Das
Dritte Buch Sozialgesetzbuch - Arbeitsförderung - (Artikel 1 des Gesetzes vom 24. März 1997, BGBl. I S. 594, 595), das zuletzt durch
Artikel 5 des Gesetzes vom 22. Dezember 2023 (BGBl. 2023 I Nr. 408) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
- 1.
- Der Inhaltsübersicht wird folgende Angabe zu § 459 angefügt:
„§ 459 Übergangsregelung aus Anlass des Haushaltsfinanzierungsgesetzes 2024".
- 2.
- § 22 Absatz 4 Satz 1 wird wie folgt geändert:
- a)
- Nummer 4 wird aufgehoben.
- b)
- Nummer 6 wird wie folgt gefasst:
- „6.
- Leistungen zur Teilhabe von Menschen mit Behinderungen am Arbeitsleben nach den §§ 119 bis 121."
- 3.
- Dem § 87a wird folgender Absatz 3 angefügt:
„(3) Erwerbsfähige Leistungsberechtigte im Sinne des
Zweiten Buches erhalten auch im Rahmen eines bestehenden Arbeitsverhältnisses das Weiterbildungsgeld, wenn sie an einer nach
§ 81 oder
§ 82 geförderten Weiterbildung teilnehmen, die zu einem Abschluss in einem Ausbildungsberuf führt, für den nach bundes- oder landesrechtlichen Vorschriften eine Ausbildungsdauer von mindestens zwei Jahren festgelegt ist."
- 4.
- Folgender § 459 wird angefügt:
„§ 459 Übergangsregelung aus Anlass des Haushaltsfinanzierungsgesetzes 2024
Die Bundesagentur trägt ab dem 1. Januar 2025 die Aufwendungen, die sich aus der Anwendung des § 66a des Zweiten Buches ergeben. Eine Pauschalierung des Aufwendungsersatzes ist zulässig. Die Bundesagentur, das Bundesministerium für Arbeit und Soziales und das Bundesministerium der Finanzen vereinbaren die Höhe des Gesamtbetrages zur Abgeltung der Aufwendungen sowie im Rahmen ihrer jeweiligen Zuständigkeiten die Einzelheiten zum Verfahren. Die Bundesagentur zahlt den Gesamtbetrag zu Beginn des Jahres an den Bund."