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Artikel 4 - Haushaltsfinanzierungsgesetz 2024 (HFinG 2024 k.a.Abk.)

Artikel 4 Änderung des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch


Artikel 4 wird in 2 Vorschriften zitiert und ändert mWv. 1. Januar 2025 SGB II offen

Das Zweite Buch Sozialgesetzbuch - Bürgergeld, Grundsicherung für Arbeitsuchende - in der Fassung der Bekanntmachung vom 13. Mai 2011 (BGBl. I S. 850, 2094), das zuletzt durch Artikel 4 des Gesetzes vom 22. Dezember 2023 (BGBl. 2023 I Nr. 408) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1.
In der Inhaltsübersicht wird nach der Angabe zu § 66 folgende Angabe eingefügt:

„§ 66a Übergangsregelung aus Anlass des Haushaltsfinanzierungsgesetzes 2024".

2.
In § 3 Absatz 1 Satz 4 werden die Wörter „§ 16 Absatz 1 Satz 2 Nummer 4 in Verbindung mit" gestrichen.

3.
§ 16 Absatz 1 Satz 2 Nummer 4 und Satz 3 sowie die Absätze 3a und 3b werden aufgehoben.

4.
Nach § 66 wird folgender § 66a eingefügt:

„§ 66a Übergangsregelung aus Anlass des Haushaltsfinanzierungsgesetzes 2024

§ 66 findet entsprechende Anwendung beim Übergang der Förderung der beruflichen Weiterbildung und der beruflichen Rehabilitation von den Jobcentern auf die Agenturen für Arbeit zum 1. Januar 2025."



 

Zitierungen von Artikel 4 Haushaltsfinanzierungsgesetz 2024

Sie sehen die Vorschriften, die auf Artikel 4 HFinG 2024 verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in HFinG 2024 selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

Artikel 15 HFinG 2024 Inkrafttreten
... Januar 2024 in Kraft. (2) Artikel 1 tritt am 1. April 2024 in Kraft. (3) Die Artikel 4 , 5 und 6 treten am 1. Januar 2025 in Kraft. (4) Artikel 9 tritt am Tag nach der ...
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Zweites Haushaltsfinanzierungsgesetz 2024
G. v. 27.03.2024 BGBl. 2024 I Nr. 107
Artikel 5 2. HFinG 2024 Änderung des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch
... - in der Fassung der Bekanntmachung vom 13. Mai 2011 (BGBl. I S. 850, 2094), das zuletzt durch Artikel 4 des Gesetzes vom 22. Dezember 2023 (BGBl. 2023 I Nr. 412 ) geändert worden ist, wird wie folgt geändert: 1. Die Inhaltsübersicht ...