Artikel 13 - Kreditzweitmarktförderungsgesetz (KrZwMGEG k.a.Abk.)

Artikel 13 Änderung des Restrukturierungsfondsgesetzes


Artikel 13 ändert mWv. 30. Dezember 2023 RStruktFG § 2, § 2a

Das Restrukturierungsfondsgesetz vom 9. Dezember 2010 (BGBl. I S. 1900, 1921), das zuletzt durch Artikel 3 des Gesetzes vom 25. März 2022 (BGBl. I S. 571) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1.
§ 2 Satz 1 wird wie folgt geändert:

a)
In Nummer 1 werden nach der Angabe „(ABl. L 176 vom 27.6.2013, S. 338" ein Semikolon und die Wörter „L 208 vom 2.8.2013, S. 73; L 20 vom 25.1.2017, S. 1; L 203 vom 26.6.2020, S. 95; L 436 vom 28.12.2020, S. 77), die zuletzt durch die Verordnung (EU) 2023/1114 (ABl. L 150 vom 9.6.2023, S. 40) geändert worden ist," eingefügt.

b)
Nach den Wörtern „Erlaubnis nach dem Kreditwesengesetz" werden die Wörter „oder nach dem Wertpapierinstitutsgesetz" eingefügt.

2.
§ 2a Absatz 1 wird wie folgt gefasst:

„(1) Wertpapierinstitut unter Einzelaufsicht ist ein Wertpapierinstitut im Sinne des § 2 Absatz 1 des Wertpapierinstitutsgesetzes, das

1.
nach § 17 Absatz 1 Nummer 1 Buchstabe a des Wertpapierinstitutsgesetzes mit einem Anfangskapital im Gegenwert von mindestens 750.000 Euro auszustatten ist und

2.
nicht nach Artikel 4 Absatz 1 Buchstabe g der Verordnung (EU) Nr. 1024/2013 des Rates vom 15. Oktober 2013 zur Übertragung besonderer Aufgaben im Zusammenhang mit der Aufsicht über Kreditinstitute auf die Europäische Zentralbank (ABl. L 287 vom 29.10.2013, S. 63; L 218 vom 19.8.2015, S. 82) in die Beaufsichtigung ihres Mutterunternehmens auf konsolidierter Basis durch die Europäische Zentralbank einbezogen ist."



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