9. - Luftverkehrs-Zulassungs-Ordnung (LuftVZO)

neugefasst durch B. v. 10.07.2008 BGBl. I S. 1229; zuletzt geändert durch Artikel 4 V. v. 07.12.2021 BGBl. I S. 5190
Geltung ab 01.04.1979; FNA: 96-1-8 Luftverkehr
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Vierter Abschnitt Verwendung und Betrieb von Luftfahrtgerät
9. Ausflug oder Verbringung deutscher Luftfahrzeuge aus dem Hoheitsgebiet der Bundesrepublik Deutschland
§ 90 Erlaubnisbehörde
§ 91 Antrag auf Erteilung der Erlaubnis
§ 92 Erlaubnisfreier Ausflug und erlaubnisfreie Verbringung
§ 93 Erteilung der Erlaubnis, Rücknahme, Widerruf und Aufsicht
§ 93a Verbringung von Luftfahrzeugen auf andere Weise aus dem Hoheitsgebiet der Bundesrepublik Deutschland

Vierter Abschnitt Verwendung und Betrieb von Luftfahrtgerät

9. Ausflug oder Verbringung deutscher Luftfahrzeuge aus dem Hoheitsgebiet der Bundesrepublik Deutschland

§ 90 Erlaubnisbehörde


§ 90 hat 3 frühere Fassungen und wird in 3 Vorschriften zitiert

Die Erlaubnis zum Ausflug nach § 2 Abs. 6 des Luftverkehrsgesetzes wird von dem Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur oder einer anderen von ihm bestimmten Stelle erteilt.


Text in der Fassung des Artikels 568 Zehnte Zuständigkeitsanpassungsverordnung V. v. 31. August 2015 BGBl. I S. 1474; zuletzt geändert durch Artikel 3 Abs. 3 G. v. 30.06.2017 BGBl. I S. 2147 m.W.v. 8. September 2015

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§ 91 Antrag auf Erteilung der Erlaubnis


§ 91 hat 2 frühere Fassungen und wird in 1 Vorschrift zitiert

(1) Der Antrag auf Erteilung der Erlaubnis ist spätestens zwei volle Werktage vor Beginn des beabsichtigten Ausflugs bei der Erlaubnisbehörde zu stellen. Bei der Berechnung der Frist gilt der Sonnabend nicht als Werktag.

(2) Der Antrag muss enthalten

1.
den Namen, die Staatsangehörigkeit, den Wohnsitz oder Sitz des Eigentümers und des Luftfahrzeugführers, sowie auf Verlangen der Erlaubnisbehörde Angaben über Namen, Staatsangehörigkeit und Wohnsitz der weiteren Insassen,

2.
das Eintragungszeichen, die Art und das Muster des Luftfahrzeugs,

3.
den Reiseweg und das Reiseziel unter Angabe der geplanten Zwischenlandungen,

4.
den voraussichtlichen Zeitpunkt des Ausflugs und der Rückkehr,

5.
den Zweck des Ausflugs.

(3) Die Erlaubnisbehörde kann weitere Angaben und Unterlagen verlangen, die für eine Entscheidung über den Antrag nach Absatz 1 erforderlich sind.


Text in der Fassung der Bekanntmachung der Neufassung der Luftverkehrs-Zulassungs-Ordnung B. v. 10. Juli 2008 BGBl. I S. 1229 m.W.v. 12. Juli 2008

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§ 92 Erlaubnisfreier Ausflug und erlaubnisfreie Verbringung


§ 92 hat 4 frühere Fassungen und wird in 4 Vorschriften zitiert

(1) Der Erlaubnis nach § 2 Abs. 6 des Luftverkehrsgesetzes bedarf es nicht bei der Verwendung von Luftfahrzeugen für Flüge, die nicht der Genehmigungspflicht des § 20 des Luftverkehrsgesetzes unterliegen, wenn der Bestimmungsort in einem Vertragsstaat der Internationalen Zivilluftfahrt-Organisation (ICAO-Mitgliedstaat) liegt, sowie bei der Verwendung von Luftsportgeräten und für Flüge im Fluglinienverkehr.

(2) Die Erlaubnisbehörde kann in den Fällen des Absatzes 1 anordnen, dass eine Erlaubnis einzuholen ist, wenn im Einzelfall begründeter Verdacht besteht, dass die Verwendung des Luftfahrzeugs die öffentliche Sicherheit und Ordnung stört oder geeignet ist, Handlungen zu dienen, die verfassungswidrig im Sinne des Artikels 26 Abs. 1 des Grundgesetzes oder nach den im Geltungsbereich dieser Verordnung bestehenden Rechtsvorschriften unter Strafe gestellt sind.

(3) 1Das Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur kann durch Bekanntmachung im Bundesanzeiger die Befreiungen nach Absatz 1 für Ausflüge deutscher Luftfahrzeuge nach bestimmten Staaten zeitweilig außer Kraft setzen, soweit dies im Interesse der Sicherheit und Ordnung sowie der Landesverteidigung der Bundesrepublik Deutschland notwendig ist. 2Das gilt insbesondere bei Ausflügen deutscher Luftfahrzeuge nach einem Staat, der es unterlässt, strafbare Handlungen im Sinne der Übereinkommen vom 16. Dezember 1970 zur Bekämpfung der widerrechtlichen Inbesitznahme von Luftfahrzeugen (BGBl. 1972 II S. 1505) und vom 23. September 1971 zur Bekämpfung widerrechtlicher Handlungen gegen die Sicherheit der Zivilluftfahrt (BGBl. 1977 II S. 1229) seinen zuständigen Behörden zum Zwecke der Strafverfolgung zu unterbreiten oder Verdächtige auszuliefern sowie entführte Luftfahrzeuge an den Staat zurückzugeben, in dem diese eingetragen sind.


Text in der Fassung des Artikels 568 Zehnte Zuständigkeitsanpassungsverordnung V. v. 31. August 2015 BGBl. I S. 1474; zuletzt geändert durch Artikel 3 Abs. 3 G. v. 30.06.2017 BGBl. I S. 2147 m.W.v. 8. September 2015

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§ 93 Erteilung der Erlaubnis, Rücknahme, Widerruf und Aufsicht


§ 93 hat 1 frühere Fassung und wird in 2 Vorschriften zitiert

(1) Die Erlaubnis wird für jeden einzelnen Ausflug oder allgemein oder für den Ausflug nach bestimmten Staaten erteilt. Sie kann mit Auflagen verbunden und befristet werden.

(2) Für den einzelnen Ausflug gilt die Erlaubnis als erteilt, wenn der Antrag rechtzeitig gestellt und nicht vor der angegebenen Zeit des Ausflugs abgelehnt wird.

(3) Die Erlaubnis ist zurückzunehmen, wenn die Voraussetzungen für ihre Erteilung nicht vorgelegen haben. Sie ist zu widerrufen, wenn die Voraussetzungen für ihre Erteilung nachträglich nicht nur vorübergehend entfallen sind. Sie kann widerrufen werden, wenn die erteilten Auflagen nicht eingehalten werden.

(4) Die Erlaubnis kann ferner widerrufen werden, wenn dies im Interesse der Sicherheit und Ordnung sowie der Landesverteidigung der Bundesrepublik Deutschland notwendig ist. § 92 Abs. 3 Satz 2 gilt entsprechend.

(5) Für die Aufsicht beim Vollzug der Absätze 1 bis 4 ist § 65 sinngemäß anzuwenden.


Text in der Fassung des Artikels 2 Zweite Verordnung zur Änderung luftrechtlicher Vorschriften über Anforderungen an den Betrieb der Luftfahrzeuge V. v. 17. November 2006 BGBl. I S. 2644 m.W.v. 23. November 2006

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§ 93a Verbringung von Luftfahrzeugen auf andere Weise aus dem Hoheitsgebiet der Bundesrepublik Deutschland


§ 93a hat 1 frühere Fassung und wird in 1 Vorschrift zitiert

Dem Ausflug im Sinne der Vorschriften dieses Unterabschnittes steht die Verbringung von Luftfahrzeugen auf andere Weise aus dem Hoheitsgebiet der Bundesrepublik Deutschland gleich.


Text in der Fassung des Artikels 2 Zweite Verordnung zur Änderung luftrechtlicher Vorschriften über Anforderungen an den Betrieb der Luftfahrzeuge V. v. 17. November 2006 BGBl. I S. 2644 m.W.v. 23. November 2006



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