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Artikel 14 - Kreditzweitmarktförderungsgesetz (KrZwMGEG k.a.Abk.)

Artikel 14 Änderung des Versicherungsaufsichtsgesetzes


Artikel 14 wird in 1 Vorschrift zitiert und ändert mWv. 30. Dezember 2023 VAG § 35a (neu), § 39, § 240, § 309

Das Versicherungsaufsichtsgesetz vom 1. April 2015 (BGBl. I S. 434), das zuletzt durch Artikel 31 des Gesetzes vom 11. Dezember 2023 (BGBl. 2023 I Nr. 354) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1.
In der Inhaltsübersicht wird nach der Angabe zu § 35 folgende Angabe eingefügt:

§ 35a Bestimmung von Prüfungsinhalten".

2.
Nach § 35 wird folgender § 35a eingefügt:

§ 35a Bestimmung von Prüfungsinhalten

(1) Unbeschadet der besonderen Pflichten des Prüfers nach § 35 kann die Aufsichtsbehörde gegenüber dem Versicherungsunternehmen Bestimmungen über den Inhalt der Prüfung treffen, die vom Prüfer im Rahmen der Jahresabschlussprüfung zu berücksichtigen sind. Sie kann insbesondere Schwerpunkte für die Prüfungen festlegen.

(2) Die Prüfungsanordnung soll dem Versicherungsunternehmen mit einem Vorlauf von mindestens drei Monaten zum Ende des Wirtschaftsjahres bekannt gegeben werden."

3.
§ 39 Absatz 1 Satz 1 wird wie folgt geändert:

a)
In Nummer 2 werden nach den Wörtern „die Form" ein Komma und die Wörter „die Frist" eingefügt.

b)
In Nummer 3 werden die Wörter „den Inhalt, die Form und die Frist der Prüfungsberichte nach § 35 Absatz 1 und 2 sowie § 341k" durch die Wörter „den Gegenstand der Prüfung nach § 35 Absatz 1 sowie den Inhalt, die Form und die Frist der Prüfungsberichte nach § 35 Absatz 1 und 2 sowie den Inhalt, die Frist und die Form der Einreichung der Prüfungsberichte bei der Aufsichtsbehörde nach § 341k" ersetzt.

4.
§ 240 Satz 1 wird wie folgt geändert:

a)
In den Nummern 2 und 3 werden jeweils nach den Wörtern „die Form" ein Komma und die Wörter „die Frist" eingefügt.

b)
In Nummer 4 werden die Wörter „den Inhalt des" durch die Wörter „den Inhalt, die Frist und die Form der Einreichung des bei der Aufsichtsbehörde einzureichenden" ersetzt.

c)
In Nummer 5 werden die Wörter „den Inhalt" durch die Wörter „den Gegenstand der Prüfung sowie den Inhalt, die Form und die Frist" ersetzt.

5.
In § 309 Absatz 5 Nummer 2 werden nach dem Wort „Wertpapierinstituten" ein Komma und das Wort „Schwarmfinanzierungsdienstleistern" eingefügt.



 

Zitierungen von Artikel 14 Kreditzweitmarktförderungsgesetz

Sie sehen die Vorschriften, die auf Artikel 14 KrZwMGEG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in KrZwMGEG selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Gesetz zur Umsetzung der Richtlinie (EU) 2021/2118 im Hinblick auf die Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherung und die Kontrolle der entsprechenden Versicherungspflicht und zur Änderung anderer versicherungsrechtlicher Vorschriften
G. v. 11.04.2024 BGBl. 2024 I Nr. 119
Artikel 3 AuslPflVNOG Änderung des Versicherungsaufsichtsgesetzes
... Versicherungsaufsichtsgesetz vom 1. April 2015 (BGBl. I S. 434), das zuletzt durch Artikel 14 des Gesetzes vom 22. Dezember 2023 (BGBl. 2023 I Nr. 411 ) geändert worden ist, wird wie folgt geändert: 1. § 57 wird wie folgt ...