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Artikel 13 - Haushaltsfinanzierungsgesetz 2024 (HFinG 2024 k.a.Abk.)

Artikel 13 Änderung des Stromsteuergesetzes


Artikel 13 ändert mWv. 1. Januar 2024 StromStG § 2a, § 9b, § 10, § 11, § 12, § 13, § 15, Anlage

Das Stromsteuergesetz vom 24. März 1999 (BGBl. I S. 378; 2000 I S. 147), das zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 19. Dezember 2022 (BGBl. I S. 2483) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1.
In § 2a Absatz 3 wird die Angabe „§§ 9b, 9c und 10" durch die Angabe „§§ 9b und 9c" ersetzt.

2.
In § 9b wird nach Absatz 2 folgender Absatz 2a eingefügt:

„(2a) Abweichend von Absatz 2 Satz 1 beträgt die Steuerentlastung für vom 1. Januar 2024 bis einschließlich 31. Dezember 2025 entnommenen Strom 20 Euro für eine Megawattstunde."

3.
§ 10 wird aufgehoben.

4.
In § 11 Satz 1 Nummer 10 wird die Angabe „§§ 9a bis 10" durch die Angabe „§§ 9a bis 9e" ersetzt.

5.
§ 12 wird aufgehoben.

6.
§ 13 wird wie folgt gefasst:

§ 13 Erlass von Rechtsverordnungen

Rechtsverordnungen, die auf Grund der in diesem Gesetz enthaltenen Ermächtigungen erlassen werden, bedürfen nicht der Zustimmung des Bundesrates."

7.
§ 15 Absatz 2 wird aufgehoben.

8.
Die Anlage (zu § 10) wird aufgehoben.