| §§ Buzer.de §§ Gesetze ... aktuell, verlinkt, frei verfügbar - Sie blättern noch? (Stand: BGBl. I 2010, Nr. 11, S. 253-280, ausgegeben am 17.03.2010) |
Verordnung über die Zulassung von Personen zum Straßenverkehr (Fahrerlaubnis-Verordnung - FeV)Artikel 1 V. v. 18.08.1998 BGBl. I S. 2214; zuletzt geändert durch Artikel 3 V. v. 05.08.2009 BGBl. I S. 2631; Geltung ab 01.01.1999 FNA: 9231-1-11; 92 Straßenverkehrswesen 923 Straßenverkehrsrecht 9231 Allgemeines Straßenverkehrsrecht Änderungen / Synopse | 30 Gesetze verweisen aus 46 Artikeln auf Fahrerlaubnis-Verordnung II. Führen von Kraftfahrzeugen2. Voraussetzungen für die Erteilung einer Fahrerlaubnis§ 9 Vorbesitz einer Fahrerlaubnis anderer KlassenEine Fahrerlaubnis der Klassen C, C1, D oder D1 darf nur erteilt werden, wenn der Bewerber bereits die Fahrerlaubnis der Klasse B besitzt oder die Voraussetzungen für deren Erteilung erfüllt hat; in diesem Fall darf die Fahrerlaubnis für die höhere Klasse frühestens mit der Fahrerlaubnis für die Klasse B erteilt werden. Satz 1 gilt auch im Fall des § 69a Abs. 2 des Strafgesetzbuches. Eine Fahrerlaubnis der Klasse E darf nur erteilt werden, wenn der Bewerber bereits die Fahrerlaubnis für das ziehende Fahrzeug besitzt oder die Voraussetzungen für deren Erteilung erfüllt hat; in diesem Fall darf die Fahrerlaubnis der Klasse E frühestens mit der Fahrerlaubnis für das ziehende Fahrzeug erteilt werden. |