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Artikel 13 - Haushaltsfinanzierungsgesetz 2024 (HFinG 2024 k.a.Abk.)
Artikel 13 Änderung des Stromsteuergesetzes
Das Stromsteuergesetz vom 24. März 1999 (BGBl. I S. 378; 2000 I S. 147), das zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 19. Dezember 2022 (BGBl. I S. 2483) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
- 1.
- In § 2a Absatz 3 wird die Angabe „§§ 9b, 9c und 10" durch die Angabe „§§ 9b und 9c" ersetzt.
- 2.
- In § 9b wird nach Absatz 2 folgender Absatz 2a eingefügt:„(2a) Abweichend von Absatz 2 Satz 1 beträgt die Steuerentlastung für vom 1. Januar 2024 bis einschließlich 31. Dezember 2025 entnommenen Strom 20 Euro für eine Megawattstunde."
- 3.
- § 10 wird aufgehoben.
- 4.
- In § 11 Satz 1 Nummer 10 wird die Angabe „§§ 9a bis 10" durch die Angabe „§§ 9a bis 9e" ersetzt.
- 5.
- § 12 wird aufgehoben.
- 6.
- § 13 wird wie folgt gefasst:
„§ 13 Erlass von Rechtsverordnungen
Rechtsverordnungen, die auf Grund der in diesem Gesetz enthaltenen Ermächtigungen erlassen werden, bedürfen nicht der Zustimmung des Bundesrates." - 7.
- § 15 Absatz 2 wird aufgehoben.
- 8.
- Die Anlage (zu § 10) wird aufgehoben.
Link zu dieser Seite: https://www.buzer.de/gesetz/16239/a307007.htm