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Artikel 4 - Rückführungsverbesserungsgesetz (RüfüVG k.a.Abk.)

Artikel 4 Änderung des Freizügigkeitsgesetzes/EU


Artikel 4 ändert mWv. 27. Februar 2024 FreizügG/EU § 2, § 6, § 7, § 11

Das Freizügigkeitsgesetz/EU vom 30. Juli 2004 (BGBl. I S. 1950, 1986), das zuletzt durch Artikel 4 des Gesetzes vom 20. April 2023 (BGBl. 2023 I Nr. 106) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1.
Dem § 2 Absatz 4 wird folgender Satz angefügt:

„Die Sätze 1, 2 und 4 sind auf nahestehende Personen, denen ein Recht zur Einreise und zum Aufenthalt im Bundesgebiet nach § 3a Absatz 1 verliehen worden ist, entsprechend anzuwenden."

2.
§ 6 wird wie folgt geändert:

a)
In Absatz 5 Satz 3 wird das Wort „mehrer" durch das Wort „mehrerer" ersetzt.

b)
Folgender Absatz 9 wird angefügt:

„(9) Die Absätze 1 bis 8 finden auf Personen, die ein Recht zur Einreise und zum Aufenthalt im Bundesgebiet nach § 3a Absatz 1 haben, entsprechende Anwendung."

3.
In § 7 Absatz 2 werden die Sätze 1 bis 4 durch die folgenden Sätze ersetzt:

„Personen, die ihr Recht nach § 2 Absatz 1 oder ihr Recht nach § 3a Absatz 1 nach § 6 Absatz 1 verloren haben, soll untersagt werden, erneut in das Bundesgebiet einzureisen und sich darin aufzuhalten. Personen, bei denen das Nichtbestehen des Freizügigkeitsrechts nach § 2 Absatz 4 festgestellt worden ist, kann untersagt werden, erneut in das Bundesgebiet einzureisen und sich darin aufzuhalten. Personen nach Satz 2 soll untersagt werden, erneut in das Bundesgebiet einzureisen und sich darin aufzuhalten, wenn ein besonders schwerer Fall, insbesondere ein wiederholtes Vortäuschen des Vorliegens der Voraussetzungen des Rechts auf Einreise und Aufenthalt, vorliegt oder wenn der Aufenthalt dieser Personen die öffentliche Ordnung und Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland in erheblicher Weise beeinträchtigt. Bei einer Entscheidung nach den Sätzen 1 bis 3 ist § 6 Absatz 3, 6 und 8 entsprechend anzuwenden."

4.
§ 11 wird wie folgt geändert:

a)
In Absatz 1 werden die Wörter „71 Absatz 3 Nummer 2" durch die Wörter „71 Absatz 2 und 3 Nummer 2" ersetzt.

b)
Nach Absatz 3 Satz 1 wird folgender Satz eingefügt:

„Auf die Angaben nach § 78 Absatz 1 Satz 3 Nummer 10 und 11 des Aufenthaltsgesetzes wird verzichtet, soweit zum Zeitpunkt der Veranlassung der Ausstellung ein anerkannter und gültiger ausländischer Pass vorhanden ist."

c)
Absatz 8 wird wie folgt geändert:

aa)
Satz 1 Nummer 3 wird wie folgt gefasst:

„3.
sich als nahestehende Personen eines verstorbenen Unionsbürgers auf Grund eines Rechts zur Einreise und zum Aufenthalt im Bundesgebiet nach § 3a Absatz 3 in Verbindung mit § 3 Absatz 2 im Bundesgebiet aufgehalten haben,".

bb)
Die Sätze 3 und 4 werden durch folgenden Satz ersetzt:

„Die Regelungen des Aufenthaltsgesetzes zum Familiennachzug zu Inhabern von Aufenthaltserlaubnissen aus familiären Gründen sind auf den Familiennachzug zu den in Satz 1 Nummer 1 und 2 genannten Personen sowie auf den Familiennachzug zu solchen nahestehenden Personen eines Unionsbürgers, denen ein Recht auf Einreise und Aufenthalt im Bundesgebiet nach § 3a verliehen wurde, entsprechend anzuwenden."