§ 4 Absatz 4 des Artikel 10-Gesetzes vom
26. Juni 2001 (BGBl. I S. 1254, 2298; 2017 I S. 154), das zuletzt durch
Artikel 2 des Gesetzes vom 22. Dezember 2023 (BGBl. 2023 I Nr. 410) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
- 1.
- In Satz 1 in dem Satzteil nach Nummer 3 werden die Wörter „erforderlich sind" durch die Wörter „erforderlich sind und in den Fällen der Nummern 1 und 2 daneben die Voraussetzungen der Vorschriften vorliegen, die Übermittlungen der übermittelnden Stelle für die Verhinderung, Aufklärung oder Verfolgung von Straftaten allgemein regeln" ersetzt.
- 2.
- Satz 2 wird aufgehoben.