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Artikel 12 - Verordnung zum Neuerlass der Fahrzeug-Zulassungsverordnung und zur Änderung weiterer Vorschriften (FZVNEV k.a.Abk.)

Artikel 12 Änderung der Gebührenordnung für Maßnahmen im Straßenverkehr


Artikel 12 wird in 1 Vorschrift zitiert und ändert mWv. 1. September 2023 GebOSt § 1, § 2, Anlage

Die Gebührenordnung für Maßnahmen im Straßenverkehr vom 25. Januar 2011 (BGBl. I S. 98), die zuletzt durch Artikel 1 der Verordnung vom 18. Oktober 2022 (BGBl. I S. 1809) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1.
Dem § 1 wird folgender Absatz 3 angefügt:

„(3) Unterliegt die Amtshandlung der Umsatzsteuer, kann diese der Gebühr hinzugerechnet werden."

2.
§ 2 Absatz 1 wird wie folgt geändert:

a)
Nummer 1 wird wie folgt gefasst:

„1.
Portokosten; Entgelte für Zustellungen durch die Post mit Postzustellungsurkunde und für Nachnahmen sowie im Einschreibeverfahren; Entgelte für Eil- und Expresszustellungen, soweit sie auf besonderen Antrag des Gebührenschuldners erfolgen,".

b)
In Nummer 11 werden die Wörter „§ 24 Absatz 1 der Fahrzeug-Zulassungsverordnung" durch die Wörter „§ 50 Absatz 1 der Fahrzeug-Zulassungsverordnung" und die Wörter „§ 25 Absatz 2 der Fahrzeug-Zulassungsverordnung" durch die Wörter „§ 51 Absatz 2 der Fahrzeug-Zulassungsverordnung" ersetzt.

3.
Die Anlage wird wie folgt geändert:

a)
Der 1. Abschnitt Unterabschnitt A wird wie folgt geändert:

aa)
In Nummer 123.1 werden in der Spalte „Gegenstand" die Wörter „§ 12 Absatz 4 Nummer 1 FZV" durch die Wörter „§ 14 Absatz 4 Nummer 1 FZV" ersetzt.

bb)
In Nummer 123.2 werden in der Spalte „Gegenstand" die Wörter „§ 12 Absatz 4 Nummer 2 FZV" durch die Wörter „§ 14 Absatz 4 Nummer 2 FZV" ersetzt.

cc)
In Nummer 127 werden in der Spalte „Gegenstand" nach dem Wort „Versicherungskennzeichens" die Wörter „oder einer Versicherungsplakette" eingefügt.

dd)
Nach Unterabschnitt 2 wird der folgende Unterabschnitt 2a eingefügt:

 2a Großkundenschnittstelle beim Kraftfahrt-Bundesamt  
128Registrierung einer juristischen Person des Privatrechts als Großkunde bei der
Großkundenschnittstelle des Kraftfahrt-Bundesamtes
3.220,00
129Entgegennahme eines Antrages eines Großkunden durch die
Großkundenschnittstelle [und Weiterleitung des Antrags an die zuständige
Zulassungsbehörde]
0,30".


 
b)
Der 2. Abschnitt Unterabschnitt A wird wie folgt geändert:

aa)
Die Nummern 221 bis 221.2.1 werden wie folgt gefasst:

„221Zulassung eines Kraftfahrzeugs/Anhängers
Die Gebühren nach Nummern 221.1, 221.2, 221.3, 221.6 und 221.8 erhöhen
sich bei gleichzeitiger Änderung technischer Daten um die Gebühr nach
Nummer 225.
Die Gebühren nach Nummern 221.1, 221.2 und 221.3 erhöhen sich, wenn der
Abruf von Daten gemäß § 14 Absatz 3 Satz 4 FZV beim Kraftfahrt-Bundesamt
nicht möglich ist und die Daten im örtlichen Fahrzeugregister nicht verfügbar
sind, um 15,30 Euro.
Die Gebühren nach den Nummern 221.1, 221.1.1, 221.2, 221.2.1, 221.10
und 221.10.1 erhöhen sich im Falle der Zuteilung einer vom regelmäßigen
Zuteilungsverfahren der Zulassungsbehörde abweichenden
Erkennungsnummer (Wunschkennzeichen) um 10,20 Euro.
Die Gebühren nach Nummern 221.1, 221.2, 221.6 und 221.8 erhöhen sich im
Falle des Umtauschs des Fahrzeugbriefs in eine Zulassungsbescheinigung
Teil II um 5,10 Euro. Die Gebühren nach Nummern 221.1 und 221.2 erhöhen
sich im Falle der Zuteilung eines Wechselkennzeichens um 6,00 Euro.
 
221.1Zulassung oder Wiederzulassung - jeweils außer in den Fällen der Nummern
221.1.1, 221.6 und 221.7 -, Änderung des Kennzeichens, Änderung des
Betriebszeitraums beim Saisonkennzeichen, Wechsel der Kennzeichenart,
wobei in diesen Fällen eine erneute Zulassungsgebühr oder eine Gebühr nach
Nummer 221.2, 221.6 oder 221.8 nicht zusätzlich anfällt
30,00
221.1.1Internetbasierte Zulassung, internetbasierte Wiederzulassung außer im Fall der
Nummer 221.7
Diese Gebühr erhöht sich für einen Plakettenträger für Prüfplaketten um
0,30 Euro.
12,80
221.1.2Tageszulassung eines Fahrzeugs 45,90
221.1.3Internetbasierte Tageszulassung 14,90
221.2Adressänderung nach Wohnsitzwechsel aus einem anderen Zulassungsbezirk
und Zuteilung eines neuen Kennzeichens - mit und ohne Halterwechsel -,
außer im Fall der Nummer 221.2.1
27,10
221.2.1Internetbasierte Adressänderung nach Wohnsitzwechsel aus einem anderen
Zulassungsbezirk und Zuteilung eines neuen Kennzeichens - mit und ohne
Halterwechsel
12,10".


 
 
bb)
Die Nummern 221.6 bis 221.10.1 werden durch die folgenden Nummern 221.6 bis 221.11.2 ersetzt:

„221.6 Wiederzulassung nach Außerbetriebsetzung innerhalb desselben
Zulassungsbezirks - ohne Halterwechsel mit nach § 16 Absatz 1 Satz 4 FZV
reserviertem Kennzeichen -, außer im Fall der Nummer 221.7
23,00
221.7Internetbasierte Wiederzulassung nach Außerbetriebsetzung innerhalb
desselben Zulassungsbezirks - ohne Halterwechsel und mit nach § 16 Absatz 1
Satz 4 reserviertem Kennzeichen - Diese Gebühr erhöht sich für einen
Plakettenträger für Prüfplaketten um 0,30 Euro
10,60
221.8Umschreibung innerhalb desselben Zulassungsbezirks bei Beibehaltung des
bisherigen Kennzeichens - Halterwechsel -, außer im Fall der Nummer 221.8.1.
24,20
221.8.1Internetbasierte Umschreibung innerhalb desselben Zulassungsbezirks bei
Beibehaltung des bisherigen Kennzeichens - Halterwechsel
10,40
221.9Adressänderung nach Wohnsitzwechsel aus einem anderen Zulassungsbezirk
bei Beibehaltung des bisherigen Kennzeichens - mit und ohne Halterwechsel -,
außer im Fall der Nummer 221.9.1
23,60
221.9.1Internetbasierte Adressänderung nach Wohnsitzwechsel aus einem anderen
Zulassungsbezirk bei Beibehaltung des bisherigen Kennzeichens - mit und
ohne Halterwechsel.
9,90
221.10Umschreibung innerhalb desselben Zulassungsbezirks und Zuteilung eines
neuen Kennzeichens - Halterwechsel -, außer im Fall der Nummer 221.10.1.
26,20
221.10.1Internetbasierte Umschreibung innerhalb desselben Zulassungsbezirks und
Zuteilung eines neuen Kennzeichens - Halterwechsel - Diese Gebühr erhöht
sich für einen Plakettenträger für Prüfplaketten um 0,30 Euro.
12,40
221.11.1Elektronischer Antrag einer juristischen Person auf Zulassung,
Wiederzulassung oder Außerbetriebsetzung, der über die
Großkundenschnittstelle beim Kraftfahrt-Bundesamt abgewickelt wird.
entsprechend
der Nummern
221.1.1, 221.7
oder 224
221.11.2Soweit der Bearbeitungsaufwand aufgrund besonderer Umstände des
Einzelfalls nicht durch die Gebühr nach Nummer 221.11.1 i.V.m. den Gebühren
nach den Nummern 221.1.1, 221.7 oder 224 abgegolten ist, wird zusätzlich der
Zeitaufwand berechnet. Die Gebühr hierfür beträgt je angefangene
Viertelstunde Bearbeitungszeit 12,80 Euro."
 


 
 
cc)
In den Nummern 222 und 223 werden in der Spalte „Gegenstand" jeweils die Wörter „§ 12 Absatz 3 Nummer 4 FZV" durch die Wörter „§ 14 Absatz 3 Satz 4 FZV" ersetzt.

dd)
Die Nummern 224.1 und 224.2 werden wie folgt gefasst:

„224.1innerhalb oder außerhalb des Zulassungsbezirks 15,90
224.2internetbasiert2,10".


 
 
ee)
Die Nummern 224.3 und 224.4 werden aufgehoben.

ff)
Die Nummer 225.1 wird wie folgt gefasst:

„225.1Internetbasierte Änderung der Anschrift des Halters innerhalb desselben
Zulassungsbezirks
4,30".


 
 
gg)
In Nummer 227 werden in der Spalte „Gegenstand" die Wörter „§ 12 Absatz 3 Nummer 4 FZV" durch die Wörter „§ 14 Absatz 3 Satz 4 FZV" ersetzt.

hh)
In Nummer 259 wird in der Spalte „Gegenstand" die Angabe „§ 9a Absatz 4 FZV" durch die Angabe „§ 14 Absatz 4 FZV" ersetzt.



 

Zitierungen von Artikel 12 Verordnung zum Neuerlass der Fahrzeug-Zulassungsverordnung und zur Änderung weiterer Vorschriften

Sie sehen die Vorschriften, die auf Artikel 12 FZVNEV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in FZVNEV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Vierte Verordnung zur Änderung der Gebührenordnung für Maßnahmen im Straßenverkehr
V. v. 24.01.2024 BGBl. 2024 I Nr. 25
Artikel 1 4. GebOStÄndV Änderung der Gebührenordnung für Maßnahmen im Straßenverkehr
... Maßnahmen im Straßenverkehr vom 25. Januar 2011 (BGBl. I S. 98), die zuletzt durch Artikel 12 der Verordnung vom 20. Juli 2023 (BGBl. 2023 I Nr. 199 ) geändert worden ist, wird wie folgt geändert: 1. In Gebühren-Nummer ...