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Achtung: Titel komplett oder überwiegend mit Ablauf des 14.12.2010 aufgehoben

§ 12 - Gesetz zur Regelung von Fragen der Staatsangehörigkeit (StAngRegG k.a.Abk.)

G. v. 22.02.1955 BGBl. I S. 65; aufgehoben durch Artikel 2 G. v. 08.12.2010 BGBl. I S. 1864
Geltung ab 01.01.1964; FNA: 102-5 Staatsangehörigkeit
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§ 12



Der Anspruch auf Einbürgerung steht auch dem früheren deutschen Staatsangehörigen zu, der im Zusammenhang mit Verfolgungsmaßnahmen aus politischen, rassischen oder religiösen Gründen in der Zeit vom 30. Januar 1933 bis zum 8. Mai 1945 vor Inkrafttreten dieses Gesetzes eine fremde Staatsangehörigkeit erworben hat, auch wenn er seinen dauernden Aufenthalt im Ausland beibehält.

 
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Zitierungen von § 12 Gesetz zur Regelung von Fragen der Staatsangehörigkeit

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 12 StAngRegG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in StAngRegG selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 13 StAngRegG
... Einbürgerungsanspruch nach § 9 Abs. 2, §§ 11 und 12 besteht nicht, wenn Tatsachen vorliegen, welche die Annahme rechtfertigen, daß der ...
§ 14 StAngRegG
... Geltendmachung des Einbürgerungsanspruchs (§§ 6, 8, 9 Abs. 2, §§ 11 und 12 ) einem Volljährigen ...
§ 17 StAngRegG
... (§ 5 Abs. 2) sowie zur Einbürgerung (§§ 6, 8, 9, 11 und 12 ) ist die Einbürgerungsbehörde, in deren Bereich der Erklärende oder der ...
§ 24 StAngRegG
... Waren bei einer Einbürgerung (§§ 6, 8, 9, 11 und 12 ) durch das Verschulden des Antragstellers Tatsachen nicht bekannt, die der Einbürgerung ...