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Artikel 31 - Zukunftsfinanzierungsgesetz (ZuFinG)

Artikel 31 Änderung des Versicherungsaufsichtsgesetzes


Artikel 31 wird in 1 Vorschrift zitiert und ändert mWv. 15. Dezember 2023 VAG § 17, § 18, § 62, § 126, § 166, § 225, § 293, § 305, § 310a (neu)

Das Versicherungsaufsichtsgesetz vom 1. April 2015 (BGBl. I S. 434), das zuletzt durch Artikel 9 des Gesetzes vom 31. Mai 2023 (BGBl. 2023 I Nr. 140) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1.
In der Inhaltsübersicht wird nach der Angabe zu § 310 folgende Angabe eingefügt:

§ 310a Elektronische Übermittlung; Verordnungsermächtigung".

2.
§ 17 wird wie folgt geändert:

a)
In Absatz 1 Satz 1 in dem einleitenden Satzteil vor Nummer 1 und in Absatz 2 wird jeweils das Wort „schriftlich" gestrichen.

b)
In Absatz 3 sowie Absatz 4 Satz 1, 4 und 5 werden jeweils nach dem Wort „schriftlich" die Wörter „oder elektronisch" eingefügt.

3.
In § 18 Absatz 3 Satz 1 und 3 werden jeweils nach dem Wort „schriftlich" die Wörter „oder elektronisch" eingefügt.

4.
In § 62 Absatz 1 Satz 2 Nummer 6 werden die Wörter „sowie die §§ 308 und 310" durch ein Komma und die Wörter „die §§ 308 und 310 sowie die Vorschriften einer Rechtsverordnung nach § 310a" ersetzt.

5.
§ 126 Absatz 2 wird wie folgt gefasst:

„(2) Drei Monate nach Schluss des Geschäftsjahres hat das Versicherungsunternehmen der Aufsichtsbehörde die im Geschäftsjahr im Vermögensverzeichnis vorgenommenen Eintragungen zu übermitteln; der Vorstand hat die Richtigkeit der Eintragungen zu bescheinigen."

6.
In § 166 Absatz 1 Satz 6 werden nach dem Wort „schriftlich" die Wörter „oder elektronisch" eingefügt.

7.
In § 225 Satz 4 werden die Wörter „die Vorschriften dieses Kapitels sowie § 332" durch die Wörter „die Vorschriften dieses Kapitels, § 332 sowie die Vorschriften einer Rechtsverordnung nach § 310a" ersetzt.

8.
In § 293 Absatz 1 Satz 1 werden die Wörter „sowie die §§ 303, 305, 306, 310 und 333" durch ein Komma und die Wörter „die §§ 303, 305, 306, 310 und 333 sowie die Vorschriften einer Rechtsverordnung nach § 310a" ersetzt.

9.
Dem § 305 wird folgender Absatz 8 angefügt:

„(8) Die Aufsichtsbehörde kann bei Auskunfts- und Vorlageersuchen nach dieser Vorschrift eine elektronische Einreichung verlangen und nähere Bestimmungen über die Art und Weise der Übermittlung festlegen."

10.
Nach § 310 wird folgender § 310a eingefügt:

§ 310a Elektronische Übermittlung; Verordnungsermächtigung

(1) Das Bundesministerium der Finanzen wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung, die nicht der Zustimmung des Bundesrates bedarf, für den Zuständigkeitsbereich der Bundesanstalt die Verpflichtung und das Verfahren zur elektronischen Einreichung und Nutzung elektronischer Kommunikationsverfahren zu regeln für Meldungen, Anzeigen, Berichte, Anträge und sonstige Informationen mit den hierzu notwendigen Unterlagen, die der Bundesanstalt vorzulegen sind

1.
nach diesem Gesetz und den aufgrund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsverordnungen sowie

2.
nach den in § 295 Absatz 1 genannten Verordnungen der Europäischen Union und den Rechtsakten, die zur Durchführung dieser Verordnungen und der Richtlinie 2009/138/EG erlassen worden sind.

(2) Durch Rechtsverordnung nach Absatz 1 können insbesondere

1.
Regelungen getroffen werden, welches elektronische Kommunikationsverfahren für die jeweilige Verpflichtung zur elektronischen Einreichung bei der Bundesanstalt zu nutzen ist und welche Bestimmungen für dessen Nutzung gelten, einschließlich der Verpflichtung zu einem Zugang zu einem elektronischen Kommunikationsverfahren im Sinne der §§ 4f und 4g des Finanzdienstleistungsaufsichtsgesetzes, sowie

2.
nähere Bestimmungen getroffen werden über Art, Umfang, Zeitpunkt, Form und Datenformat der Einreichungen nach Absatz 1.

(3) Das Bundesministerium der Finanzen kann die Ermächtigung nach den Absätzen 1 und 2 durch Rechtsverordnung, die nicht der Zustimmung des Bundesrates bedarf, auf die Bundesanstalt übertragen."



 

Zitierungen von Artikel 31 ZuFinG

Sie sehen die Vorschriften, die auf Artikel 31 ZuFinG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in ZuFinG selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Kreditzweitmarktförderungsgesetz
G. v. 22.12.2023 BGBl. 2023 I Nr. 411
Artikel 14 KrZwMGEG Änderung des Versicherungsaufsichtsgesetzes
... Versicherungsaufsichtsgesetz vom 1. April 2015 (BGBl. I S. 434), das zuletzt durch Artikel 31 des Gesetzes vom 11. Dezember 2023 (BGBl. 2023 I Nr. 354 ) geändert worden ist, wird wie folgt geändert: 1. In der ...