Wer von seinem Ausschlagungsrecht Gebrauch gemacht hat, erhält eine Urkunde des Inhalts, daß er die deutsche Staatsangehörigkeit durch die in §
1 Abs. 1 bezeichnete Verleihung oder durch Ableitung von einer so verliehenen deutschen Staatsangehörigkeit nicht erworben hat. Nur durch diese Ausschlagungsurkunde kann der Nachweis des Nichterwerbs der deutschen Staatsangehörigkeit erbracht werden.