Artikel 11 - Kreditzweitmarktförderungsgesetz (KrZwMGEG k.a.Abk.)

Artikel 11 Änderung des Zahlungsdiensteaufsichtsgesetzes


Artikel 11 ändert mWv. 30. Dezember 2023 ZAG § 3

§ 3 Absatz 4 des Zahlungsdiensteaufsichtsgesetzes vom 17. Juli 2017 (BGBl. I S. 2446; 2019 I S. 1113), das zuletzt durch Artikel 27 des Gesetzes vom 11. Dezember 2023 (BGBl. 2023 I Nr. 354) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1.
In Satz 4 wird das Wort „Zahlungsinstitut" durch das Wort „Institut" ersetzt.

2.
Folgender Satz wird angefügt:

„Das Institut muss insbesondere über angemessene Strategien und Verfahren nach § 18a Absatz 8b des Kreditwesengesetzes verfügen."



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