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§ 87 - Steuerberatungsgesetz (StBerG)

neugefasst durch B. v. 04.11.1975 BGBl. I S. 2735; zuletzt geändert durch Artikel 3 G. v. 17.01.2024 BGBl. 2024 I Nr. 12
Geltung ab 04.11.1975; FNA: 610-10 Allgemeines Steuerrecht
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§ 87 Beiträge zur Bundessteuerberaterkammer



1Die Bundessteuerberaterkammer erhebt von den Steuerberaterkammern Beiträge nach Maßgabe einer Beitragsordnung. 2Die Beitragsordnung bedarf der Genehmigung durch die Aufsichtsbehörde. 3Die Höhe der Beiträge wird von der Mitgliederversammlung festgesetzt.



 

Zitierungen von § 87 StBerG

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 87 StBerG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in StBerG selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Achtes Gesetz zur Änderung des Steuerberatungsgesetzes
G. v. 08.04.2008 BGBl. I S. 666
Artikel 1 8. StBerGÄndG Änderung des Steuerberatungsgesetzes
... bei Verletzung von Mitwirkungspflichten § 80a". d) Nach der Angabe zu § 87 wird die folgende Angabe eingefügt: „Wirtschaftsplan, Rechnungslegung ... unverbindliche Fortbildungsempfehlungen erteilen." 50. Nach § 87 wird folgender § 87a eingefügt: „§ 87a Wirtschaftsplan, ...