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2. Abschnitt - Holzblasinstrumentenmachermeisterverordnung (HoblMstrV)

V. v. 07.10.1997 BGBl. I S. 2455; aufgehoben durch § 15 V. v. 09.06.2022 BGBl. I S. 870
Geltung ab 01.01.1998; FNA: 7110-3-133 Handwerk im Allgemeinen
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2. Abschnitt Prüfungsanforderungen in den Teilen I und II der Meisterprüfung

§ 2 Gliederung, Dauer und Bestehen der praktischen Prüfung (Teil I)



(1) In Teil I sind eine Meisterprüfungsarbeit anzufertigen und eine Arbeitsprobe auszuführen. Bei der Bestimmung der Meisterprüfungsarbeit sollen die Vorschläge des Prüflings nach Möglichkeit berücksichtigt werden.

(2) Die Anfertigung der Meisterprüfungsarbeit soll nicht länger als 30 Arbeitstage, die Ausführung der Arbeitsprobe nicht länger als acht Stunden dauern.

(3) Mindestvoraussetzung für das Bestehen des Teils I sind jeweils ausreichende Leistungen in der Meisterprüfungsarbeit und in der Arbeitsprobe.


§ 3 Meisterprüfungsarbeit



(1) Als Meisterprüfungsarbeit ist eine der nachstehend genannten Arbeiten anzufertigen:

1.
Bau einer spielfertigen Böhm-Flöte,

2.
Bau einer spielfertigen Klarinette,

3.
Bau einer spielfertigen Oboe oder eines spielfertigen Englischhornes,

4.
Bau eines spielfertigen Saxophons,

5.
Bau eines spielfertigen Fagottes.

(2) Der Prüfling hat vor Anfertigung der Meisterprüfungsarbeit dem Meisterprüfungsausschuß die technische Zeichnung und die Vorkalkulation zur Genehmigung vorzulegen.

(3) Mit der Meisterprüfungsarbeit sind die technische Zeichnung, der Arbeitsbericht sowie die Vor- und Nachkalkulation vorzulegen.

(4) Die technische Zeichnung, der Arbeitsbericht sowie die Vor- und Nachkalkulation sind bei der Bewertung der Meisterprüfungsarbeit zu berücksichtigen.


§ 4 Arbeitsprobe



(1) Als Arbeitsprobe sind drei der nachstehend genannten Arbeiten auszuführen:

1.
Schmieden und Einpassen einer zweiteiligen Klappenmechanik,

2.
Drechseln einer Birne sowie Formdrehen und Aufpassen der Ringe,

3.
Polstern, Abdichten und Regulieren einer Fingermechanikgruppe einer Querflöte,

4.
Polstern, Abdichten und Regulieren einer Fingermechanikgruppe einer Klarinette,

5.
Polstern, Abdichten und Regulieren einer Fingermechanikgruppe eines Saxophons.

(2) In der Arbeitsprobe sind die wichtigsten Fertigkeiten und Kenntnisse zu prüfen, die in der Meisterprüfungsarbeit nicht oder nur unzureichend nachgewiesen werden konnten.


§ 5 Prüfung der fachtheoretischen Kenntnisse (Teil II)



(1) In Teil II sind Kenntnisse in den folgenden fünf Prüfungsfächern nachzuweisen:

1.
Technische Mathematik:

a)
Verschnittberechnungen,

b)
Mensuren,

c)
Flächen-, Längen-, Gewichts-, Volumen- und Körperberechnungen;

2.
Fachtechnologie:

a)
Herstellung, Instandhaltung und Restaurierung von Holzblasinstrumenten,

b)
berufsbezogene Physik, insbesondere Akustik und Statik,

c)
berufsbezogene Vorschriften der Arbeitssicherheit und des Arbeitsschutzes;

d)
Arten und Eigenschaften der berufsbezogenen Legierungen und Edelmetallauflagen;

3.
Werkstoffkunde:

Arten, Eigenschaften, Bezeichnungen, Verwendung, Verarbeitung, Lagerung und Entsorgung der berufsbezogenen Werk- und Hilfsstoffe;

4.
Stilkunde, Musik- und Musikinstrumentengeschichte, Musiktheorie:

a)
Stilkunde,

b)
Musik- und Musikinstrumentengeschichte, insbesondere der Holzblasinstrumente,

c)
Musiktheorie;

5.
Kalkulation:

Kostenermittlung unter Einbeziehung aller für die Preisbildung wesentlichen Faktoren.

(2) Die Prüfung ist schriftlich und mündlich durchzuführen.

(3) Die schriftliche Prüfung soll insgesamt nicht länger als acht Stunden, die mündliche je Prüfling nicht länger als eine halbe Stunde dauern. In der schriftlichen Prüfung soll an einem Tag nicht länger als sechs Stunden geprüft werden.

(4) Der Prüfling ist von der mündlichen Prüfung auf Antrag zu befreien, wenn er im Durchschnitt mindestens gute schriftliche Leistungen erbracht hat.

(5) Mindestvoraussetzung für das Bestehen des Teils II sind ausreichende Leistungen in dem Prüfungsfach nach Absatz 1 Nr. 2.