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(Stand: BGBl. I 2010, Nr. 11, S. 253-280, ausgegeben am 17.03.2010)
Artikel-Nr. bzw. §
Gesetzestitel,
Abkürzung, BGBl

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im FeV

Verordnung über die Zulassung von Personen zum Straßenverkehr (Fahrerlaubnis-Verordnung - FeV)

Artikel 1 V. v. 18.08.1998 BGBl. I S. 2214; zuletzt geändert durch Artikel 3 V. v. 05.08.2009 BGBl. I S. 2631; Geltung ab 01.01.1999
FNA: 9231-1-11; 92 Straßenverkehrswesen 923 Straßenverkehrsrecht 9231 Allgemeines Straßenverkehrsrecht
Änderungen / Synopse | 30 Gesetze verweisen aus 46 Artikeln auf Fahrerlaubnis-Verordnung


II. Führen von Kraftfahrzeugen

2. Voraussetzungen für die Erteilung einer Fahrerlaubnis



§ 9 Vorbesitz einer Fahrerlaubnis anderer Klassen



Eine Fahrerlaubnis der Klassen C, C1, D oder D1 darf nur erteilt werden, wenn der Bewerber bereits die Fahrerlaubnis der Klasse B besitzt oder die Voraussetzungen für deren Erteilung erfüllt hat; in diesem Fall darf die Fahrerlaubnis für die höhere Klasse frühestens mit der Fahrerlaubnis für die Klasse B erteilt werden. Satz 1 gilt auch im Fall des § 69a Abs. 2 des Strafgesetzbuches. Eine Fahrerlaubnis der Klasse E darf nur erteilt werden, wenn der Bewerber bereits die Fahrerlaubnis für das ziehende Fahrzeug besitzt oder die Voraussetzungen für deren Erteilung erfüllt hat; in diesem Fall darf die Fahrerlaubnis der Klasse E frühestens mit der Fahrerlaubnis für das ziehende Fahrzeug erteilt werden.