(1) Die Bundessteuerberaterkammer ist berechtigt, abweichend von den Bestimmungen der
Bundeshaushaltsordnung einen Wirtschaftsplan aufzustellen, die Bücher nach den Regeln der kaufmännischen Buchführung zu führen und einen Jahresabschluss sowie einen Lagebericht nach handelsrechtlichen Grundsätzen zu erstellen.
Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.
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G. v. 08.04.2008 BGBl. I S. 666
Artikel 1 8. StBerGÄndG Änderung des Steuerberatungsgesetzes ... die folgende Angabe eingefügt: Wirtschaftsplan, Rechnungslegung § 87a ". e) Nach der Angabe zu § 157 wird folgende Angabe eingefügt: ... Fortbildungsempfehlungen erteilen." 50. Nach § 87 wird folgender § 87a eingefügt: § 87a Wirtschaftsplan, Rechnungslegung (1) Die ... 50. Nach § 87 wird folgender § 87a eingefügt: § 87a Wirtschaftsplan, Rechnungslegung (1) Die Bundessteuerberaterkammer ist berechtigt, ...