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Artikel 1 - Vierte Verordnung zur Änderung der Gebührenordnung für Maßnahmen im Straßenverkehr (4. GebOStÄndV k.a.Abk.)

Artikel 1 Änderung der Gebührenordnung für Maßnahmen im Straßenverkehr


Artikel 1 ändert mWv. 31. Januar 2024 GebOSt Anlage

Die Anlage der Gebührenordnung für Maßnahmen im Straßenverkehr vom 25. Januar 2011 (BGBl. I S. 98), die zuletzt durch Artikel 12 der Verordnung vom 20. Juli 2023 (BGBl. 2023 I Nr. 199) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1.
In Gebühren-Nummer 221.2.1 wird in der Spalte „Gegenstand" der folgende Satz angefügt „Diese Gebühr erhöht sich für einen Plakettenträger für Prüfplaketten um 0,30 Euro."

2.
In Gebühren-Nummer 401.1 wird in der Spalte „Gebühr Euro" die Angabe „10,00" durch die Angabe „11,10" ersetzt.

3.
In Gebühren-Nummer 401.2 wird in der Spalte „Gebühr Euro" die Angabe „4,10" durch die Angabe „4,60" ersetzt.

4.
In Gebühren-Nummer 401.3 werden in der Spalte „Gebühr Euro" die Angabe „7,00" durch die Angabe „7,80" und die Angabe „8,90" durch die Angabe „9,90" ersetzt.

5.
In Gebühren-Nummer 402.1 wird in der Spalte „Gebühr Euro" die Angabe „123,16" durch die Angabe „136,70" ersetzt.

6.
In Gebühren-Nummer 402.1a wird in der Spalte „Gebühr Euro" die Angabe „106,83" durch die Angabe „118,60" ersetzt.

7.
In Gebühren-Nummer 402.3 wird in der Spalte „Gebühr Euro" die Angabe „98,26" durch die Angabe „109,10" ersetzt.

8.
In den Gebühren-Nummern 402.4, 402.5 und 402.6 wird in der Spalte „Gebühr Euro" jeweils die Angabe „148,16" durch die Angabe „164,50" ersetzt.

9.
In Gebühren-Nummer 402.7 wird in der Spalte „Gebühr Euro" die Angabe „141,16" durch die Angabe „156,70" ersetzt.

10.
In Gebühren-Nummer 402.8 wird in der Spalte „Gebühr Euro" die Angabe „98,26" durch die Angabe „109,10" ersetzt.

11.
In Gebühren-Nummer 402.9 wird in der Spalte „Gebühr Euro" die Angabe „123,16" durch die Angabe „136,70" ersetzt.

12.
Die Gebühren-Nummern 413 bis 413.4.6 werden wie folgt gefasst:

„413 Prüfung einzelner Fahrzeuge
Begutachtung nach §§ 21 und 23 StVZO
oder § 13 EG-FGV1
  
Komplettfahrzeug Gutachten
nach § 21
StVZO nach
technischen
Änderungen
(§ 19
Absatz 2
StVZO)
Änderungs-
abnahme
nach § 19
Absatz 3
StVZO1
Hauptunter-
suchung
(HU) nach
§ 29 StVZO3, 4, 5, 6, 7, 8
Sicherheits-
prüfung (SP)
nach § 29
StVZO5
Voll-Gutach-
ten (GA)
nach § 21
StVZO oder
§ 13 EG-
FGV und GA
nach § 23
StVZO2, 6
Gutachten
nach § 21
StVZO auf
Grund § 16
Absatz 2
Satz 6 FZV6
123456
EuroEuroEuroEuroEuroEuro
413.1Kleinkrafträder, Fahr-
räder mit Hilfsmotor,
leichte vierrädrige
Kraftfahrzeuge,
Krankenfahrstühle
55,7034,8019,00 bis
31,80
14,30 bis
25,80
--
413.2Anhänger ohne
Bremsanlage
55,7034,8019,00 bis
31,80
14,30 bis
25,80
14,10 bis
26,10
-
413.3Krafträder65,0041,40 21,50 bis
39,50
17,60 bis
32,80
25,40 bis
38,30
-
413.4Kraftfahrzeuge oder
Anhänger mit einer
zulässigen Gesamt-
masse ...
      
413.4.1... von nicht mehr als
3,5 t, soweit nicht unter
den Nummern 413.1 bis
413.3 genannt
97,9064,0032,70 bis
55,30
24,90 bis
48,00
32,90 bis
51,60
27,30 bis
33,40
413.4.2... von nicht mehr als
7,5 t, soweit nicht unter
den Nummern 413.1 bis
413.4.1 genannt
107,0079,2042,10 bis
74,40
29,50 bis
58,50
56,00 bis
71,00
48,60 bis
60,70
413.4.3... von nicht mehr als
12 t, soweit nicht unter
den Nummern 413.1 bis
413.4.2 genannt
121,0093,1048,50 bis
77,60
29,50 bis
58,50
70,60 bis
89,20
54,70 bis
69,80
413.4.4... von nicht mehr als
18 t, soweit nicht unter
den Nummern 413.1 bis
413.4.3 genannt
134,40100,1051,70 bis
80,80
29,50 bis
58,50
76,60 bis
98,20
60,70 bis
75,80
413.4.5... von nicht mehr als
32 t, soweit nicht unter
den Nummern 413.1 bis
413.4.4 genannt
154,60107,0054,90 bis
83,90
29,50 bis
58,50
85,70 bis
107,30
66,80 bis
85,00
413.4.6... über 32 t, soweit
nicht unter den
Nummern 413.1 bis
413.4.5 genannt
175,80114,2058,00 bis
87,10
29,50 bis
58,50
100,90 bis
125,40
81,90 bis
103,20
1 Werden für die Begutachtung nach § 21 StVZO (Spalten 1 bis 3), § 13 EG-FGV oder für die Änderungsabnahme nach § 19 Absatz 3 StVZO (Spalte 4) die erforderlichen Unterlagen und Nachweise vom Antragsteller nicht vorgelegt, kann der zusätzliche Zeitaufwand für die Datenbeschaffung oder für (weitere) erforderliche Prüfungen entsprechend der Gebührennummer 499 berechnet werden.
2 Wird das Gutachten nach § 23 StVZO gleichzeitig mit einem Gutachten nach § 21 StVZO erstellt, darf für das Gutachten nach § 23 StVZO nur die Hälfte der Gebühr zusätzlich zur Gebühr für das Gutachten nach § 21 StVZO erhoben werden.
3 Wird eine Hauptuntersuchung und eine Sicherheitsprüfung nach Nummer 2.3 der Anlage VIIIa StVZO durchgeführt, ist die Gebühr für diese Untersuchung aus der Gebühr für Hauptuntersuchungen (Spalte 5) zuzüglich dem 0,6-Fachen der Gebühr für Sicherheitsprüfungen (Spalte 6) zu bilden.
4 Bei Hauptuntersuchungen an land- und forstwirtschaftlichen Zugmaschinen ist nicht die zulässige Gesamtmasse, sondern die Masse der von den gebremsten Achsen auf den Boden übertragenen zulässigen Last oder die durch die Bauart bestimmte Höchstgeschwindigkeit maßgeblich; beträgt die durch die Bauart bestimmte Höchstgeschwindigkeit von land- und forstwirtschaftlichen Zugmaschinen nicht mehr als 40 km/h, gilt für die Hauptuntersuchung die Gebührennummer 413.4.1.
5 Bei Hauptuntersuchungen und Sicherheitsprüfungen an Sattelanhängern und Starrdeichselanhängern ist nicht die zulässige Gesamtmasse, sondern die Masse der von den Achsen auf den Boden übertragenen zulässigen Last maßgeblich.
6 Die Gebührennummern 413.3 und 413.4 erhöhen sich für Kraftfahrzeuge, die mit Fremd- oder Kompressionszündungsmotor angetrieben werden bei einer Hauptuntersuchung nach § 29 StVZO oder eine Begutachtung nach § 21 StVZO um einen der Gebührennummer 413.5 entsprechenden Betrag, wenn kein Nachweis über eine durchgeführte Untersuchung nach Nummer 3.1.1.1 der Anlage VIII StVZO durch eine entsprechend anerkannte Kraftfahrzeugwerkstatt vorliegt. (Bei den in Nummer 1.2.1.2 der Anlage VIII StVZO genannten Kraftfahrzeugen entfällt eine Überprüfung der Abgase nach Nummer 6.8.2 der Anlage VIIIa StVZO).
7 Zusätzlich zu den Gebühren für Hauptuntersuchungen (Spalte 5) - Gebührennummern 413.1 bis 413.4.6 - wird für die Bereitstellung von Vorgaben nach Nummer 1 der Anlage VIIIa StVZO eine zusätzliche Gebühr von 1,00 Euro je Hauptuntersuchung erhoben.
8 Wird eine Hauptuntersuchung nach Nummer 2.2 der Anlage VIIIa StVZO nach Überschreitung des Vorführtermins um mehr als zwei Monate an einem Fahrzeug durchgeführt, ist die Gebühr für diese Untersuchung aus der Gebühr für die Hauptuntersuchung (Spalte 5) zuzüglich dem 0,2-Fachen dieser Gebühr zu bilden."


13.
In Gebühren-Nummer 413.5.1.1 wird in der Spalte „Gebühr Euro" die Angabe „21,20 bis 98,00" durch die Angabe „23,70 bis 109,80" ersetzt.

14.
In Gebühren-Nummer 413.5.1.2 wird in der Spalte „Gebühr Euro" die Angabe „11,95 bis 55,20" durch die Angabe „13,40 bis 61,80" ersetzt.

15.
In Gebühren-Nummer 413.5.2 wird in der Spalte „Gebühr Euro" die Angabe „8,20 bis 24,50" durch die Angabe „9,20 bis 27,40" ersetzt.

16.
In Gebühren-Nummer 413.6.1 wird in der Spalte „Gebühr Euro" die Angabe „22,00" durch die Angabe „24,60" ersetzt.

17.
In Gebühren-Nummer 413.6.2 wird in der Spalte „Gebühr Euro" die Angabe „110,00" durch die Angabe „123,20" ersetzt.

18.
In Gebühren-Nummer 413.6.3 wird in der Spalte „Gebühr Euro" die Angabe „28,00" durch die Angabe „31,40" ersetzt.

19.
In Gebühren-Nummer 414 wird in der Spalte „Gebühr Euro" die Angabe „1,50" durch die Angabe „1,70" ersetzt.

20.
In Gebühren-Nummer 415.1 wird in der Spalte „Gebühr Euro" die Angabe „13,50 bis 30,30" durch die Angabe „15,10 bis 33,90" ersetzt.

21.
In Gebühren-Nummer 415.2 wird in der Spalte „Gebühr Euro" die Angabe „6,70 bis 15,20" durch die Angabe „7,50 bis 17,00" ersetzt.

22.
In Gebühren-Nummer 415.3 wird in der Spalte „Gebühr Euro" die Angabe „4,50" durch die Angabe „5,00" ersetzt.

23.
In Gebühren-Nummer 416 wird in der Spalte „Gebühr Euro" die Angabe „0,50" durch die Angabe „0,60" ersetzt.

24.
In Gebühren-Nummer 417 wird in der Spalte „Gebühr Euro" die Angabe „3,00" durch die Angabe „3,40" ersetzt.

25.
In Gebühren-Nummer 499 werden in der Spalte „Gegenstand" in Satz 1 die Wörter „mindestens 20,30 Euro und höchstens 27,00 Euro" durch die Wörter „mindestens 22,70 Euro und höchstens 30,20 Euro" ersetzt.