Artikel 14 - Haushaltsfinanzierungsgesetz 2024 (HFinG 2024 k.a.Abk.)

Artikel 14 Änderung der Stromsteuer-Durchführungsverordnung


Artikel 14 ändert mWv. 1. Januar 2024 StromStV § 17b

In § 17b Absatz 2 Satz 4 der Stromsteuer-Durchführungsverordnung vom 31. Mai 2000 (BGBl. I S. 794), die zuletzt durch Artikel 4 der Verordnung vom 14. Dezember 2023 (BGBl. 2023 I Nr. 367) geändert worden ist, werden die Wörter „nach § 9b Absatz 2 Satz 2 des Gesetzes" durch die Wörter „von 1.000 Euro" ersetzt.



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