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§ 4 - Holzblasinstrumentenmachermeisterverordnung (HoblMstrV)

V. v. 07.10.1997 BGBl. I S. 2455; aufgehoben durch § 15 V. v. 09.06.2022 BGBl. I S. 870
Geltung ab 01.01.1998; FNA: 7110-3-133 Handwerk im Allgemeinen
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§ 4 Arbeitsprobe



(1) Als Arbeitsprobe sind drei der nachstehend genannten Arbeiten auszuführen:

1.
Schmieden und Einpassen einer zweiteiligen Klappenmechanik,

2.
Drechseln einer Birne sowie Formdrehen und Aufpassen der Ringe,

3.
Polstern, Abdichten und Regulieren einer Fingermechanikgruppe einer Querflöte,

4.
Polstern, Abdichten und Regulieren einer Fingermechanikgruppe einer Klarinette,

5.
Polstern, Abdichten und Regulieren einer Fingermechanikgruppe eines Saxophons.

(2) In der Arbeitsprobe sind die wichtigsten Fertigkeiten und Kenntnisse zu prüfen, die in der Meisterprüfungsarbeit nicht oder nur unzureichend nachgewiesen werden konnten.

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