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Artikel 12 - Kreditzweitmarktförderungsgesetz (KrZwMGEG k.a.Abk.)

Artikel 12 Änderung des Kapitalanlagegesetzbuchs


Artikel 12 wird in 1 Vorschrift zitiert und ändert mWv. 30. Dezember 2023 KAGB § 38, § 40, § 44, § 45a, § 47, § 68, § 97, § 101, § 102, § 106, § 121, § 136, § 166

Das Kapitalanlagegesetzbuch vom 4. Juli 2013 (BGBl. I S. 1981), das zuletzt durch Artikel 29 des Gesetzes vom 11. Dezember 2023 (BGBl. 2023 I Nr. 354) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1.
In der Inhaltsübersicht wird die Angabe zu § 102 wie folgt gefasst:

§ 102 Prüfung".

2.
§ 38 wird wie folgt geändert:

a)
In Absatz 3 Satz 2 Nummer 4 werden nach der Angabe „Nr. 600/2014" die Wörter „des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. Mai 2014 über Märkte für Finanzinstrumente und zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 (ABl. L 173 vom 12.6.2014, S. 84; L 6 vom 10.1.2015, S. 6; L 270 vom 15.10.2015, S. 4; L 278 vom 27.10.2017, S. 54), die zuletzt durch die Verordnung (EU) 2022/2554 (ABl. L 333 vom 27.12.2022, S. 1) geändert worden ist" eingefügt.

b)
Nach Absatz 4 wird folgender Absatz 4a eingefügt:

„(4a) Unbeschadet der besonderen Pflichten des Abschlussprüfers nach den Absätzen 3 und 4 kann die Bundesanstalt auch gegenüber der Kapitalverwaltungsgesellschaft Bestimmungen über den Inhalt der Prüfung treffen, die vom Abschlussprüfer im Rahmen der Jahresabschlussprüfung zu berücksichtigen sind. Sie kann insbesondere Schwerpunkte für die Prüfungen festlegen."

c)
In Absatz 5 Satz 1 werden nach den Wörtern „Zeitpunkt der Prüfung" ein Komma und die Wörter „den Gegenstand der Prüfung nach den Absätzen 3 und 4" eingefügt.

3.
§ 40 wird wie folgt geändert:

a)
Absatz 1 wird wie folgt gefasst:

„(1) In den Fällen des § 39 Absatz 3 kann die Bundesanstalt, statt die Erlaubnis aufzuheben, die Abberufung der verantwortlichen Geschäftsleiter verlangen und diesen auch die Ausübung ihrer Tätigkeit bei Kapitalverwaltungsgesellschaften untersagen."

b)
Nach Absatz 2 wird folgender Absatz 2a eingefügt:

„(2a) Die Bundesanstalt kann einen Geschäftsleiter verwarnen, wenn dieser verstoßen hat gegen

1.
dieses Gesetz,

2.
das Kreditwesengesetz,

3.
das Wertpapierhandelsgesetz,

4.
das Wertpapierinstitutsgesetz,

5.
das Geldwäschegesetz,

6.
die Rechtsverordnungen, die aufgrund der in den Nummern 1 bis 5 genannten Gesetze erlassen wurden,

7.
die Verordnung (EU) Nr. 583/2010 der Kommission vom 1. Juli 2010 zur Durchführung der Richtlinie 2009/65/EG des Europäischen Parlaments und des Rates im Hinblick auf die wesentlichen Informationen für den Anleger und die Bedingungen, die einzuhalten sind, wenn die wesentlichen Informationen für den Anleger oder der Prospekt auf einem anderen dauerhaften Datenträger als Papier oder auf einer Website zur Verfügung gestellt werden (ABl. L 176 vom 10.7.2010, S. 1; L 108 vom 28.4.2011, S. 38),

8.
die Verordnung (EU) Nr. 584/2010,

9.
die Verordnung (EU) Nr. 231/2013,

10.
die Verordnung (EU) Nr. 345/2013,

11.
die Verordnung (EU) Nr. 346/2013,

12.
die Verordnung (EU) Nr. 694/2014,

13.
die Verordnung (EU) Nr. 1286/2014,

14.
die Verordnung (EU) 2015/760,

15.
die Verordnung (EU) 2016/438,

16.
die Verordnung (EU) 2017/1131,

17.
die Verordnung (EU) 2019/2088,

18.
die Verordnung (EU) 2019/1156 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Juni 2019 zur Erleichterung des grenzüberschreitenden Vertriebs von Organismen für gemeinsame Anlagen und zur Änderung der Verordnungen (EU) Nr. 345/2013, (EU) Nr. 346/2013 und (EU) Nr. 1286/2014 (ABl. L 188 vom 12.7.2019, S. 55),

19.
die Verordnung (EU) 2019/1238 oder die zu ihrer Durchführung erlassenen Rechtsakte,

20.
die Verordnung (EU) 2020/852,

21.
die Verordnung (EU) Nr. 575/2013,

22.
die Verordnung (EU) Nr. 648/2012,

23.
die Verordnung (EU) Nr. 596/2014,

24.
die Verordnung (EU) Nr. 600/2014,

25.
die Verordnung (EU) 2015/2365,

26.
die Verordnung (EU) 2016/1011,

27.
die Verordnung (EU) 2017/2402,

28.
die zur Durchführung der in den Nummern 21 bis 27 genannten Verordnungen erlassenen Rechtsakte,

29.
die Verordnung (EU) 2019/2033,

30.
die sonstigen zur Durchführung der Richtlinie 2009/65/EG erlassenen Rechtsakte,

31.
die sonstigen zur Durchführung der Richtlinie 2011/61/EU erlassenen Rechtsakte,

32.
die zur Durchführung der Richtlinie 2013/36/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 über den Zugang zur Tätigkeit von Kreditinstituten und die Beaufsichtigung von Kreditinstituten, zur Änderung der Richtlinie 2002/87/EG und zur Aufhebung der Richtlinien 2006/48/EG und 2006/49/EG (ABl. L 176 vom 27.6.2013, S. 338; L 208 vom 2.8.2013, S. 73; L 20 vom 25.1.2017, S. 1; L 203 vom 26.6.2020, S. 95; L 436 vom 28.12.2020, S. 77), die zuletzt durch die Richtlinie (EU) 2022/2556 (ABl. L 333 vom 27.12.2022, S. 153) geändert worden ist, erlassenen Rechtsakte,

33.
die zur Durchführung der Verordnung (EU) Nr. 909/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. Juli 2014 zur Verbesserung der Wertpapierlieferungen und -abrechnungen in der Europäischen Union und über Zentralverwahrer sowie zur Änderung der Richtlinien 98/26/EG und 2014/65/EU und der Verordnung (EU) Nr. 236/2012 (ABl. L 257 vom 28.8.2014, S. 1; L 349 vom 21.12.2016, S. 5), die zuletzt durch die Verordnung (EU) 2022/2554 (ABl. L 333 vom 27.12.2022, S. 1) geändert worden ist, erlassenen Rechtsakte oder

34.
Anordnungen der Bundesanstalt.

Gegenstand der Verwarnung ist die Feststellung des entscheidungserheblichen Sachverhaltes und des hierdurch begründeten Verstoßes. Die Bundesanstalt kann auch die Abberufung eines Geschäftsleiters verlangen und diesem Geschäftsleiter die Ausübung seiner Tätigkeit bei Kapitalverwaltungsgesellschaften untersagen, wenn dieser gegen die in Satz 1 genannten Rechtsakte oder gegen Anordnungen der Bundesanstalt verstoßen hat und trotz Verwarnung nach Satz 1 dieses Verhalten vorsätzlich oder leichtfertig fortsetzt."

c)
Absatz 3 wird wie folgt gefasst:

„(3) Die Bundesanstalt kann die Abberufung eines Aufsichtsorganmitglieds verlangen und einer solchen Person auch die Ausübung ihrer Tätigkeit untersagen, wenn Tatsachen vorliegen, aus denen sich ergibt, dass ihrer Persönlichkeit oder ihrer Sachkunde nach die Wahrung der Interessen der Anleger nicht gewährleistet ist. Die Abberufung von Arbeitnehmervertretern im Aufsichtsorgan erfolgt allein nach den Vorschriften der Mitbestimmungsgesetze."

4.
§ 44 Absatz 5 Satz 2 wird wie folgt gefasst:

„Statt der Aufhebung der Registrierung kann die Bundesanstalt die Abberufung der verantwortlichen Geschäftsleiter verlangen und ihnen auch die Ausübung ihrer Tätigkeit bei Kapitalverwaltungsgesellschaften untersagen."

5.
§ 45a wird wie folgt geändert:

a)
Nach Absatz 4 wird folgender Absatz 4a eingefügt:

„(4a) Unbeschadet der besonderen Pflichten des Abschlussprüfers nach den Absätzen 3 und 4 kann die Bundesanstalt auch gegenüber der Kapitalverwaltungsgesellschaft Bestimmungen über den Inhalt der Prüfung treffen, die vom Abschlussprüfer im Rahmen der Jahresabschlussprüfung zu berücksichtigen sind. Sie kann insbesondere Schwerpunkte für die Prüfungen festlegen."

b)
In Absatz 6 Satz 1 werden nach dem Wort „Bestimmungen" die Wörter „über den Gegenstand der Prüfung nach den Absätzen 3 und 4 und" eingefügt.

6.
§ 47 wird wie folgt geändert:

a)
Nach Absatz 3 wird folgender Absatz 3a eingefügt:

„(3a) Unbeschadet der besonderen Pflichten des Abschlussprüfers nach den Absätzen 2 und 3 kann die Bundesanstalt auch gegenüber Spezial-AIF im Sinne des § 46 Bestimmungen über den Inhalt der Prüfung treffen, die vom Abschlussprüfer im Rahmen der Jahresabschlussprüfung zu berücksichtigen sind. Sie kann insbesondere Schwerpunkte für die Prüfungen festlegen."

b)
In Absatz 5 Satz 1 werden nach dem Wort „Bestimmungen" die Wörter „über den Gegenstand der Prüfung nach den Absätzen 2 und 3 und" eingefügt.

7.
§ 68 wird wie folgt geändert:

a)
In Absatz 2 werden die Wörter „des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 über den Zugang zur Tätigkeit von Kreditinstituten und die Beaufsichtigung von Kreditinstituten und Wertpapierfirmen, zur Änderung der Richtlinie 2002/87/EG und zur Aufhebung der Richtlinien 2006/48/EG und 2006/49/EG (ABl. L 176 vom 27.6.2013, S. 338)" gestrichen.

b)
In Absatz 7 wird nach Satz 5 folgender Satz eingefügt:

„In der Regel ist die Bestellung eines anderen Prüfers zur Erreichung des Prüfungszwecks geboten, wenn eine Verwahrstelle, die kein Unternehmen von öffentlichem Interesse nach § 316a Satz 2 Nummer 1 oder 2 des Handelsgesetzbuchs ist, der Bundesanstalt für mindestens elf aufeinanderfolgende Geschäftsjahre denselben Prüfer angezeigt hat."

c)
Nach Absatz 7a wird folgender Absatz 7b eingefügt:

„(7b) Unbeschadet der besonderen Pflichten des Abschlussprüfers nach Absatz 7a kann die Bundesanstalt auch gegenüber der Verwahrstelle Bestimmungen über den Inhalt der Prüfung treffen, die vom Abschlussprüfer im Rahmen der Prüfung zu berücksichtigen sind. Sie kann insbesondere Schwerpunkte für die Prüfungen festlegen."

d)
In Absatz 8 Satz 1 werden nach dem Wort „Bestimmungen" die Wörter „über den Gegenstand der Prüfung nach Absatz 7 und" eingefügt.

8.
In § 97 Absatz 1 Satz 2 Nummer 2 werden die Wörter „des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. Juli 2014 zur Verbesserung der Wertpapierlieferungen und -abrechnungen in der Europäischen Union und über Zentralverwahrer sowie zur Änderung der Richtlinien 98/26/EG und 2014/65/EU und der Verordnung (EU) Nr. 236/2012 (ABl. L 257 vom 28.8.2014, S. 1)" gestrichen.

9.
§ 101 Absatz 1 Satz 3 wird wie folgt geändert:

a)
In Nummer 6 wird das Semikolon am Ende durch einen Punkt ersetzt.

b)
Nummer 7 wird aufgehoben.

10.
§ 102 wird wie folgt geändert:

a)
Die Überschrift wird wie folgt gefasst:

§ 102 Prüfung".

b)
Satz 5 wird durch die folgenden Sätze ersetzt:

„Bei der Prüfung hat der Prüfer auch festzustellen, ob bei der Verwaltung des Sondervermögens

1.
die Vorschriften dieses Gesetzes,

2.
die Anforderungen nach

a)
Artikel 13 Absatz 2 in Verbindung mit Anhang Abschnitt A zur Verordnung (EU) 2015/2365,

b)
Artikel 11 der Verordnung (EU) 2019/2088 und

c)
den Artikeln 5 bis 7 der Verordnung (EU) 2020/852 sowie

3.
die Bestimmungen der Anlagebedingungen

beachtet worden sind. Unbeschadet der besonderen Pflichten des Prüfers nach Satz 5 kann die Bundesanstalt auch gegenüber der Kapitalverwaltungsgesellschaft Bestimmungen über den Inhalt der Prüfung treffen, die vom Prüfer im Rahmen der Prüfung des Jahresberichts zu berücksichtigen sind. Sie kann insbesondere Schwerpunkte für die Prüfungen festlegen."

11.
In § 106 Satz 1 werden nach dem Wort „Bestimmungen" die Wörter „über den Gegenstand der Prüfung nach § 102 Satz 5 und" eingefügt.

12.
§ 121 wird wie folgt geändert:

a)
Absatz 2 wird wie folgt gefasst:

„(2) Der Jahresabschluss und der Lagebericht der Investmentaktiengesellschaft mit veränderlichem Kapital sind durch einen Abschlussprüfer nach Maßgabe der Bestimmungen des Dritten Unterabschnitts des Zweiten Abschnitts des Dritten Buches des Handelsgesetzbuchs zu prüfen. Bei einer Investmentaktiengesellschaft mit veränderlichem Kapital mit Teilgesellschaftsvermögen darf der Bestätigungsvermerk nur erteilt werden, wenn für jedes einzelne Teilgesellschaftsvermögen eine Bestätigung erteilt werden kann. § 28 des Kreditwesengesetzes gilt entsprechend mit der Maßgabe, dass die Anzeige nur gegenüber der Bundesanstalt zu erfolgen hat."

b)
Nach Absatz 3 wird folgender Absatz 3a eingefügt:

„(3a) Unbeschadet der besonderen Pflichten des Abschlussprüfers nach Absatz 3 kann die Bundesanstalt auch gegenüber der Investmentaktiengesellschaft mit veränderlichem Kapital Bestimmungen über den Inhalt der Prüfung treffen, die vom Abschlussprüfer im Rahmen der Jahresabschlussprüfung zu berücksichtigen sind. Sie kann insbesondere Schwerpunkte für die Prüfungen festlegen."

c)
In Absatz 4 Satz 1 werden nach dem Wort „Bestimmungen" die Wörter „über den Gegenstand der Prüfung nach Absatz 3 und" eingefügt.

13.
§ 136 wird wie folgt geändert:

a)
Absatz 1 Satz 2 wird aufgehoben.

b)
In Absatz 3 Satz 1 werden nach dem Wort „Gesellschaftsvertrags" die Wörter „sowie der Anlagebedingungen" eingefügt.

c)
Nach Absatz 3 wird folgender Absatz 3a eingefügt:

„(3a) Unbeschadet der besonderen Pflichten des Abschlussprüfers nach den Absätzen 2 und 3 kann die Bundesanstalt auch gegenüber der offenen Investmentkommanditgesellschaft Bestimmungen über den Inhalt der Prüfung treffen, die vom Abschlussprüfer im Rahmen der Jahresabschlussprüfung zu berücksichtigen sind. Sie kann insbesondere Schwerpunkte für die Prüfungen festlegen."

d)
In Absatz 4 Satz 1 werden nach dem Wort „Bestimmungen" die Wörter „über den Gegenstand der Prüfung nach den Absätzen 2 und 3 und" eingefügt.

14.
In § 166 Absatz 4 werden die Wörter „der Kommission vom 1. Juli 2010 zur Durchführung der Richtlinie 2009/65/EG des Europäischen Parlaments und des Rates im Hinblick auf die wesentlichen Informationen für den Anleger und die Bedingungen, die einzuhalten sind, wenn die wesentlichen Informationen für den Anleger oder der Prospekt auf einem anderen dauerhaften Datenträger als Papier oder auf einer Website zur Verfügung gestellt werden (ABl. L 176 vom 10.7.2010, S. 1; L 108 vom 28.4.2011, S. 38)" gestrichen.



 

Zitierungen von Artikel 12 Kreditzweitmarktförderungsgesetz

Sie sehen die Vorschriften, die auf Artikel 12 KrZwMGEG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in KrZwMGEG selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

Artikel 34 KrZwMGEG Folgeänderungen
... 138 Absatz 1 Satz 2 und § 161 Absatz 2 Satz 2 des Kapitalanlagegesetzbuchs, das zuletzt durch Artikel 12 dieses Gesetzes geändert worden ist, werden jeweils die Wörter „§ 133 Absatz ...