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§ 8 - Verordnung über die Berufsausbildung zum Augenoptiker/zur Augenoptikerin (AugOptAusbV k.a.Abk.)

V. v. 04.03.1997 BGBl. I S. 436; aufgehoben durch § 10 V. v. 26.04.2011 BGBl. I S. 698
Geltung ab 01.08.1997; FNA: 7110-6-63 Handwerk im Allgemeinen
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§ 8 Gesellenprüfung



(1) Die Gesellenprüfung erstreckt sich auf die in der Anlage aufgeführten Fertigkeiten und Kenntnisse sowie auf den im Berufsschulunterricht vermittelten Lehrstoff, soweit er für die Berufsausbildung wesentlich ist.

(2) Der Prüfling soll in der praktischen Prüfung in insgesamt höchstens zehn Stunden drei komplexe Prüfungsaufgaben, bestehend aus zwei Prüfungsstücken und einer Arbeitsprobe, bearbeiten. Dabei soll er zeigen, daß er die erworbenen Ausbildungsinhalte praxisbezogen unter Verwendung geeigneter Werkzeuge, Meßgeräte, Bearbeitungsmaschinen und technischer Einrichtungen anwenden kann. Dem Prüfling ist Gelegenheit zu geben, die Werkzeuge, Meßgeräte, Bearbeitungsmaschinen und technischen Einrichtungen vor der Prüfung kennenzulernen. Als Prüfungsstücke kommen insbesondere in Betracht:

1.
Herstellen einer Korrektionsbrille mit Mehrstärken-, Gleitsicht- oder Sondergläsern:

a)
Erfassen von Zentrierdaten,

b)
Ermitteln des Rohglasdurchmessers,

c)
Übertragen der ermittelten Werte,

d)
Prüfen der Rohgläser auf Verwendbarkeit,

e)
Zentrieren und Aufblocken der Gläser nach Zentrierforderung,

f)
Bearbeiten der Gläser mit einer automatischen Randschleifmaschine,

g)
Vorbereiten der Gläser für die Endmontage,

h)
Montieren der Gläser und Ausrichten der Brille,

i)
Überprüfen der Brille auf Einhaltung der Zentriermaße und Toleranzen,

k)
Protokollieren der Arbeitsschritte und Bewerten des Arbeitsergebnisses und

2.
Modifizieren und abgabegerechtes Instandsetzen einer Brille:

a)
Beurteilen und Protokollieren des Schadens,

b)
Bewerten des Reparaturumfangs,

c)
Erstellen des Kostenvoranschlags,

d)
Herstellen oder Reparieren und Austauschen von Fassungsteilen unter Anwendung geeigneter Fertigungsverfahren.

Als Arbeitsprobe kommt insbesondere in Betracht:

Beraten von Kunden bei gegebener Fassung und vorgegebenen Zentrierdaten:

 
a)
Analysieren der vorgegebenen Daten und Darlegen alternativer Möglichkeiten der Korrektion,

b)
Auswählen der Brillengläser nach Glastyp, Werkstoff, Veredelung und Farbgebung unter Berücksichtigung der Sehanforderung des Kunden und seiner Wünsche,

c)
Einsetzen von Informationsmedien für die Beratung,

d)
Ermitteln von Kosten,

e)
anatomisches Anpassen der Brille,

f)
Aufklären des Kunden über die notwendige Einstellung auf veränderte Sehbedingungen und Einweisen in den Gebrauch von Sehhilfen.

Dabei sollen die Prüfungsstücke zusammen mit 60 und die Arbeitsprobe mit 40 vom Hundert gewichtet werden.

(3) Der Prüfling soll in der schriftlichen Prüfung in den Prüfungsfächern Sehhilfe und Auge, Technologie der Sehhilfen, Verkauf von Waren und Dienstleistungen sowie Wirtschafts- und Sozialkunde geprüft werden. In den Prüfungsfächern Sehhilfe und Auge, Technologie der Sehhilfen und Verkauf von Waren und Dienstleistungen sind insbesondere durch Verknüpfung informationstechnischer, technologischer und mathematischer Sachverhalte fachliche Probleme zu analysieren, zu bewerten und geeignete Lösungswege darzustellen. Es kommen Fragen und Aufgaben, die sich auf praxisbezogene Fälle beziehen sollen, insbesondere aus folgenden Gebieten in Betracht:

1.
im Prüfungsfach Sehhilfe und Auge:

a)
Auswirkungen von Korrektionsmitteln auf anatomische und physiologische Gegebenheiten des Auges,

b)
optisch und physiologisch bedingte Veränderungen bei Korrektionen,

c)
Kriterien der optischen und anatomischen Brillenanpassung und deren Auswirkungen;

2.
im Prüfungsfach Technologie der Sehhilfen:

a)
Eigenschaften und Einsatzmöglichkeiten von Werkstoffen,

b)
Meß- und Prüfverfahren,

c)
optische Eigenschaften von Sehhilfen einschließlich der Abbildungsfehler und Verwendungsmöglichkeiten;

3.
im Prüfungsfach Verkauf von Waren und Dienstleistungen:

a)
kommunikative und interaktive Aspekte einschließlich Zielstellung einer Kundenberatung,

b)
Warenpräsentation und Werbemaßnahmen,

c)
Rechtswirkungen aus Warenverkäufen und Dienstleistungen,

d)
Kalkulation und Abrechnung betrieblicher Leistungen;

4.
im Prüfungsfach Wirtschafts- und Sozialkunde:

allgemeine wirtschaftliche und gesellschaftliche Zusammenhänge der Berufs- und Arbeitswelt.

(4) Für die schriftliche Prüfung ist von folgenden zeitlichen Höchstwerten auszugehen:

1.
im Prüfungsfach Sehhilfe und Auge 120 Minuten,

2.
im Prüfungsfach Technologie der Sehhilfen 120 Minuten,

3.
im Prüfungsfach Verkauf von Waren und Dienstleistungen 60 Minuten,

4.
im Prüfungsfach Wirtschafts- und Sozialkunde 60 Minuten.

(5) Die in Absatz 4 genannte Prüfungsdauer kann insbesondere unterschritten werden, soweit die schriftliche Prüfung in programmierter Form durchgeführt wird.

(6) Die schriftliche Prüfung ist auf Antrag des Prüflings oder nach Ermessen des Prüfungsausschusses in einzelnen Fächern durch eine mündliche Prüfung zu ergänzen, wenn diese für das Bestehen der Prüfung den Ausschlag geben kann. Die schriftliche Prüfung hat gegenüber der mündlichen das doppelte Gewicht.

(7) Innerhalb der schriftlichen Prüfung ist das Prüfungsfach Sehhilfe und Auge mit 30 vom Hundert, das Prüfungsfach Technologie der Sehhilfen mit 25 vom Hundert, das Prüfungsfach Verkauf von Waren und Dienstleistungen mit 25 vom Hundert und das Prüfungsfach Wirtschafts- und Sozialkunde mit 20 vom Hundert zu gewichten.

(8) Die Prüfung ist bestanden, wenn jeweils in der praktischen und schriftlichen Prüfung sowie innerhalb der praktischen Prüfung im Prüfungsstück nach § 8 Abs. 2 Nr. 1 und in der schriftlichen Prüfung im Prüfungsfach Sehhilfe und Auge mindestens ausreichende Leistungen erbracht sind.



 

Zitierungen von § 8 Verordnung über die Berufsausbildung zum Augenoptiker/zur Augenoptikerin

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 8 AugOptAusbV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in AugOptAusbV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 4 AugOptAusbV Ausbildungsrahmenplan
... in Satz 1 beschriebene Befähigung ist auch in den Prüfungen nach den §§ 7 und 8  ...
§ 8 AugOptAusbV Gesellenprüfung
... Prüfung sowie innerhalb der praktischen Prüfung im Prüfungsstück nach § 8 Abs. 2 Nr. 1 und in der schriftlichen Prüfung im Prüfungsfach Sehhilfe und Auge ...