehenden Wärmenetzes oder der potenzielle Betreiber eines Wärmenetzes einen Vorschlag für eine Versorgung des beplanten Teilgebiets über ein Wärmenetz vor, stellt er sicher, dass der Vorschlag im Einklang mit einem vorliegenden oder in Erstellung befindlichen Wärmenetzausbau- und -dekarbonisierungsfahrplan im Sinne von § 32 steht. 5Legt der Betreiber eines bestehenden Gasverteilernetzes oder der potenzielle Betreiber eines Wasserstoffnetzes einen Vorschlag für eine Versorgung des beplanten Teilgebiets über ein Wasserstoffnetz vor, stellt er sicher, dass der Vorschlag im Einklang mit einem vorliegenden oder in Erstellung befindlichen verbindlichen Fahrplan im Sinne von § 71k Absatz 1 Nummer 2 des Gebäudeenergiegesetzes steht.

(5) 1Zusätzlich zu den voraussichtlichen Wärmeversorgungsgebieten soll die planungsverantwortliche Stelle beplante Teilgebiete mit erhöhtem Energieeinsparpotenzial darstellen. 2Diese Gebiete kann sie darstellen als

1.
Gebiete, die geeignet erscheinen, zukünftig in einer gesonderten städtebaulichen Entscheidung als Sanierungsgebiet im Sinne des Ersten Abschnitts des Ersten Teils des Zweiten Kapitels des Baugesetzbuchs festgelegt zu werden oder

2.
Gebiete mit einem hohen Anteil an Gebäuden mit einem hohen spezifischen Endenergieverbrauch für Raumwärme, in denen Maßnahmen zur Reduktion des Endenergiebedarfs besonders geeignet sind, die Transformation zu einer treibhausgasneutralen Wärmeversorgung nach § 1 zu unterstützen; dabei können dies auch Umsetzungsmaßnahmen nach § 20 sein.


§ 19 Darstellung der Wärmeversorgungsarten für das Zieljahr



(1) 1Die planungsverantwortliche Stelle stellt auf Grundlage der Eignungsprüfung nach § 14, der Bestandsanalyse nach § 15, der Potenzialanalyse nach § 16 sowie unter Beachtung der Ziele dieses Gesetzes die für das beplante Gebiet möglichen Wärmeversorgungsarten für das Zieljahr dar. 2Hierzu zeigt sie auf, aus welchen Elementen eine Wärmeversorgung ausschließlich auf Grundlage von Wärme aus erneuerbaren Energien oder aus unvermeidbarer Abwärme innerhalb des beplanten Gebiets bis zum Zieljahr bestehen kann.

(2) 1Die planungsverantwortliche Stelle bestimmt für jedes beplante Teilgebiet und differenziert nach den einzelnen voraussichtlichen Wärmeversorgungsgebieten nach § 3 Absatz 1 Nummer 6, 18 oder Nummer 23 die Eignungsstufe. 2Eignungsstufen sind:

1.
die Wärmeversorgungsart ist für dieses Gebiet im Zieljahr sehr wahrscheinlich geeignet;

2.
die Wärmeversorgungsart ist für dieses Gebiet im Zieljahr wahrscheinlich geeignet;

3.
die Wärmeversorgungsart ist für dieses Gebiet im Zieljahr wahrscheinlich ungeeignet;

4.
die Wärmeversorgungsart ist für dieses Gebiet im Zieljahr sehr wahrscheinlich ungeeignet.


§ 20 Umsetzungsstrategie



(1) Auf Grundlage der Bestandsanalyse nach § 15 sowie der Potenzialanalyse nach § 16 und im Einklang mit dem Zielszenario entwickelt die planungsverantwortliche Stelle eine Umsetzungsstrategie mit von ihr unmittelbar selbst zu realisierenden Umsetzungsmaßnahmen, mit denen das Ziel der Versorgung mit ausschließlich aus erneuerbaren Energien oder aus unvermeidbarer Abwärme erzeugter Wärme bis zum Zieljahr erreicht werden kann.

(2) 1Die planungsverantwortliche Stelle kann gemeinsam mit den in § 7 Absatz 1, 2 oder Absatz 3 genannten Personen oder anderen Dritten Umsetzungsmaßnahmen im Sinne des Absatzes 1 identifizieren. 2Zur Umsetzung von nach Satz 1 identifizierten Maßnahmen kann die planungsverantwortliche Stelle entsprechende Vereinbarungen mit den betroffenen Personen oder Dritten abschließen. 3Die Vorschriften des Teils 1 des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen sowie die Artikel 101 und 102 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (ABl. C 326 vom 26.10.2012, S. 47) bleiben unberührt.


§ 21 Anforderungen an einen Wärmeplan für ein Gemeindegebiet mit mehr als 45.000 Einwohnern



Ein Wärmeplan für ein Gemeindegebiet, in dem zum 1. Januar 2024 mehr als 45.000 Einwohner gemeldet sind, soll

1.
mit dem Grundsatz „Energieeffizienz an erster Stelle" nach Artikel 3 der Richtlinie (EU) 2023/1791 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. September 2023 zur Energieeffizienz und zur Änderung der Verordnung (EU) 2023/955 (Neufassung) (ABl. L 231 vom 20.09.2023, S. 1) im Einklang stehen,

2.
eine Bewertung der Rolle von Erneuerbare-Energie-Gemeinschaften im Sinne des Artikels 2 Satz 2 Nummer 16 der Richtlinie (EU) 2018/2001 oder anderer von den Verbrauchern ausgehender Initiativen enthalten, die aktiv zur Umsetzung lokaler Projekte im Bereich Wärmeversorgung beitragen können,

3.
eine Bewertung enthalten, wie die Umsetzung der Strategien und Maßnahmen finanziert werden kann, und Finanzierungsmechanismen ermitteln, die es den Verbrauchern ermöglichen, auf Wärmeerzeugung aus erneuerbaren Quellen umzustellen,

4.
eine Bewertung potenzieller Synergieeffekte mit den Plänen benachbarter regionaler oder lokaler Behörden enthalten, um gemeinsame Investitionen und Kosteneffizienz zu fördern, sowie

5.
von einer nach Landesrecht zuständigen Stelle bewertet werden; dabei kann die planungsverantwortliche Stelle geeignete Umsetzungsmaßnahmen auf der Grundlage der Bewertung ergreifen.


§ 22 Vereinfachtes Verfahren für die Wärmeplanung



Sofern ein Land nach Maßgabe des § 4 Absatz 3 ein vereinfachtes Verfahren für die Wärmeplanung vorsieht, kann es hierzu insbesondere

1.
den Kreis der nach § 7 zu Beteiligenden reduzieren, wobei den Beteiligten nach § 7 Absatz 2 mindestens Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben werden soll;

2.
in Ergänzung zur Eignungsprüfung nach § 14 für Teilgebiete ein Wasserstoffnetz ausschließen, wenn für das Teilgebiet ein Plan im Sinne von § 9 Absatz 2 vorliegt oder dieser sich in Erstellung befindet und die Versorgung über ein Wärmenetz wahrscheinlich erscheint.


Abschnitt 5 Wärmeplan

§ 23 Wärmeplan



(1) 1Die planungsverantwortliche Stelle fasst die wesentlichen Ergebnisse der Wärmeplanung im Wärmeplan zusammen. 2Sie dokumentiert den Zeitpunkt der Fertigstellung der Wärmeplanung.

(2) 1Die Ergebnisse der Eignungsprüfung, der Bestandsanalyse und der Potenzialanalyse, das Zielszenario, die Einteilung des beplanten Gebiets in voraussichtliche Wärmeversorgungsgebiete, die Darstellung der Wärmeversorgungsart für das Zieljahr sowie die Umsetzungsmaßnahmen sind wesentlicher Teil des Wärmeplans. 2Sie werden nach Maßgabe der Anlage 2 dargestellt.

(3) Der Wärmeplan wird durch das nach Maßgabe des Landesrechts zuständige Gremium oder die zuständige Stelle beschlossen und anschließend im Internet veröffentlicht.

(4) Der Wärmeplan hat keine rechtliche Außenwirkung und begründet keine einklagbaren Rechte oder Pflichten.


§ 24 Anzeige des Wärmeplans



Durch Landesrecht kann bestimmt werden, dass die planungsverantwortliche Stelle den Wärmeplan einer durch Landesrecht bestimmten Stelle anzeigen muss.


§ 25 Fortschreibung des Wärmeplans



(1) 1Die planungsverantwortliche Stelle ist verpflichtet, den Wärmeplan spätestens alle fünf Jahre zu überprüfen und die Fortschritte bei der Umsetzung der ermittelten Strategien und Maßnahmen zu überwachen. 2Bei Bedarf ist der Wärmeplan zu überarbeiten und zu aktualisieren (Fortschreibung). 3Im Zuge der Fortschreibung soll für das gesamte beplante Gebiet die Entwicklung der Wärmeversorgung bis zum Zieljahr aufgezeigt werden. 4Prüfgebiete können bis zum Zieljahr als voraussichtliche Wärmeversorgungsgebiete dargestellt werden, wenn für sie eine andere Art der Wärmeversorgung geplant ist.

(2) Für die Fortschreibung sind die Bestimmungen des Teils 2 entsprechend anzuwenden.

(3) 1Die Pflicht zur Fortschreibung des Wärmeplans ist für einen bestehenden Wärmeplan nach § 5 mit der Maßgabe anzuwenden, dass die Vorgaben dieses Gesetzes im Rahmen der nach dem jeweiligen Landesrecht vorgesehenen ersten Fortschreibung eines bestehenden Wärmeplans, spätestens ab dem 1. Juli 2030, zu berücksichtigen sind. 2Satz 1 ist nicht anzuwenden für auf Grundlage eines Wärmeplans beschlossene Maßnahmen oder Projekte, mit deren Umsetzung am 1. Januar 2024 bereits begonnen wurde.


Abschnitt 6 Entscheidung über die Ausweisung von Gebieten im Sinne des Gebäudeenergiegesetzes; Transformation von Gasnetzen

§ 26 Entscheidung über die Ausweisung als Gebiet zum Neu- oder Ausbau von Wärmenetzen oder als Wasserstoffnetzausbaugebiet



(1) 1Unter Berücksichtigung der Ergebnisse der Wärmeplanung nach § 23 und unter Abwägung der berührten öffentlichen und privaten Belange gegen- und untereinander kann die planungsverantwortliche Stelle oder eine andere durch Landesrecht hierzu bestimmte Stelle eine Entscheidung über die Ausweisung eines Gebiets zum Neu- oder Ausbau von Wärmenetzen oder als Wasserstoffnetzausbaugebiet nach § 71 Absatz 8 Satz 3 oder nach § 71k Absatz 1 Nummer 1 des Gebäudeenergiegesetzes treffen. 2Die Entscheidung erfolgt grundstücksbezogen.

(2) Ein Anspruch auf Einteilung eines Grundstücks zu einem Gebiet nach Absatz 1 besteht nicht.

(3) Die Vorschriften des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung in der Fassung der Bekanntmachung vom 18. März 2021 (BGBl. I S. 540), das zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 20. Dezember 2023 (BGBl. 2023 I Nr. 394) geändert worden ist, über die Durchführung einer Strategischen Umweltprüfung bleiben unberührt.

(4) 1Abweichend von Absatz 1 sind im Falle eines bestehenden Wärmeplans im Sinne von § 5 bei der Entscheidung nach Absatz 1 anstelle der Ergebnisse der Wärmeplanung nach § 23 die Ergebnisse dieses bestehenden Wärmeplans zu berücksichtigen. 2Sofern ein Wärmeplan nach § 5 besteht, steht dieser einem auf der Grundlage einer bundesgesetzlichen Regelung erstellten Wärmeplan im Sinne des § 71 Absatz 8 Satz 3 oder des § 71k Absatz 1 Nummer 1 des Gebäudeenergiegesetzes gleich. 3Im Falle eines bestehenden Wärmeplans nach § 5 darf die planungsverantwortliche Stelle die Entscheidung nach Absatz 1 vor dem Ablauf des 30. Juni 2028 nur dann treffen, wenn sie den Wärmeplan auf Anpassungsbedarf im Hinblick auf die Ausweisung eines oder mehrerer Wasserstoffnetzausbaugebiete überprüft hat. 4Die planungsverantwortliche Stelle kann für die Entscheidung nach Absatz 1 bei Bedarf ergänzende Ermittlungen heranziehen.


§ 27 Rechtswirkung der Entscheidung



(1) Bei der Entscheidung über die Ausweisung als Gebiet zum Neu- oder Ausbau von Wärmenetzen oder als Wasserstoffnetzausbaugebiet nach § 26 handelt es sich um eine Entscheidung nach § 71 Absatz 8 Satz 3 und § 71k Absatz 1 Nummer 1 des Gebäudeenergiegesetzes.

(2) Die Entscheidung über die Ausweisung eines Gebiets als Gebiet zum Neu- oder Ausbau von Wärmenetzen oder als Wasserstoffnetzausbaugebiet bewirkt keine Pflicht, eine bestimmte Wärmeversorgungsart tatsächlich zu nutzen oder eine bestimmte Wärmeversorgungsinfrastruktur zu errichten, auszubauen oder zu betreiben.

(3) Entscheidungen über die Ausweisung als Gebiet zum Neu- oder Ausbau von Wärmenetzen oder als Wasserstoffnetzausbaugebiet sind zu berücksichtigen in Abwägungs- und Ermessensentscheidungen bei

1.
einer Aufstellung, Änderung, Ergänzung oder Aufhebung eines Bauleitplans und

2.
einer anderen flächenbedeutsamen Planung oder Maßnahme einer öffentlichen Stelle oder von einer Person des Privatrechts in Wahrnehmung öffentlicher Aufgaben.

(4) Die planungsrechtliche Zulässigkeit und die Genehmigung von Vorhaben zur Umsetzung der Ergebnisse der Wärmeplanung sowie der Entscheidung nach § 26 Absatz 1 richten sich nach den für das jeweilige Vorhaben geltenden rechtlichen Grundlagen.


§ 28 Transformation von Gasverteilernetzen



(1) Zum Zweck der Information eines Gebäudeeigentümers, der nach § 71f des Gebäudeenergiegesetzes eine Heizungsanlage mit grünem Methan, das ihm über ein netzgebundenes System geliefert wird oder werden soll, betreibt oder künftig betreiben will, kann die planungsverantwortliche Stelle im Wärmeplan darstellen, welches Grundstück an einem bestehenden oder in Planung befindlichen Gasverteilernetz anliegt.

(2) 1Die planungsverantwortliche Stelle bestimmt für jedes beplante Teilgebiet, das nach § 18 Absatz 1 als Prüfgebiet nach § 3 Absatz 1 Nummer 10 ausgewiesen wurde und in dem ein Gasverteilernetz besteht oder ein künftiges Gasverteilernetz geplant ist, die Eignung für eine Versorgung mit grünem Methan im Zieljahr und stellt hierzu die Eignungsstufe entsprechend § 19 Absatz 2 Satz 2 dar. 2Die Einteilung in eine Eignungsstufe im Sinne von § 19 Absatz 2 Satz 2 Nummer 1 oder Nummer 2 setzt voraus, dass die Versorgung im Zieljahr mit grünem Methan insbesondere

1.
in Übereinstimmung mit den Netzentwicklungsplänen der Fernleitungsebene und den Planungen der Betreiber der vorgelagerten Gasverteilernetzen steht oder

2.
der Betreiber des Gasverteilernetzes oder des künftigen Gasverteilernetzes darlegt, wie ausreichend grünes Methan produziert und gespeichert werden kann.

3Der Betreiber des Gasverteilernetzes hat der planungsverantwortlichen Stelle alle für die Einteilung relevanten Planungen und Unterlagen vorzulegen.

(3) Der Betreiber eines bestehenden Gasverteilernetzes hat der zuständigen planungsverantwortlichen Stelle unaufgefordert mitzuteilen, sobald er beschließt,

1.
sein Verteilernetz oder Teile seines Verteilernetzes vom vorgelagerten Fernleitungs- oder Verteilernetz zu entkoppeln oder

2.
in Gebieten oder Teilgebieten den Neuanschluss von Kunden oder die Versorgung mit Gas einzuschränken oder einzustellen.

(4) Die Informationen nach Absatz 3 sind im Rahmen der Wärmeplanung zu berücksichtigen.

(5) 1Die planungsverantwortliche Stelle meldet den für das Zieljahr erwarteten Bedarf an grünem Methan, der mit der Einstufung nach Absatz 2 verbunden ist, an die nach Landesrecht zuständige Stelle. 2Die nach Landesrecht zuständige Stelle prüft alle fünf Jahre, erstmalig ab dem 1. Januar 2030, ob die ihr übermittelten Bedarfe durch verfügbare Potenziale gedeckt werden können. 3Bei der Ermittlung der verfügbaren Potenziale ist davon auszugehen, dass die im Vorjahr der Planungserstellung oder im Vorjahr der Fortschreibung für die Stromerzeugung eingesetzten gasförmigen Biomasse-Brennstoffe auch weiterhin zur Stromerzeugung verwendet werden. 4Die Vorgaben des § 71f Absatz 4 des Gebäudeenergiegesetzes sind entsprechend anzuwenden. 5Sollte sich eine erhebliche Lücke abzeichnen, informiert die nach Landesrecht zuständige Stelle die betroffenen planungsverantwortlichen Stellen. 6Diese müssen den Sachverhalt bei der nächsten Fortschreibung ihres jeweiligen Wärmeplans berücksichtigen.


Teil 3 Anforderungen an Betreiber von Wärmenetzen

§ 29 Anteil erneuerbarer Energien in Wärmenetzen



(1) Die jährliche Nettowärmeerzeugung muss für jedes Wärmenetz ab den genannten Zeitpunkten aus den folgenden Wärmequellen gespeist werden:

1.
ab dem 1. Januar 2030 zu einem Anteil von mindestens 30 Prozent aus erneuerbaren Energien, unvermeidbarer Abwärme oder einer Kombination hieraus,

2.
ab dem 1. Januar 2040 zu einem Anteil von mindestens 80 Prozent aus erneuerbaren Energien, unvermeidbarer Abwärme oder einer Kombination hieraus.

(2) 1Die nach Landesrecht zuständige Behörde soll auf Antrag durch Bescheid eine Verlängerung der Frist nach Absatz 1 Nummer 1 bis längstens zum Ablauf des 31. Dezember 2034 oder der Frist nach Absatz 1 Nummer 2 bis längstens zum Ablauf des 31. Dezember 2044 gewähren, wenn die Einhaltung der Vorgaben im Einzelfall wegen besonderer Umstände durch einen unangemessenen Aufwand oder in sonstiger Weise zu einer unbilligen Härte führen würde. 2Eine unbillige Härte liegt insbesondere vor, wenn

1.
sich eine Maßnahme, die für die geplante Dekarbonisierung erforderlich ist, verzögert und der Wärmenetzbetreiber dies nicht zu vertreten hat oder

2.
die vorläufige oder endgültige Stilllegung einer Anlage oder von Teilkapazitäten einer Anlage nicht mit den Anforderungen nach § 13b des Energiewirtschaftsgesetzes im Einklang steht und die Vorgaben nach Absatz 1 aus diesem Grund nicht eingehalten werden können.

3Eine Fristverlängerung nach Satz 1 setzt voraus, dass

1.
ein Wärmenetzausbau- und -dekarbonisierungsfahrplan nach § 32 vorliegt,

2.
der Wärmenetzbetreiber darlegt, wie die Vorgaben des Absatzes 1 im Rahmen der Fristverlängerung erreicht werden, und

3.
die Einhaltung der Vorgaben nach § 31 nicht gefährdet ist.

(3) 1Abweichend von Absatz 1 Nummer 1 muss die jährliche Nettowärmeerzeugung für ein Wärmenetz bis zum Ablauf des 31. Dezember 2034 zu einem Anteil von mindestens 30 Prozent aus erneuerbaren Energien, unvermeidbarer Abwärme oder einer Kombination hieraus gespeist werden, wenn der Wärmenetzbetreiber eine komplexe Maßnahme umsetzt, die für die geplante Dekarbonisierung erforderlich ist, und darlegt, dass eine Realisierung aufgrund von aufwändigen Planungs- und Genehmigungsverfahren nicht zu dem in Absatz 1 Nummer 1 genannten Zeitpunkt möglich wäre. 2Eine Maßnahme ist insbesondere komplex, wenn

1.
eine Genehmigung nach dem Bundesberggesetz vom 13. August 1980 (BGBl. I S. 1310), das zuletzt durch Artikel 4 des Gesetzes vom 22. März 2023 (BGBl. 2023 I Nr. 88) geändert worden ist, erforderlich ist,

2.
eine Genehmigung nach dem Wasserhaushaltsgesetz erforderlich ist und die Erlaubnis oder Bewilligung nicht innerhalb von zwei Jahren erfolgt oder

3.
Investitionen im Umfang von mindestens 150 Millionen Euro durchgeführt werden.

3Der Wärmenetzbetreiber muss die komplexe Maßnahme der nach Landesrecht zuständigen Behörde bis zum Ablauf des 31. Dezember 2026 anzeigen und bis zum Ablauf des 31. Dezember 2027 mit dem Bau begonnen haben. 4Die nach Landesrecht zuständige Behörde kann die Vorlage entsprechender Unterlagen und Dokumente verlangen.

(4) Absatz 1 Nummer 1 ist nicht anzuwenden auf ein Wärmenetz, das nahezu ausschließlich der Versorgung gewerblicher oder industrieller Verbraucher mit Prozesswärme dient.

(5) Abweichend von Absatz 1 Nummer 1 ist bis zum Ablauf des 31. Dezember 2034 für ein Wärmenetz, das mit einem Anteil von mindestens 70 Prozent mit Nutzwärme gespeist wird, die dem durch den Einsatz fossiler Energieträger aus einer geförderten Anlage im Sinne des Kraft-Wärme-Kopplungsgesetzes vom 21. Dezember 2015 (BGBl. I S. 2498) in der jeweils geltenden Fassung jährlich erzeugten zuschlagsberechtigten KWK-Strom entspricht, die Pflicht nach Absatz 1 Nummer 1 mit der Maßgabe anzuwenden, dass die übrige in das Wärmenetz gespeiste Wärme aus erneuerbarer Energie, aus unvermeidbarer Abwärme oder aus einer Kombination aus beidem zu erzeugen ist.

(6) 1Das Vorliegen der Voraussetzungen nach den Absätzen 2, 3, 4 oder 5 ist vom Betreiber des Wärmenetzes gegenüber der nach Landesrecht zuständigen Behörde zu bestätigen. 2Die nach Landesrecht zuständige Behörde kann die Vorlage entsprechender Unterlagen und Dokumente verlangen. 3Das Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle übermittelt der nach Landesrecht zuständigen Behörde auf Anforderung alle für das Wärmenetz vorliegenden Informationen und Unterlagen, soweit sie für die Erfüllung der Aufgaben nach diesem Gesetz erforderlich sind und der Schutz von Geschäfts- und Betriebsgeheimnissen sichergestellt ist.

(7) 1Der an das Wärmenetz angeschlossene Kunde kann vom Betreiber des Wärmenetzes einen geeigneten Nachweis über die Einhaltung der Anforderungen nach Absatz 1 oder eine vorliegende Befreiung nach den Absätzen 2, 3, 4 oder 5 verlangen. 2Ein Kunde, der an ein Wärmenetz angeschlossen ist, das nicht den Anforderungen der vorstehenden Absätze entspricht, hat das Recht, sich von dem Wärmenetz abzukoppeln, um sich mit Wärme aus erneuerbaren Energien, unvermeidbarer Abwärme oder einer Kombination hieraus zu versorgen. 3Das Abkopplungsrecht besteht nicht, wenn die Anforderungen nach Absatz 1 nur vorübergehend unterschritten oder absehbar erreicht werden. 4Regelungen zu einem Anschluss- und Benutzungszwang zum Zweck des Klima- und Ressourcenschutzes sind hiervon unberührt.

(8) § 71 Absatz 7 des Gebäudeenergiegesetzes ist im Hinblick auf die Anforderungen nach Absatz 1 für Wärmenetze entsprechend anzuwenden.

(9) Die Länder können abweichend von Absatz 1 höhere Anteile an erneuerbarer Wärme oder unvermeidbarer Abwärme an der jährlichen Nettowärmeerzeugung in Wärmenetzen für die jeweils genannten Zeitpunkte festlegen.


§ 30 Anteil erneuerbarer Energien in neuen Wärmenetzen



(1) Jedes neue Wärmenetz muss abweichend von § 29 Absatz 1 Nummer 1 ab dem 1. März 2025 zu einem Anteil von mindestens 65 Prozent der jährlichen Nettowärmeerzeugung mit Wärme aus erneuerbaren Energien, aus unvermeidbarer Abwärme oder einer Kombination hieraus gespeist werden.

(2) 1Der Anteil Biomasse an der jährlich erzeugten Wärmemenge ist in neuen Wärmenetzen mit einer Länge von mehr als 50 Kilometern ab dem 1. Januar 2024 auf maximal 25 Prozent begrenzt. 2Satz 1 ist nicht anzuwenden für Wärme aus thermischer Abfallbehandlung, die unter § 3 Absatz 1 Nummer 15 Buchstabe e fällt. 3Eine Anlage, die bis zum 1. Januar 2024 genehmigt wurde und Wärme aus Biomasse erzeugt, die in ein Wärmenetz eingespeist wird, ist im Rahmen der Bestimmung des Biomasseanteils nach Satz 1 nicht zu berücksichtigen.

(3) § 29 Absatz 7 und 8 ist entsprechend anzuwenden.


§ 31 Vollständige Klimaneutralität in Wärmenetzen bis zum Jahr 2045



(1) Jedes Wärmenetz muss spätestens bis zum Ablauf des 31. Dezember 2044 vollständig mit Wärme aus erneuerbaren Energien, aus unvermeidbarer Abwärme oder einer Kombination hieraus gespeist werden.

(2) 1Der Anteil Biomasse an der jährlich erzeugten Wärmemenge ist in Wärmenetzen mit einer Länge von mehr als 50 Kilometern ab dem 1. Januar 2045 auf maximal 15 Prozent begrenzt. 2§ 30 Absatz 2 Satz 2 und 3 ist entsprechend anzuwenden.


§ 32 Verpflichtung zur Erstellung von Wärmenetzausbau- und -dekarbonisierungsfahrplänen



(1) 1Jeder Betreiber eines Wärmenetzes, das nicht bereits vollständig mit Wärme aus erneuerbaren Energien, aus unvermeidbarer Abwärme oder einer Kombination hieraus gespeist wird, ist verpflichtet, bis zum Ablauf des 31. Dezember 2026 für sein Wärmenetz einen Wärmenetzausbau- und -dekarbonisierungsfahrplan zu erstellen und der durch Rechtsverordnung nach § 33 Absatz 5 bestimmten Behörde vorzulegen. 2Der Wärmenetzausbau- und -dekarbonisierungsfahrplan muss den in Anlage 3 bestimmten Anforderungen entsprechen. 3Er ist auf der Internetseite des Betreibers des Wärmenetzes zu veröffentlichen. 4Daten nach § 11 Absatz 4 können durch den Betreiber des Wärmenetzes von der Veröffentlichung ausgenommen werden. 5Der Wärmenetzausbau- und -dekarbonisierungsfahrplan ist spätestens alle fünf Jahre zu überprüfen und bei Bedarf zu überarbeiten und zu aktualisieren.

(2) 1Die Pflicht nach Absatz 1 ist nicht anzuwenden für den Betreiber eines Wärmenetzes, für das ein Transformationsplan oder eine Machbarkeitsstudie im Sinne der Richtlinie für die Bundesförderung für effiziente Wärmenetze - „BEW" vom 1. August 2022 (BAnz AT 18.08.2022 B1) in der jeweils geltenden Fassung erstellt wurde und für das

1.
der Betreiber des Wärmenetzes bis zum Ablauf des 31. Dezember 2025 einen Antrag auf Förderung nach Nummer 4.1 (Modul 1) der Richtlinie für die Bundesförderung für effiziente Wärmenetze - „BEW" vom 1. August 2022 (BAnz AT 18.08.2022 B1) beim Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle stellt oder

2.
der Transformationsplan oder die Machbarkeitsstudie vom Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle durch bestandskräftigen Förderbescheid auf einen Antrag nach Nummer 4.2 (Modul 2) der Richtlinie für die Bundesförderung für effiziente Wärmenetze - „BEW" vom 1. August 2022 (BAnz AT 18.08.2022 B1) beim Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle spätestens bis zum Ablauf des 31. Dezember 2026 gebilligt wird.

2Absatz 1 Satz 3 und 4 ist entsprechend anzuwenden.

(3) 1Die Pflicht nach Absatz 1 ist nicht anzuwenden für den Betreiber eines Wärmenetzes, das eine Länge von 1 Kilometer nicht überschreitet. 2Für den Betreiber eines Wärmenetzes, das eine Länge von 10 Kilometern nicht überschreitet und zum in Absatz 1 genannten Zeitpunkt bereits zu einem Anteil von mindestens 65 Prozent mit Wärme aus erneuerbaren Energien, aus unvermeidbarer Abwärme oder einer Kombination hieraus gespeist wird, ist Absatz 1 mit der Maßgabe anzuwenden, dass auf die Darstellungen nach Anlage 3 Abschnitt II bis IV verzichtet werden kann.

(4) 1Daten, die die Bundeswehr, verbündete Streitkräfte oder von diesen beauftragte Stellen einschließlich deren Liegenschaften betreffen, oder Informationen, die Rückschlüsse zu Fähigkeiten und Verfahren der Bundeswehr und verbündeter Streitkräfte enthalten, dürfen nur mit Zustimmung des Bundesministeriums der Verteidigung für Liegenschaften im Geschäftsbereich des Bundesministeriums der Verteidigung oder für Liegenschaften verbündeter Streitkräfte nur mit Zustimmung der jeweils zuständigen Bundesbehörde entsprechend den geltenden Abkommen erhoben, verarbeitet und veröffentlicht werden. 2Die Zustimmung gilt als erteilt, wenn das Bundesministerium der Verteidigung oder die für die Erteilung der Zustimmung für Liegenschaften verbündeter Streitkräfte zuständige Bundesbehörde der Erhebung, Verarbeitung oder Veröffentlichung der Daten nicht innerhalb von zwei Monaten schriftlich gegenüber der planungsverantwortlichen Stelle widersprochen hat.

(5) Der Wärmenetzausbau- und -dekarbonisierungsfahrplan hat einen bestehenden oder in Planung befindlichen Wärmeplan zu berücksichtigen, insbesondere im Hinblick auf die Einteilung von beplanten Teilgebieten zu einem Wärmeversorgungsgebiet im Sinne von § 3 Absatz 1 Nummer 14.


Teil 4 Schlussbestimmungen

§ 33 Verordnungsermächtigungen



(1) 1Die Landesregierungen werden ermächtigt, die Pflicht zur Erstellung eines Wärmeplans nach § 4 Absatz 1 und zur Erfüllung der Aufgaben nach Teil 2 durch Rechtsverordnung auf Gemeinden, Gemeindeverbände oder sonstige Rechtsträger in ihrem Hoheitsgebiet zu übertragen und sie damit als planungsverantwortliche Stellen zu bestimmen. 2Dabei können die Landesregierungen bestimmen, dass diese die Pflicht und die Aufgaben in eigener Verantwortung wahrnehmen, soweit Bundes- oder Landesrecht nicht entgegensteht.

(2) Die Landesregierungen werden ermächtigt, durch Rechtsverordnung die nach § 26 Absatz 1 für die Entscheidung über die Ausweisung sowie über die nach § 28 Absatz 5 für die Überprüfung der übermittelten Bedarfe zuständige Stelle zu bestimmen.

(3) Die Landesregierungen werden ermächtigt, durch Rechtsverordnung das vereinfachte Verfahren nach § 22 näher auszugestalten.

(4) 1Die Landesregierungen werden ermächtigt, durch Rechtsverordnung ein Anzeigeverfahren im Sinne von § 24 einzuführen und die zuständige Behörde zu bestimmen. 2Die Landesregierungen werden ferner ermächtigt, durch Rechtsverordnung das Verfahren zur Bewertung nach § 21 Nummer 5 zu regeln.

(5) Die Landesregierungen werden ermächtigt, durch Rechtsverordnung die für die Überwachung der Pflichten nach Teil 3 dieses Gesetzes zuständige Behörde zu bestimmen.


§ 34 Zentrale Veröffentlichung von Wärmeplänen im Internet



1Das Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz wird erstellte Wärmepläne auf einer Internetseite zentral zugänglich machen. 2Die Veröffentlichung erfolgt erstmalig sechs Monate nach Ablauf der jeweiligen Fristen in § 4 Absatz 2. 3Auf dieser Internetseite wird ferner für die Jahre 2030 und 2040 sowie den Stichtag 1. Januar 2045 der bundesweite Anteil der Nettowärmeerzeugung in Wärmenetzen mit Wärme aus erneuerbaren Energien, aus unvermeidbarer Abwärme oder einer Kombination aus beidem ausgewiesen. 4Die Länder sind verpflichtet, dem Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz hierzu auf Anforderung die erforderlichen Informationen mitzuteilen.


§ 35 Evaluation



(1) Die Bundesregierung wird die Wirkung der Regelungen zur Wärmeplanung und die Erreichung des Ziels nach § 2 Absatz 1, der Zwischenziele zur Dekarbonisierung der Wärmenetze nach § 29 Absatz 1 sowie der Vorgaben zum Zieljahr nach § 31 Absatz 1 evaluieren.

(2) 1Die erstmalige Evaluierung erfolgt zum Ablauf des 31. Dezember 2027. 2Hierbei wird überprüft,

1.
ob für alle Gebiete nach § 4 Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 Wärmepläne erstellt worden sind,

2.
für wie viele Gebiete nach § 4 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 Wärmepläne erstellt worden sind,

3.
welchen Anteil des Hoheitsgebiets der einzelnen Länder die bereits beplanten Gebiete ausmachen,

4.
für wie viele Gebiete Entscheidungen nach § 26 Absatz 1 getroffen worden sind,

5.
ob auf der Grundlage der Pläne nach § 32 die Erreichung des Ziels nach § 2 Absatz 1 sowie der Zwischenziele nach § 29 Absatz 1 gewährleistet ist,

6.
die Notwendigkeit und der Umfang der Begrenzung des Anteils Biomasse an der jährlich erzeugten Wärmemenge in neuen Wärmenetzen nach § 30 Absatz 2.

3Zur Überprüfung werden die Mitteilungen der Länder nach § 34 Satz 4 genutzt.

(3) 1Die Bundesregierung evaluiert erstmals bis zum Ablauf des 31. Dezember 2030 im Hinblick auf die Verfügbarkeit von grünem Wasserstoff, ob und zu welchem Zeitpunkt die Gleichstellung nach § 3 Absatz 3 aufgehoben werden kann. 2Auf Grundlage der erstmaligen Evaluierung entscheidet die Bundesregierung anschließend über die Notwendigkeit und den Zeitpunkt der weiteren Evaluierung.

(4) 1Weitere Evaluierungen erfolgen zu den folgenden Zeitpunkten:

1.
im Jahr 2031

a)
ob die Wärmeplanung flächendeckend und deutschlandweit durchgeführt worden ist,

b)
für wie viele Gebiete Entscheidungen nach § 26 Absatz 1 getroffen worden sind,

c)
zur Erreichung des Ziels nach § 2 Absatz 1 sowie des Zwischenziels nach § 29 Absatz 1 Nummer 1,

d)
die Notwendigkeit und der Umfang der Begrenzung des Anteils Biomasse an der jährlich erzeugten Wärmemenge in Wärmenetzen ab dem 1. Januar 2045 nach § 31 Absatz 2,

2.
im Jahr 2041 zur Erreichung des Zwischenziels nach § 29 Absatz 1 Nummer 2 und

3.
im Jahr 2045 zur Erfüllung der Vorgaben des Zieljahres nach § 31 Absatz 1.

2Zur Überprüfung werden die Mitteilungen der Länder nach § 34 Satz 4 genutzt.


Anlage 1 (zu § 15) Daten und Informationen für die Bestandsanalyse


Anlage 1 wird in 1 Vorschrift zitiert

Die planungsverantwortliche Stelle ist berechtigt, unter Beachtung der Bestimmungen von Teil 2 Abschnitt 3 für die Bestandsanalyse nach § 15 die folgenden Daten zu erheben:

1.
nach Maßgabe von § 10 Absatz 2 bei bestehender leitungsgebundener Gasversorgung die bei Mehrfamilienhäusern adressbezogenen, bei Einfamilienhäusern nur aggregiert für mindestens fünf Hausnummern und bei bestehender leitungsgebundener Wärmeversorgung die auf die Übergabestation bezogenen gemittelten jährlichen Gas- oder Wärmeverbräuche der letzten drei Jahre in Kilowattstunden pro Jahr,

2.
bei Mehrfamilienhäusern adressbezogene, bei Einfamilienhäusern nur aggregiert für mindestens drei Hausnummern Informationen und Daten zu dezentralen Wärmeerzeugungsanlagen mit Verbrennungstechnik

a)
zur Art des Wärmeerzeugers, zum Beispiel zentraler Brennwertkessel, Etagenheizung, Therme,

b)
zum eingesetzten Energieträger,

c)
zur thermischen Leistung des Wärmeerzeugers in Kilowatt,

3.
Informationen und Daten zum Gebäude, bei Mehrfamilienhäusern adressbezogenen, bei Einfamilienhäusern nur aggregiert,

a)
zur Lage,

b)
zur Nutzung,

c)
zur Nutzfläche sowie

d)
zum Baujahr,

4.
im Falle von industriellen, gewerblichen oder sonstigen Unternehmen, die Wärme in ihren Prozessen einsetzen, oder unvermeidbare Abwärme erzeugen, liegenschaftsbezogene Informationen und Daten

a)
zum jährlichen Prozesswärmeverbrauch der letzten drei Jahre in Gigawattstunden pro Jahr, der nicht über die Daten nach Nummer 1 erhoben werden kann, jedenfalls mit Angabe zur Größenordnung in den Bandbreiten von 0,1 Gigawattstunden bis einschließlich 2,5 Gigawattstunden, mit einer Bandbreite von 0,5 Gigawattstunden von 2,5 bis 7,5 Gigawattstunden sowie mit einer Bandbreite von 2 Gigawattstunden über 7,5 Gigawattstunden,

b)
zu den eingesetzten Energieträgern,

c)
zu unvermeidbaren Abwärmemengen nach Maßgabe von § 17 Absatz 1 bis 4 des Energieeffizienzgesetzes,

d)
zur geplanten Transformation der Prozesswärmeversorgung und zu den hierzu vorgesehenen Maßnahmen,

5.
Informationen zu bereits bestehenden, konkret geplanten oder bereits genehmigten

a)
Wärmenetzen

aa)
zur Lage, die straßenbezogen zu benennen ist,

bb)
zur Art, dabei ist zu unterscheiden nach Wasser oder Dampf,

cc)
zum Jahr der Inbetriebnahme,

dd)
zur gesamten Wärmenachfrage in Kilowattstunden, sowohl jährlich als auch im Jahresgang,

ee)
zur gesamten Anschlussleistung in Kilowatt,

ff)
zur Auslastung bei Spitzenlast in Prozent,

gg)
zu Vor- und Rücklauftemperaturen in Grad Celsius, gemessen am Wärmeerzeuger,

hh)
zur gesamten Trassenlänge in Kilometern,

ii)
zur Gesamtanzahl der Anschlüsse,

jj)
zur Höhe der Wärmeverteilverluste,

b)
Wärmeerzeugern

aa)
zur Lage,

bb)
zur Art,

cc)
zu Energieträgern, ihrer Art und der eingesetzten Menge,

dd)
zu thermischer Leistung in Kilowatt,

ee)
zu eingespeister Wärmemenge der letzten drei Jahre in Kilowattstunden pro Jahr,

ff)
zu vorliegenden Transformationsplänen nach der Bundesförderung für effiziente Wärmenetze,

6.
Informationen zu bereits bestehenden, konkret geplanten oder bereits genehmigten Gasnetzen, insbesondere

a)
zur Lage, die straßenbezogen zu benennen ist,

b)
zur Art, das heißt Methan oder Wasserstoff,

c)
zum Jahr der Inbetriebnahme, das straßenbezogen zu erfassen ist, soweit bisher dokumentiert,

d)
zur gesamten Gasnachfrage nach Druckebene in Kilowattstunden, sowohl jährlich als auch im Jahresgang,

e)
zur gesamten Anschlussleistung nach Druckebene in Kilowatt,

f)
zur Auslastung bei Spitzenlast in Prozent, bezogen auf das Versorgungsgebiet,

g)
zur gesamten Trassenlänge nach Druckebenen in Kilometern und

h)
zur Gesamtanzahl der Anschlüsse nach Druckebenen;

7.
Informationen und Daten zu bereits bestehenden, konkret geplanten oder bereits genehmigten Stromnetzen auf Hoch- und Mittelspannungsebene einschließlich der Umspannstationen auf Mittelspannung und Niederspannung, insbesondere

a)
zur Lage,

b)
zur Höhe der freien Netzanschlusskapazität sowie

c)
im Falle geplanter oder bereits genehmigter Vorhaben zum voraussichtlichen Zeitpunkt der Inbetriebnahme,

8.
Informationen zu geplanten Optimierungs-, Verstärkungs-, Erneuerungs- und Ausbaumaßnahmen im Niederspannungsnetz,

9.
Informationen zu Kläranlagen, die für die Abwasserwärmenutzung relevant sind, mindestens die Kapazität in Einwohnergleichwerten,

10.
Informationen zu Abwassernetzen mit einer Mindestnennweite von DN 800,

a)
zur Lage, die straßenbezogen zu benennen ist,

b)
zur Nennweite in Metern, die straßenbezogen anzugeben ist,

c)
zum Jahr der Inbetriebnahme, das straßenbezogen zu erfassen ist, und

d)
zum Trockenwetterabfluss,

11.
Informationen zu Bauleitplänen, die bereits wirksam sind oder die aufgestellt werden, anderen städtebaulichen Planungen und Konzepten sowie zu Planungen anderer öffentlicher Planungsträger, die Auswirkungen auf die Wärmeplanung haben können.


Anlage 2 (zu § 23) Darstellungen im Wärmeplan


Anlage 2 wird in 3 Vorschriften zitiert

Im Wärmeplan sind die Ergebnisse der Wärmeplanung textlich und grafisch sowie kartografisch darzustellen.

I. Darstellung der Ergebnisse der Bestandsanalyse nach § 15


1. Textliche und grafische Darstellungen der Bestandsanalyse

Als Ergebnisse der Bestandsanalyse sind im Wärmeplan für das beplante Gebiet textlich oder grafisch darzustellen:

1.
der aktuelle jährliche Endenergieverbrauch von Wärme nach Energieträgern und Endenergiesektoren in Kilowattstunden und daraus resultierende Treibhausgasemissionen in Tonnen Kohlenstoffdioxid-Äquivalent,

2.
der aktuelle Anteil erneuerbarer Energien und unvermeidbarer Abwärme am jährlichen Endenergieverbrauch von Wärme nach Energieträgern in Prozent,

3.
der aktuelle jährliche Endenergieverbrauch leitungsgebundener Wärme nach Energieträgern in Kilowattstunden,

4.
der aktuelle Anteil erneuerbarer Energien und unvermeidbarer Abwärme am jährlichen Endenergieverbrauch leitungsgebundener Wärme nach Energieträgern in Prozent,

5.
die aktuelle Anzahl dezentraler Wärmeerzeuger, einschließlich Hausübergabestationen, nach Art der Wärmeerzeuger einschließlich des eingesetzten Energieträgers.

2. Kartografische Darstellungen der Bestandsanalyse

Als Ergebnisse der Bestandsanalyse sind im Wärmeplan für das beplante Gebiet kartografisch darzustellen:

1.
die Wärmeverbrauchsdichten in Megawattstunden pro Hektar und Jahr in Form einer baublockbezogenen Darstellung,

2.
die Wärmeliniendichten in Kilowattstunden pro Meter und Jahr in Form einer straßenabschnittbezogenen Darstellung,

3.
der Anteil der Energieträger am jährlichen Endenergieverbrauch für Wärme in Form einer baublockbezogenen Darstellung,

4.
die Anzahl dezentraler Wärmeerzeuger, einschließlich Hausübergabestationen, nach Art der Wärmeerzeuger in Form einer baublockbezogenen Darstellung,

5.
der überwiegende Gebäudetyp in Form einer baublockbezogenen Darstellung,

6.
die überwiegende Baualtersklasse der Gebäude in Form einer baublockbezogenen Darstellung,

7.
die Kunden oder die Letztverbraucher nach § 7 Absatz 3 Nummer 3 in Form einer standortbezogenen Darstellung,

8.
bestehende sowie geplante und genehmigte

a)
Wärmenetze und -leitungen mit Informationen

aa)
zur Lage,

bb)
zur Art: Wasser oder Dampf,

cc)
zum Jahr der Inbetriebnahme,

dd)
zur Temperatur,

ee)
zur gesamten Trassenlänge und

ff)
zur Gesamtanzahl an Anschlüssen,

b)
Gasnetze mit Informationen

aa)
zur flächenhaften Lage, also baublock- und nicht leitungsbezogen,

bb)
zur Art: Methan, Wasserstoff

cc)
zum Jahr der Inbetriebnahme,

dd)
zur gesamten Trassenlänge und

ee)
zur Gesamtanzahl an Anschlüssen,

c)
Abwassernetze und -leitungen mit Informationen zum Trockenwetterabfluss,

9.
jede bestehende, geplante oder genehmigte Wärmeerzeugungsanlage, einschließlich Kraft-Wärme-Kopplungsanlagen, die in ein Wärmenetz einspeist, mit Informationen zur abgabeseitigen Nennleistung, zum Jahr der Inbetriebnahme und zum Energieträger in Form einer standortbezogenen Darstellung,

10.
jeder bestehende, geplante oder genehmigte Wärme- und Gasspeicher, differenziert nach Art des Gases, der gewerblich betrieben wird, in Form einer standortbezogenen Darstellung,

11.
jede bestehende, geplante oder genehmigte Anlage zur Erzeugung von Wasserstoff oder synthetischen Gasen mit einer Kapazität von mehr als 1 Megawatt installierter Elektrolyseleistung in Form einer standortbezogenen Darstellung.

Die kartografische Darstellung erfolgt grundsätzlich unter Verwendung von unterschiedlichen Ebenen. Sie stellt die Informationen möglichst vollständig, transparent und nachvollziehbar dar. Vertrauliche Daten, insbesondere sicherheitsrelevante Daten und Daten zu Kritischen Infrastrukturen sowie alle Daten mit Bezug zur Landes- und Bündnisverteidigung, werden nicht dargestellt.

II. Potenzialanalyse nach § 16


Im Wärmeplan sind als Ergebnis der Potenzialanalyse für das beplante Gebiet die ermittelten Potenziale quantitativ und nach Energieträgern sowie räumlich differenziert kartografisch auszuweisen. Die Darstellung der Potenziale im Wärmeplan erfolgt mit dem Ziel, Wärmeversorgern und -verbrauchern möglichst konkrete Anhaltspunkte zu geben, welche Energiequellen sie in vertiefenden Analysen und Planungen genauer untersuchen sollten. Im Rahmen der Potenzialanalyse sind Ausschlussgebiete wie Wasserschutzgebiete oder Heilquellengebiete räumlich differenziert auszuweisen. Die abgeschätzten Potenziale zur Energieeinsparung durch Wärmebedarfsreduktion in Gebäuden und industriellen und gewerblichen Prozessen werden räumlich differenziert dargestellt. In Gebieten mit mehr als 45.000 Einwohnern soll die Bewertung potenzieller Synergieeffekte mit den Plänen benachbarter regionaler oder lokaler Behörden aufgenommen werden, auch hinsichtlich gemeinsamer Investitionen und Kosteneffizienz.

III. Zielszenario nach § 17


Das Zielszenario nach § 17 beschreibt anhand der nachfolgenden Indikatoren, wie das Ziel einer auf erneuerbaren Energien oder der Nutzung von unvermeidbarer Abwärme basierenden Wärmeversorgung erreicht werden soll. Die Indikatoren sind, soweit nicht im Folgenden etwas anderes bestimmt wird, für das beplante Gebiet als Ganzes und jeweils für die Jahre 2030, 2035, 2040 und 2045 anzugeben. Die Indikatoren sind:

1.
der jährliche Endenergieverbrauch der gesamten Wärmeversorgung in Kilowattstunden pro Jahr, differenziert nach Endenergiesektoren und Energieträgern,

2.
die jährliche Emission von Treibhausgasen im Sinne von § 2 Nummer 1 des Bundes-Klimaschutzgesetzes der gesamten Wärmeversorgung des beplanten Gebiets in Tonnen Kohlendioxid-Äquivalent,

3.
der jährliche Endenergieverbrauch der leitungsgebundenen Wärmeversorgung nach Energieträgern in Kilowattstunden pro Jahr und der Anteil der Energieträger am gesamten Endenergieverbrauch der leitungsgebundenen Wärmeversorgung in Prozent,

4.
der Anteil der leitungsgebundenen Wärmeversorgung am gesamten Endenergieverbrauch der Wärmeversorgung in Prozent,

5.
die Anzahl der Gebäude mit Anschluss an ein Wärmenetz und deren Anteil an der Gesamtheit der Gebäude im beplanten Gebiet in Prozent,

6.
der jährliche Endenergieverbrauch aus Gasnetzen nach Energieträgern in Kilowattstunden pro Jahr und der Anteil der Energieträger am gesamten Endenergieverbrauch der gasförmigen Energieträger in Prozent,

7.
die Anzahl der Gebäude mit Anschluss an ein Gasnetz und deren Anteil an der Gesamtheit der Gebäude im beplanten Gebiet in Prozent.

IV. Einteilung des beplanten Gebiets in voraussichtliche Wärmeversorgungsgebiete nach § 18


Im Wärmeplan wird die nach § 18 getroffene Einteilung der Grundstücke und Baublöcke in die verschiedenen Kategorien von voraussichtlichen Wärmeversorgungsgebieten für die in § 18 Absatz 3 genannten Betrachtungszeitpunkte, das heißt die Jahre 2030, 2035 und 2040, jeweils kartografisch und textlich dargestellt.

Ein Teilgebiet, das sich nach § 14 mit hoher Wahrscheinlichkeit nicht für eine Versorgung durch ein Wärmenetz oder ein Wasserstoffnetz eignet, wird im Wärmeplan als solches gekennzeichnet und kartografisch dargestellt. Sofern sich dieses Teilgebiet weder für die Versorgung über ein Wärmenetz noch über ein Wasserstoffnetz eignet, wird es als voraussichtliches Gebiet für die dezentrale Wärmeversorgung kartografisch dargestellt.

Gebiete oder Straßenabschnitte, für die auf Grundlage einer bestehenden Satzung ein Anschluss- und Benutzungszwang besteht und somit eine Wärmeversorgung über individuelle, dezentrale Heizungsanlagen nicht oder nur ausnahmsweise zulässig ist, werden zu Informationszwecken in der kartografischen Darstellung ausgewiesen. Die Bestimmungen der Satzung gehen diesen Darstellungen im Wärmeplan insoweit vor.

Teilgebiete mit erhöhtem Energieeinsparpotenzial nach § 18 Absatz 5 werden im Wärmeplan ebenfalls kartografisch und textlich dargestellt.

V. Darstellung der Wärmeversorgungsarten für das Zieljahr nach § 19


Die Darstellung der Wärmeversorgungsarten für das Zieljahr soll für das gesamte beplante Gebiet und für die voraussichtlichen Wärmeversorgungsgebiete erfolgen.

Hierbei soll die Eignung der einzelnen beplanten Teilgebiete für eine Versorgung insbesondere als Wahrscheinlichkeit ausgedrückt werden. Diese reicht von „sehr wahrscheinlich geeignet" über „wahrscheinlich geeignet" und „wahrscheinlich ungeeignet" bis zu „sehr wahrscheinlich ungeeignet".

VI. Darstellung der Umsetzungsstrategie und von Umsetzungsmaßnahmen nach § 20


Die Umsetzungsstrategie soll textlich beschrieben werden. Insbesondere sollen die Umsetzungsmaßnahmen dahingehend dargestellt werden,

1.
welche Schritte für die Umsetzung einer Maßnahme erforderlich sind,

2.
zu welchem Zeitpunkt die Umsetzung der Maßnahme abgeschlossen sein soll,

3.
welche Kosten mit der Planung und Umsetzung der Maßnahme verbunden sind,

4.
wer die Kosten nach Nummer 3 trägt,

5.
welche positiven Auswirkungen der Maßnahmen auf die Erreichung des Zielszenarios und der Ziele dieses Gesetzes erwartet werden sowie

6.
im Falle eines Gebiets mit mehr als 45.000 Einwohnern, welche Finanzierungsmechanismen zur Umsetzung der Strategien und Maßnahmen zum Umstieg der Verbraucher auf erneuerbare Energien ermittelt und wie gewichtet wurden.


Anlage 3 (zu § 32) Anforderungen an Wärmenetzausbau- und -dekarbonisierungsfahrpläne nach § 32


Anlage 3 wird in 1 Vorschrift zitiert

I. Zweck von Wärmenetzausbau- und -dekarbonisierungsfahrplänen


Auf Grundlage eines Wärmenetzausbau- und -dekarbonisierungsfahrplans zeigt der Betreiber eines Wärmenetzes transparent und nachvollziehbar auf, dass die Entwicklung seines bestehenden oder der Bau des neuen Wärmenetzes im Einklang mit den Zielen und Vorgaben dieses Gesetzes steht und dass das Wärmenetz insbesondere den Anforderungen des Teils 3 genügt. Darüber hinaus stellt der Betreiber eines Wärmenetzes unter Berücksichtigung eines bestehenden oder in Planung befindlichen Wärmeplans und unter Wahrung von Geschäftsgeheimnissen sowie seiner unternehmerischen Belange den gegebenenfalls geplanten Wärmenetzausbau dar.

II. Darstellung des Ist-Zustands des bestehenden Wärmenetzes oder des neuen Wärmenetzes einschließlich der Umgebung


Der Wärmenetzausbau- und -dekarbonisierungsfahrplan enthält eine Darstellung des Ist-Zustands des bestehenden Wärmenetzes einschließlich seiner räumlichen Umgebung. Ein Wärmenetzausbau- und -dekarbonisierungsfahrplan, der für ein neues Wärmenetz erstellt wird, enthält eine Darstellung des geplanten neuen Wärmenetzes einschließlich seiner räumlichen Umgebung.

Hierzu enthält der Wärmenetzausbau- und -dekarbonisierungsfahrplan mindestens die folgenden Angaben und Informationen:

1.
eine genaue Definition und Abgrenzung des im Wärmenetzausbau- und -dekarbonisierungsfahrplan untersuchten Wärmenetzes einschließlich Angaben zu verbundenen Wärmenetzen, in die Wärme geliefert oder aus denen Wärme bezogen wird, sowie Angaben und Informationen zur Wärmenetzlänge,

2.
eine räumlich aufgelöste Darstellung des Wärmeabsatzes der vergangenen drei Jahre für das mit dem Wärmenetz versorgte oder zu versorgende Gebiet,

3.
eine Beschreibung der Betriebsweise des Wärmenetzes, die mindestens Folgendes enthält:

a)
Informationen zu den eingesetzten Anlagen und Energieträgern sowie zu den jeweiligen Anteilen an der Energiebereitstellung,

b)
Informationen zu den Temperaturfahrkurven,

c)
eine hydraulische Betriebsbeschreibung sowie

d)
eine Auslastungsanalyse,

4.
eine Energie- und Treibhausgasbilanz auf Basis der aktuellen Verbrauchsdaten und der Energieträgerverteilungen der letzten drei Jahre nach den anerkannten Regeln der Technik.

III. Darstellung der Potenziale für die Nutzung erneuerbarer Energie oder unvermeidbarer Abwärme


Der Wärmenetzausbau- und -dekarbonisierungsfahrplan stellt die Potenziale für die verstärkte Nutzung von erneuerbarer Energie oder unvermeidbarer Abwärme und die Bereitstellung der hieraus gewonnenen Wärme über das bestehende oder das neue Wärmenetz dar.

Hierzu enthält der Wärmenetzausbau- und -dekarbonisierungsfahrplan mindestens die folgenden Angaben und Informationen:

1.
eine räumlich aufgelöste Darstellung der Potenziale zur Erzeugung und Bereitstellung von Wärme aus erneuerbarer Energie,

2.
eine räumlich aufgelöste Darstellung der Potenziale zur Nutzung von unvermeidbarer Abwärme,

3.
eine räumlich aufgelöste Darstellung der Potenziale der Nutzung von Wärme aus thermischen Abfallbehandlungsanlagen, die unter Einhaltung der Vorgaben des Kreislaufwirtschaftsgesetz vom 24. Februar 2012 (BGBl. I S. 212), das zuletzt durch Artikel 5 des Gesetzes vom 2. März 2023 (BGBl. 2023 I Nr. 56) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung aus der energetischen Verwertung von Abfall gewonnen werden kann; die Potenziale einer verstärkten Wärmeauskopplung sollen auf Grundlage der bestehenden Abfallwirtschaftskonzepte dargestellt werden,

4.
eine räumlich aufgelöste Darstellung der Potenziale der Nutzung von Kraft-Wärme-Kopplung mit Angabe der für den Betrieb vorgesehenen Brennstoffe im zeitlichen Verlauf unter Berücksichtigung der Treibhausgasneutralität im Jahr 2045,

5.
eine räumlich aufgelöste Darstellung der Potenziale der Integration von Kurzfristspeichern und saisonalen Wärmespeichern zur Entkopplung von Wärmebedarf und Wärmeerzeugung.

IV. Zukünftige Entwicklungspfade des Netzes bis zum Dekarbonisierungsziel


Der Wärmenetzausbau- und -dekarbonisierungsfahrplan zeigt auf, welche Maßnahmen für die Erreichung des Ziels, bis spätestens zum Jahr 2045 eine Wärmeversorgung über den ausschließlichen Einsatz von erneuerbaren Energien oder unvermeidbarer Abwärme zu gewährleisten, erforderlich sind und wie diese Maßnahmen im Hinblick auf das bestehende oder das neue Wärmenetz umgesetzt werden sollen.

Hierzu enthält der Wärmenetzausbau- und -dekarbonisierungsfahrplan mindestens die folgenden Angaben und Informationen:

1.
langfristige Bedarfsszenarien für Wärme unter Berücksichtigung der für die Entwicklung der Wärmenachfrage bis 2045 relevanten Aspekte,

2.
eine detaillierte Darstellung der geplanten Entwicklung des Wärmeerzeuger-Portfolios unter Berücksichtigung der Nutzung der räumlich aufgelösten Potenziale für Wärme aus erneuerbarer Energie oder unvermeidbarer Abwärme und der für die Klimaneutralität 2045 relevanten Aspekte; in Netzen mit einer Länge von mehr als 50 Kilometern ist der Zielanteil Biomasse an der jährlich erzeugten Wärmemenge im Netz auf 15 Prozent begrenzt,

3.
der Anteil erneuerbarer Energie und unvermeidbarer Abwärme an der jährlichen Nettowärmeerzeugung im Netz sowie die damit verbundenen Treibhausgasemissionen für die Zeitpunkte 2030, 2035, 2040 und 2045,

4.
eine Darstellung des geplanten Ausstiegs aus der Nutzung von mit fossilen Energieträgern betriebenen Anlagen zur Kraft-Wärme-Kopplung (KWK-Anlagen); dabei ist davon auszugehen, dass KWK-Anlagen zunehmend stromgeführt betrieben und langfristig im Stromsektor zur Deckung der residualen Spitzenlast eingesetzt werden; die Rolle der langfristig mit Wasserstoff oder synthetischen Brennstoffen betriebenen KWK-Anlagen im Wärmenetz muss mit diesem Zielbild kompatibel sein; mit Wasserstoff oder synthetischen Brennstoffen betriebene Heizkessel oder Heizkraftwerke sind, falls sie Teil der Planungen sind, nur für die Spitzenlastdeckung, Residuallastabdeckung und Besicherung vorzusehen. Falls im Transformationsplan von den in dieser Nummer beschriebenen Annahmen abgewichen wird, ist eine detaillierte Begründung erforderlich,

5.
eine Darstellung geplanter Verbindungen zu anderen Wärmenetzen, in die Wärme geliefert oder aus denen Wärme bezogen werden soll,

6.
eine Darstellung der geplanten Temperaturabsenkung; dabei sind Maßnahmen zur Temperaturabsenkung, die nur in Kooperation mit den Wärmekunden oder durch den Wärmekunden möglich sind, gesondert darzustellen,

7.
eine Darstellung des geplanten Einsatzes netzinterner Messtechnik.

V. Geplanter Ausbau des Wärmenetzes


Der Wärmenetzausbau- und -dekarbonisierungsfahrplan zeigt für ein bestehendes Wärmenetz, das ausgebaut werden soll, auf, welche Maßnahmen für dessen Ausbau und den Anschluss weiterer Kunden an das Wärmenetz erforderlich sind und wie sie umgesetzt werden sollen.

Hierzu enthält der Wärmenetzausbau- und -dekarbonisierungsfahrplan mindestens die folgenden Angaben und Informationen:

1.
eine räumliche und zeitliche Darstellung geplanter Erweiterungen des Wärmenetzes, differenziert nach Wärmenetzverdichtung oder Wärmenetzausbau einschließlich der geplanten Trassenverläufe,

2.
eine Darstellung der erwarteten Wärmeabnahme durch neu angeschlossene Abnehmer,

3.
Angaben zum Stand der Abstimmungen mit der betroffenen Kommune sowie

4.
eine Darstellung von zwei- bis dreijährigen Meilensteinen für die Erschließung des Gebiets mit einem Wärmenetz.

VI. Erforderliche Maßnahmen im Netz


Der Wärmenetzausbau- und -dekarbonisierungsfahrplan beschreibt detailliert die Maßnahmen, die für die Umsetzung der geplanten Dekarbonisierung und den geplanten Wärmenetzausbau oder den geplanten Wärmenetzneubau erforderlich sind.

Hierzu enthält der Wärmenetzausbau- und -dekarbonisierungsfahrplan mindestens die folgenden Angaben und Informationen:

1.
eine anlagenbezogene technische Beschreibung der geplanten Netzaus- oder -umbaumaßnahmen einschließlich einer detaillierten Beschreibung der für die nächsten vier Jahre geplanten Maßnahmen,

2.
eine Darstellung der voraussichtlich notwendigen Investitionen zur Umsetzung der Maßnahmen sowie der erforderlichen Maßnahmen der Betriebsführung,

3.
eine Berechnung der eingesparten Energie und der eingesparten Treibhausgas-Emissionen, aufgeteilt nach Strom-, Wärme-, Brennstoff- und Hilfsenergieeinsparung unter Angabe der gewählten Berechnungsmethodik; die Berechnung muss nach den anerkannten Regeln der Technik erfolgen,

4.
eine Darstellung der prognostizierten Entwicklung der Wärmegestehungskosten nach Durchführung der Maßnahmen sowie eine Darstellung der Auswirkungen auf die Entwicklung der Endkundenpreise.