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§ 3 - Verordnung über die Berufsausbildung zum Augenoptiker/zur Augenoptikerin (AugOptAusbV k.a.Abk.)

V. v. 04.03.1997 BGBl. I S. 436; aufgehoben durch § 10 V. v. 26.04.2011 BGBl. I S. 698
Geltung ab 01.08.1997; FNA: 7110-6-63 Handwerk im Allgemeinen
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§ 3 Ausbildungsberufsbild



Gegenstand der Berufsausbildung sind mindestens die folgenden Fertigkeiten und Kenntnisse:

1.
Berufsbildung,

2.
Aufbau und Organisation des Ausbildungsbetriebes,

3.
Arbeits- und Tarifrecht, Arbeitsschutz,

4.
Arbeitssicherheit, Umweltschutz und rationelle Energieverwendung,

5.
Planen, Steuern und Kontrollieren von Arbeitsabläufen; Beurteilen der Arbeitsergebnisse,

6.
Anfertigen und Anwenden technischer Unterlagen,

7.
Handhaben und Warten von Werkzeugen, Maschinen und technischen Einrichtungen,

8.
Beurteilen und Einsetzen von Werkstoffen,

9.
Messen und Prüfen,

10.
manuelles Trennen und Umformen,

11.
maschinelles Spanen,

12.
Fügen,

13.
Bearbeiten von Brillengläsern,

14.
Einfassen von Brillengläsern,

15.
Modifizieren und Instandsetzen von Brillen,

16.
Beurteilen der optischen Eigenschaften und Wirkungen von Sehhilfen:

16.1
Brillengläser,

16.2
Kontaktlinsen,

16.3
vergrößernde Sehhilfen,

17.
Erklären und Darstellen der Anatomie, Physiologie und Optik des Auges,

18.
optische und anatomische Brillenanpassung,

19.
Beraten von Kunden,

20.
Verkauf von Waren und Dienstleistungen:

20.1 Verkaufsvorbereitung,

20.2 Verkauf,

20.3
Warenbeschaffung und Warenlagerung,

21.
Durchführen von Verwaltungsarbeiten,

22.
Durchführen des betrieblichen Rechnungswesens.



 

Zitierungen von § 3 Verordnung über die Berufsausbildung zum Augenoptiker/zur Augenoptikerin

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 3 AugOptAusbV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in AugOptAusbV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 4 AugOptAusbV Ausbildungsrahmenplan
... Die Fertigkeiten und Kenntnisse nach § 3 sollen nach der in der Anlage enthaltenen Anleitung zur sachlichen und zeitlichen Gliederung der ... die Abweichung erfordern. (2) Die Fertigkeiten und Kenntnisse nach § 3 sollen so vermittelt werden, daß der Auszubildende zur Ausübung einer qualifizierten ...