§
154 Absatz 2 Satz 2 Nummer 2 in der Fassung des Artikels
14 des Gesetzes vom
16. Juli 2009 (BGBl. I S. 1959) ist auf alle bei Inkrafttreten dieser Vorschrift nicht bestandskräftig abgeschlossenen Verfahren anzuwenden.
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G. v. 16.07.2009 BGBl. I S. 1959
G. v. 22.11.2019 BGBl. I S. 1746; zuletzt geändert durch Artikel 4b G. v. 23.03.2022 BGBl. I S. 482