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Artikel 33 - Kreditzweitmarktförderungsgesetz (KrZwMGEG k.a.Abk.)

Artikel 33 Weitere Änderung des Bodenschätzungsgesetzes


Artikel 33 wird in 1 Vorschrift zitiert und ändert mWv. 1. Januar 2025 BodSchätzG offen

In § 12 Satz 2 des Bodenschätzungsgesetzes, das zuletzt durch Artikel 32 dieses Gesetzes geändert worden ist, werden die Wörter „Einheitswerten oder" gestrichen.



 

Zitierungen von Artikel 33 Kreditzweitmarktförderungsgesetz

Sie sehen die Vorschriften, die auf Artikel 33 KrZwMGEG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in KrZwMGEG selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

Artikel 36 KrZwMGEG Inkrafttreten
... 19, 20, 21 und Artikel 35 treten am 1. Januar 2024 in Kraft. (4) Die Artikel 24, 26 und 33 treten am 1. Januar 2025 in Kraft. (5) Artikel 30 tritt am 1. Januar 2027 in ...