(1) Der Führerschein wird nach Muster 1 der Anlage
8 ausgefertigt. Er darf nur ausgestellt werden, wenn der Antragsteller
- 1.
- seinen ordentlichen Wohnsitz im Sinne des § 7 Abs. 1 oder 2 in der Bundesrepublik Deutschland hat,
- 2.
- zu dem in § 7 Abs. 3 genannten Personenkreis gehört oder
- 3.
- seinen ordentlichen Wohnsitz in einem Staat hat, der nicht Mitgliedstaat der Europäischen Union oder Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum ist und im Besitz einer deutschen Fahrerlaubnis ist.
(2) Bei einer Erweiterung oder Verlängerung der Fahrerlaubnis oder Änderungen der Angaben auf dem Führerschein ist ein neuer Führerschein auszufertigen. Bei einer Erweiterung der Fahrerlaubnis auf eine andere Klasse oder der Erweiterung einer leistungsbeschränkten Fahrerlaubnis der Klasse A auf eine unbeschränkte Klasse A vor Ablauf der zweijährigen Frist nach §
6 Abs. 2 Satz 1 ist auf dem Führerschein der Tag zu vermerken, an dem die EU- oder EWR-Fahrerlaubnis für die bisher vorhandenen Klassen oder die Klasse A vor der Erweiterung erteilt worden war.
(3) Bei Eintragungen auf dem Führerschein, die nicht bereits im Muster vorgesehen sind, insbesondere auf Grund von Beschränkungen und Auflagen, sind die in Anlage
9 festgelegten Schlüsselzahlen zu verwenden.
(4) Ist ein Führerschein abhanden gekommen oder vernichtet worden, hat der bisherige Inhaber den Verlust unverzüglich anzuzeigen und sich ein Ersatzdokument ausstellen zu lassen, sofern er nicht auf die Fahrerlaubnis verzichtet. Wird ein Ersatzführerschein für einen abhanden gekommenen ausgestellt, hat sich die Fahrerlaubnisbehörde auf Kosten des Antragstellers durch die Einholung einer Auskunft aus dem Zentralen Fahrerlaubnisregister und aus dem Verkehrszentralregister zu vergewissern, daß der Antragsteller die entsprechende Fahrerlaubnis besitzt. Sie kann außerdem - in der Regel über das Kraftfahrt-Bundesamt - auf seine Kosten eine Auskunft aus den entsprechenden ausländischen Registern einholen.
(5) Bei der Aushändigung eines neuen Führerscheins ist der bisherige Führerschein einzuziehen oder ungültig zu machen. Er verliert mit Aushändigung des neuen Führerscheines seine Gültigkeit. Wird der bisherige Führerschein nach Aushändigung des neuen wieder aufgefunden, ist er unverzüglich der zuständigen Fahrerlaubnisbehörde abzuliefern.
Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.
Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.
§ 75 FeV Ordnungswidrigkeiten (vom 16.01.2009) ... 4. einer Vorschrift des § 4 Abs. 2 Satz 2 oder 3, § 5 Abs. 4 Satz 2 oder 3, § 25 Abs. 4 Satz 1, § 48 Abs. 3 Satz 2 oder § 74 Abs. 4 Satz 2 über die Mitführung, ... Abs. 2 Satz 1 oder § 74 Abs. 3 zuwiderhandelt, 10. einer Vorschrift des § 25 Abs. 5 Satz 3, des § 30 Abs. 3 Satz 2, des § 47 Abs. 1, auch in Verbindung mit Absatz 2 ...
§ 76 FeV Übergangsrecht (vom 16.01.2009) ... der Klasse B nach § 20 Abs. 2 angeordnet hat. 12. § 22 Abs. 2, § 25 Abs. 4 (Einholung von Auskünften) Sind die Daten des Betreffenden noch nicht im ... gespeichert, können die Auskünfte nach § 22 Abs. 2 Satz 2 und § 25 Abs. 4 Satz 1 aus den örtlichen Fahrerlaubnisregistern eingeholt werden. 13. ... 4 Satz 1 aus den örtlichen Fahrerlaubnisregistern eingeholt werden. 13. § 25 Abs. 1 und Anlage 8, § 26 Abs. 1 und Anlage 8, § 48 Abs. 3 und Anlage 8 ...
Vierte Verordnung zur Änderung der Fahrerlaubnis-Verordnung und anderer straßenverkehrsrechtlicher Vorschriften
V. v. 18.07.2008 BGBl. I S. 1338
Artikel 1 4. FeVuaÄndV Änderung der Fahrerlaubnis-Verordnung ... Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert: a) Nach den Angaben zu § 25 werden folgende Angaben eingefügt: § 25a Antrag auf Ausstellung eines ... Fahrerlaubnis dieser Klasse bei Antragstellung abgelaufen ist." 15. Dem § 25 Abs. 4 wird folgender Satz 1 vorangestellt: Ist ein Führerschein abhanden ... zu lassen, sofern er nicht auf die Fahrerlaubnis verzichtet." 16. Nach § 25 werden folgende §§ 25a und 25b eingefügt: § 25a Antrag auf ... einer Vorschrift des § 4 Abs. 2 Satz 2 oder 3, § 5 Abs. 4 Satz 2 oder 3, § 25 Abs. 4 Satz 1, § 48 Abs. 3 Satz 2 oder § 74 Abs. 4 Satz 2 über die Mitführung, ...