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Artikel 32 - Kreditzweitmarktförderungsgesetz (KrZwMGEG k.a.Abk.)

Artikel 32 Änderung des Bodenschätzungsgesetzes


Artikel 32 wird in 2 Vorschriften zitiert und ändert mWv. 1. Januar 2024 BodSchätzG § 12, § 13

Das Bodenschätzungsgesetz vom 20. Dezember 2007 (BGBl. I S. 3150, 3176), das zuletzt durch Artikel 15 des Gesetzes vom 26. November 2019 (BGBl. I S. 1794) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1.
In § 12 Satz 2 werden nach dem Wort „Einheitswerten" die Wörter „oder Grundsteuerwerten" eingefügt und werden die Wörter „§§ 180 bis 183 der Abgabenordnung" durch die Wörter „§§ 180 bis 183a der Abgabenordnung" ersetzt.

2.
§ 13 Absatz 4 wird wie folgt gefasst:

„(4) Die Offenlegung der Ergebnisse der Bodenschätzung soll zu den üblichen Dienstzeiten in den Räumen des Finanzamts stattfinden. Sie kann auch durch Veröffentlichung auf der Internetseite des Finanzamts oder der obersten Finanzbehörde des Landes erfolgen. § 122 Absatz 5 Satz 4 der Abgabenordnung gilt dabei entsprechend."



 

Zitierungen von Artikel 32 Kreditzweitmarktförderungsgesetz

Sie sehen die Vorschriften, die auf Artikel 32 KrZwMGEG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in KrZwMGEG selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

Artikel 33 KrZwMGEG Weitere Änderung des Bodenschätzungsgesetzes
... § 12 Satz 2 des Bodenschätzungsgesetzes, das zuletzt durch Artikel 32 dieses Gesetzes geändert worden ist, werden die Wörter „Einheitswerten oder" ...
Artikel 36 KrZwMGEG Inkrafttreten
... vom 21. Dezember 2022 in Kraft. (3) Die Artikel 20, 21, 22, 23, 25, 27, 28, 29, 31, 32 , 34 Absatz 1, 2, 3, 5, 6, 7, 8, 9, 10, 11, 12, 13, 14, 15, 16, 17, 18, 19, 20, 21 und Artikel 35 ...