Artikel 3 - Gesetz zum ersten Teil der Reform des Nachrichtendienstrechts (NDRefG I k.a.Abk.)

G. v. 22.12.2023 BGBl. 2023 I Nr. 413, 2024 I Nr. 187
Geltung ab 30.12.2023, abweichend siehe Artikel 5
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Artikel 3 Änderung des Sicherheitsüberprüfungsgesetzes


Artikel 3 ändert mWv. 30. Dezember 2023 SÜG § 36

In § 36 Absatz 2 des Sicherheitsüberprüfungsgesetzes vom 20. April 1994 (BGBl. I S. 867), das zuletzt durch Artikel 4 des Gesetzes vom 5. Juli 2021 (BGBl. I S. 2274) geändert worden ist, wird die Angabe „Nummer 3" durch die Wörter „Absatz 1 Satz 2" ersetzt.



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