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Artikel 2 - Zehntes Gesetz zur Änderung des Bundesverfassungsgerichtsgesetzes - Einführung des elektronischen Rechtsverkehrs mit dem Bundesverfassungsgericht (10. BVerfGGÄndG k.a.Abk.)

G. v. 12.04.2024 BGBl. 2024 I Nr. 121; Geltung ab 01.08.2024, abweichend siehe Artikel 3
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Artikel 2 Weitere Änderung des Bundesverfassungsgerichtsgesetzes zum 1. Januar 2026


Artikel 2 wird in 1 Vorschrift zitiert und ändert mWv. 1. Januar 2026 BVerfGG offen

§ 23c Satz 1 des Bundesverfassungsgerichtsgesetzes, das zuletzt durch Artikel 1 dieses Gesetzes geändert worden ist, wird wie folgt gefasst:

 
„Schriftlich einzureichende Anträge und Erklärungen sowie sonstige Schriftsätze und deren Anlagen, die durch einen Rechtsanwalt, durch einen nach § 22 Absatz 1 Satz 1 vertretungsberechtigten Rechtslehrer, durch eine Behörde oder durch eine juristische Person des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihr zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse eingereicht werden, sind als elektronische Dokumente zu übermitteln."

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Zitierungen von Artikel 2 Zehntes Gesetz zur Änderung des Bundesverfassungsgerichtsgesetzes - Einführung des elektronischen Rechtsverkehrs mit dem Bundesverfassungsgericht

Sie sehen die Vorschriften, die auf Artikel 2 10. BVerfGGÄndG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in 10. BVerfGGÄndG selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

Artikel 3 10. BVerfGGÄndG Inkrafttreten
...  (2) Artikel 1 Nummer 3 tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft. (3) Artikel 2 tritt am 1. Januar 2026 in ...