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Achtung: Titel komplett oder überwiegend mit Ablauf des 14.12.2010 aufgehoben

§ 17 - Gesetz zur Regelung von Fragen der Staatsangehörigkeit (StAngRegG k.a.Abk.)

G. v. 22.02.1955 BGBl. I S. 65; aufgehoben durch Artikel 2 G. v. 08.12.2010 BGBl. I S. 1864
Geltung ab 01.01.1964; FNA: 102-5 Staatsangehörigkeit
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§ 17



(1) Zuständig zur Entgegennahme der Ausschlagungserklärungen, die nach dem Inkrafttreten dieses Gesetzes abgegeben werden (§ 5 Abs. 1), und der Verzichtserklärungen (§ 5 Abs. 2) sowie zur Einbürgerung (§§ 6, 8, 9, 11 und 12) ist die Einbürgerungsbehörde, in deren Bereich der Erklärende oder der Antragsteller seinen dauernden Aufenthalt hat.

(2) Hat der Erklärende oder der Antragsteller seinen dauernden Aufenthalt außerhalb des Geltungsbereichs dieses Gesetzes, so ist das Bundesverwaltungsamt zuständig.

(3) Ändert sich im Lauf des Verfahrens der die Zuständigkeit begründende dauernde Aufenthalt des Betroffenen, so kann die bisher zuständige Behörde das Verfahren fortführen, wenn der Betroffene einverstanden ist und die nunmehr zuständige Behörde zustimmt.

(4) Für einen unter elterlicher Sorge stehenden Minderjährigen (§ 15 Abs. 1) ist die Einbürgerungsbehörde des vertretungsberechtigten Elternteils zuständig.

(5) Eine Verbindung von Verfahren, die bei verschiedenen Behörden anhängig sind, ist im gegenseitigen Einvernehmen der beteiligten Behörden zulässig.



 

Zitierungen von § 17 Gesetz zur Regelung von Fragen der Staatsangehörigkeit

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 17 StAngRegG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in StAngRegG selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 23 StAngRegG
... werden. (2) Die Anfechtung erfolgt durch Erklärung gegenüber der nach § 17 zuständigen Behörde. Die Anfechtungserklärung ist zu Protokoll der Behörde ...
§ 27 StAngRegG
...  17 gilt, soweit er die örtliche Zuständigkeit regelt, auch für die ...
 
Zitate in aufgehobenen Titeln

Gesetz zur Änderung des Reichs- und Staatsangehörigkeitsgesetzes (RuStAÄndG 1974)
G. v. 20.12.1974 BGBl. I S. 3714; aufgehoben durch Artikel 2 G. v. 19.02.2006 BGBl. I S. 334
Artikel 3 RuStAÄndG 1974
... ist, seinen Aufenthalt in den Geltungsbereich dieses Gesetzes zu verlegen. (8) Die §§ 17 und 20 des Gesetzes zur Regelung von Fragen der Staatsangehörigkeit vom 22. Februar 1955 ...

Zweites Gesetz zur Regelung von Fragen der Staatsangehörigkeit
G. v. 17.05.1956 BGBl. I S. 431; aufgehoben durch Artikel 3 G. v. 08.12.2010 BGBl. I S. 1864
§ 9 2. StAngRegG
... Für alle nach diesem Gesetz abzugebenden Erklärungen gelten die §§ 14 bis 21 und § 23 des Gesetzes zur Regelung von Fragen der Staatsangehörigkeit vom 22. ...