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Gesetz zur verbesserten steuerlichen Berücksichtigung von Vorsorgeaufwendungen (Bürgerentlastungsgesetz Krankenversicherung - BürgEntlG-KV k.a.Abk.)


Eingangsformel



Der Bundestag hat mit Zustimmung des Bundesrates das folgende Gesetz beschlossen:


Artikel 1 Änderung des Einkommensteuergesetzes



Das Einkommensteuergesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 19. Oktober 2002 (BGBl. I S. 4210; 2003 I S. 179), das zuletzt durch Artikel 7 Absatz 4 des Gesetzes vom 7. Juli 2009 (BGBl. I S. 1707) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1.
In der Inhaltsübersicht wird die Angabe zu § 10c wie folgt gefasst:

„§ 10c Sonderausgaben-Pauschbetrag."

2.
§ 2 Absatz 6 Satz 1 wird wie folgt gefasst:

„Die tarifliche Einkommensteuer, vermindert um die anzurechnenden ausländischen Steuern und die Steuerermäßigungen, vermehrt um die Steuer nach § 32d Absatz 3 und 4, die Steuer nach § 34c Absatz 5 und den Zuschlag nach § 3 Absatz 4 Satz 2 des Forstschäden-Ausgleichsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 26. August 1985 (BGBl. I S. 1756), das zuletzt durch Artikel 18 des Gesetzes vom 19. Dezember 2008 (BGBl. I S. 2794) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung, ist die festzusetzende Einkommensteuer."

3.
In § 4h Absatz 2 Satz 1 Buchstabe a werden die Wörter „eine Million Euro" durch die Wörter „drei Millionen Euro" ersetzt.

4.
§ 10 wird wie folgt geändert:

a)
Absatz 1 Nummer 1 wird wie folgt geändert:

aa)
Nach Satz 1 wird folgender Satz eingefügt:

„Der Höchstbetrag nach Satz 1 erhöht sich um den Betrag der im jeweiligen Veranlagungszeitraum nach Absatz 1 Nummer 3 für die Absicherung des geschiedenen oder dauernd getrennt lebenden unbeschränkt einkommensteuerpflichtigen Ehegatten aufgewandten Beiträge."

bb)
Im neuen Satz 6 wird die Angabe „4" durch die Angabe „5" ersetzt.

b)
Absatz 1 Nummer 3 wird wie folgt gefasst:

„3.
Beiträge zu

a)
Krankenversicherungen, soweit diese zur Erlangung eines durch das Zwölfte Buch Sozialgesetzbuch bestimmten sozialhilfegleichen Versorgungsniveaus erforderlich sind. Für Beiträge zur gesetzlichen Krankenversicherung sind dies die nach dem Dritten Titel des Ersten Abschnitts des Achten Kapitels des Fünften Buches Sozialgesetzbuch oder die nach dem Sechsten Abschnitt des Zweiten Gesetzes über die Krankenversicherung der Landwirte festgesetzten Beiträge. Für Beiträge zu einer privaten Krankenversicherung sind dies die Beitragsanteile, die auf Vertragsleistungen entfallen, die, mit Ausnahme der auf das Krankengeld entfallenden Beitragsanteile, in Art, Umfang und Höhe den Leistungen nach dem Dritten Kapitel des Fünften Buches Sozialgesetzbuch vergleichbar sind, auf die ein Anspruch besteht; § 12 Absatz 1d des Versicherungsaufsichtsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 17. Dezember 1992 (BGBl. 1993 I S. 2), das zuletzt durch Artikel 4 und 6 Absatz 2 des Gesetzes vom 17. Oktober 2008 (BGBl. I S. 1982) geändert worden ist, gilt entsprechend. Wenn sich aus den Krankenversicherungsbeiträgen nach Satz 2 ein Anspruch auf Krankengeld oder ein Anspruch auf eine Leistung, die anstelle von Krankengeld gewährt wird, ergeben kann, ist der jeweilige Beitrag um 4 Prozent zu vermindern;

b)
gesetzlichen Pflegeversicherungen (soziale Pflegeversicherung und private Pflege-Pflichtversicherung).

Als eigene Beiträge des Steuerpflichtigen werden auch die vom Steuerpflichtigen im Rahmen der Unterhaltsverpflichtung getragenen eigenen Beiträge im Sinne des Buchstaben a oder des Buchstaben b eines Kindes behandelt, für das ein Anspruch auf einen Freibetrag nach § 32 Absatz 6 oder auf Kindergeld besteht. Hat der Steuerpflichtige in den Fällen des Absatzes 1 Nummer 1 eigene Beiträge im Sinne des Buchstaben a oder des Buchstaben b zum Erwerb einer Krankenversicherung oder gesetzlichen Pflegeversicherung für einen geschiedenen oder dauernd getrennt lebenden unbeschränkt einkommensteuerpflichtigen Ehegatten geleistet, dann werden diese abweichend von Satz 1 als eigene Beiträge des geschiedenen oder dauernd getrennt lebenden unbeschränkt einkommensteuerpflichtigen Ehegatten behandelt."

c)
Nach Absatz 1 Nummer 3 wird folgende Nummer 3a eingefügt:

„3a.
Beiträge zu Kranken- und Pflegeversicherungen, soweit diese nicht nach Nummer 3 zu berücksichtigen sind; Beiträge zu Versicherungen gegen Arbeitslosigkeit, zu Erwerbs- und Berufsunfähigkeitsversicherungen, die nicht unter Nummer 2 Satz 1 Buchstabe b fallen, zu Unfall- und Haftpflichtversicherungen sowie zu Risikoversicherungen, die nur für den Todesfall eine Leistung vorsehen; Beiträge zu Versicherungen im Sinne des § 10 Absatz 1 Nummer 2 Buchstabe b Doppelbuchstabe bb bis dd in der am 31. Dezember 2004 geltenden Fassung, wenn die Laufzeit dieser Versicherungen vor dem 1. Januar 2005 begonnen hat und ein Versicherungsbeitrag bis zum 31. Dezember 2004 entrichtet wurde; § 10 Absatz 1 Nummer 2 Satz 2 bis 6 und Absatz 2 Satz 2 in der am 31. Dezember 2004 geltenden Fassung ist in diesen Fällen weiter anzuwenden."

d)
Absatz 2 wird wie folgt geändert:

aa)
In Satz 1 wird die Angabe „Nr. 2 und 3" durch die Wörter „Nummern 2, 3 und 3a" ersetzt.

bb)
In Satz 1 Nummer 1 wird das Komma durch ein Semikolon ersetzt und folgender Teilsatz angefügt:

„steuerfreie Zuschüsse zu einer Kranken- oder Pflegeversicherung stehen insgesamt in unmittelbarem wirtschaftlichen Zusammenhang mit den Vorsorgeaufwendungen im Sinne des Absatzes 1 Nummer 3,".

cc)
Die Sätze 2 und 3 werden wie folgt gefasst:

„Vorsorgeaufwendungen nach Absatz 1 Nummer 2 Buchstabe b werden nur berücksichtigt, wenn

1.
die Beiträge zugunsten eines Vertrags geleistet wurden, der nach § 5a des Altersvorsorgeverträge-Zertifizierungsgesetzes zertifiziert ist, wobei die Zertifizierung Grundlagenbescheid im Sinne des § 171 Absatz 10 der Abgabenordnung ist, und

2.
der Steuerpflichtige gegenüber dem Anbieter in die Datenübermittlung nach Absatz 2a eingewilligt hat.

Vorsorgeaufwendungen nach Absatz 1 Nummer 3 werden nur berücksichtigt, wenn der Steuerpflichtige gegenüber dem Versicherungsunternehmen, dem Träger der gesetzlichen Kranken- und Pflegeversicherung oder der Künstlersozialkasse in die Datenübermittlung nach Absatz 2a eingewilligt hat; die Einwilligung gilt als erteilt, wenn die Beiträge mit der elektronischen Lohnsteuerbescheinigung (§ 41b Absatz 1 Satz 2) oder der Rentenbezugsmitteilung (§ 22a Absatz 1 Satz 1 Nummer 5) übermittelt werden."

dd)
Die Sätze 4 bis 8 werden aufgehoben.

e)
Nach Absatz 2 wird folgender Absatz 2a eingefügt:

„(2a) Der Steuerpflichtige hat in die Datenübermittlung nach Absatz 2 gegenüber der übermittelnden Stelle schriftlich einzuwilligen, spätestens bis zum Ablauf des zweiten Kalenderjahres, das auf das Beitragsjahr (Kalenderjahr, in dem die Beiträge geleistet worden sind) folgt; übermittelnde Stelle ist bei Vorsorgeaufwendungen nach Absatz 1 Nummer 2 Buchstabe b der Anbieter, bei Vorsorgeaufwendungen nach Absatz 1 Nummer 3 das Versicherungsunternehmen, der Träger der gesetzlichen Kranken- und Pflegeversicherung oder die Künstlersozialkasse. Die Einwilligung gilt auch für die folgenden Beitragsjahre, es sei denn, der Steuerpflichtige widerruft diese schriftlich gegenüber der übermittelnden Stelle. Der Widerruf muss vor Beginn des Beitragsjahres, für das die Einwilligung erstmals nicht mehr gelten soll, der übermittelnden Stelle vorliegen. Die übermittelnde Stelle hat bei Vorliegen einer Einwilligung

1.
nach Absatz 2 Satz 2 Nummer 2 die Höhe der im jeweiligen Beitragsjahr geleisteten und erstatteten Beiträge nach Absatz 1 Nummer 2 Buchstabe b und die Zertifizierungsnummer,

2.
nach Absatz 2 Satz 3 die Höhe der im jeweiligen Beitragsjahr geleisteten und erstatteten Beiträge nach Absatz 1 Nummer 3, soweit diese nicht mit der elektronischen Lohnsteuerbescheinigung oder der Rentenbezugsmitteilung zu übermitteln sind,

unter Angabe der Vertrags- oder Versicherungsdaten, des Datums der Einwilligung und der Identifikationsnummer (§ 139b der Abgabenordnung) nach amtlich vorgeschriebenem Datensatz durch Datenfernübertragung an die zentrale Stelle (§ 81) bis zum 28. Februar des dem Beitragsjahr folgenden Kalenderjahres zu übermitteln. § 22a Absatz 2 gilt entsprechend. Wird die Einwilligung nach Ablauf des Beitragsjahres, jedoch innerhalb der in Satz 1 genannten Frist abgegeben, sind die Daten bis zum Ende des folgenden Kalendervierteljahres zu übermitteln. Stellt die übermittelnde Stelle fest, dass

1.
die an die zentrale Stelle übermittelten Daten unzutreffend sind oder

2.
der zentralen Stelle ein Datensatz übermittelt wurde, obwohl die Voraussetzungen hierfür nicht vorlagen,

ist dies unverzüglich durch Übermittlung eines Datensatzes an die zentrale Stelle zu korrigieren oder zu stornieren. Ein Steuerbescheid kann geändert werden, soweit Daten nach den Sätzen 4, 6 oder Satz 7 übermittelt wurden. Die übermittelnde Stelle hat den Steuerpflichtigen über die Höhe der nach den Sätzen 4, 6 oder Satz 7 übermittelten Beiträge für das Beitragsjahr zu unterrichten. § 150 Absatz 6 der Abgabenordnung gilt entsprechend. Das Bundeszentralamt für Steuern kann die bei Vorliegen der Einwilligung nach Absatz 2 Satz 3 zu übermittelnden Daten prüfen; die §§ 193 bis 203 der Abgabenordnung sind sinngemäß anzuwenden. Wer vorsätzlich oder grob fahrlässig eine unzutreffende Höhe der Beiträge im Sinne des Absatzes 1 Nummer 3 übermittelt, haftet für die entgangene Steuer. Diese ist mit 30 Prozent des zu hoch ausgewiesenen Betrags anzusetzen."

f)
Absatz 3 Satz 3 Nummer 1 wird wie folgt gefasst:

„1.
Arbeitnehmer sind und die während des ganzen oder eines Teils des Kalenderjahres

a)
in der gesetzlichen Rentenversicherung versicherungsfrei oder auf Antrag des Arbeitgebers von der Versicherungspflicht befreit waren und denen für den Fall ihres Ausscheidens aus der Beschäftigung auf Grund des Beschäftigungsverhältnisses eine lebenslängliche Versorgung oder an deren Stelle eine Abfindung zusteht oder die in der gesetzlichen Rentenversicherung nachzuversichern sind oder

b)
nicht der gesetzlichen Rentenversicherungspflicht unterliegen, eine Berufstätigkeit ausgeübt und im Zusammenhang damit auf Grund vertraglicher Vereinbarungen Anwartschaftsrechte auf eine Altersversorgung erworben haben, oder".

g)
Absatz 4 wird wie folgt gefasst:

„(4) Vorsorgeaufwendungen im Sinne des Absatzes 1 Nummer 3 und 3a können je Kalenderjahr insgesamt bis 2.800 Euro abgezogen werden. Der Höchstbetrag beträgt 1.900 Euro bei Steuerpflichtigen, die ganz oder teilweise ohne eigene Aufwendungen einen Anspruch auf vollständige oder teilweise Erstattung oder Übernahme von Krankheitskosten haben oder für deren Krankenversicherung Leistungen im Sinne des § 3 Nummer 9, 14, 57 oder 62 erbracht werden. Bei zusammen veranlagten Ehegatten bestimmt sich der gemeinsame Höchstbetrag aus der Summe der jedem Ehegatten unter den Voraussetzungen von Satz 1 und 2 zustehenden Höchstbeträge. Übersteigen die Vorsorgeaufwendungen im Sinne des Absatzes 1 Nummer 3 die nach den Sätzen 1 bis 3 zu berücksichtigenden Vorsorgeaufwendungen, sind diese abzuziehen und ein Abzug von Vorsorgeaufwendungen im Sinne des Absatzes 1 Nummer 3a scheidet aus."

h)
In Absatz 4a werden die Wörter „Absatz 1 Nr. 2 Buchstabe a und Nr. 3" durch die Wörter „Absatz 1 Nummer 2 Buchstabe a, Absatz 1 Nummer 3 und Nummer 3a" und die Angabe „Nr." durch das Wort „Nummer" ersetzt.

i)
Absatz 5 wird wie folgt gefasst:

„(5) Durch Rechtsverordnung wird bezogen auf den Versicherungstarif bestimmt, wie der nicht abziehbare Teil der Beiträge zum Erwerb eines Krankenversicherungsschutzes im Sinne des Absatzes 1 Nummer 3 Buchstabe a Satz 3 durch einheitliche prozentuale Abschläge auf die zugunsten des jeweiligen Tarifs gezahlte Prämie zu ermitteln ist, soweit der nicht abziehbare Beitragsteil nicht bereits als gesonderter Tarif oder Tarifbaustein ausgewiesen wird."

5.
§ 10a wird wie folgt geändert:

a)
Absatz 1 Satz 1 erster Halbsatz wird wie folgt gefasst:

„In der gesetzlichen Rentenversicherung Pflichtversicherte können Altersvorsorgebeiträge (§ 82) zuzüglich der dafür nach Abschnitt XI zustehenden Zulage jährlich bis zu 2.100 Euro als Sonderausgaben abziehen;".

b)
Absatz 2a wird wie folgt geändert:

aa)
Satz 1 wird wie folgt gefasst:

„Der Sonderausgabenabzug setzt voraus, dass der Steuerpflichtige gegenüber dem Anbieter (übermittelnde Stelle) in die Datenübermittlung nach Absatz 5 Satz 1 eingewilligt hat."

bb)
Nach Satz 1 wird folgender Satz eingefügt:

„§ 10 Absatz 2a Satz 1 bis Satz 3 gilt entsprechend."

cc)
Der bisherige Satz 3 wird aufgehoben.

c)
Absatz 5 wird wie folgt gefasst:

„(5) Die übermittelnde Stelle hat bei Vorliegen einer Einwilligung nach Absatz 2a die Höhe der im jeweiligen Beitragsjahr zu berücksichtigenden Altersvorsorgebeiträge unter Angabe der Vertragsdaten, des Datums der Einwilligung nach Absatz 2a, der Identifikationsnummer (§ 139b der Abgabenordnung) sowie der Zulage- oder der Versicherungsnummer nach § 147 des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch nach amtlich vorgeschriebenem Datensatz durch Datenfernübertragung an die zentrale Stelle bis zum 28. Februar des dem Beitragsjahr folgenden Kalenderjahres zu übermitteln. § 10 Absatz 2a Satz 6 bis 8 und § 22a Absatz 2 gelten entsprechend. Die Übermittlung erfolgt auch dann, wenn im Fall der mittelbaren Zulageberechtigung keine Altersvorsorgebeiträge geleistet worden sind. Die übrigen Voraussetzungen für den Sonderausgabenabzug nach den Absätzen 1 bis 3 werden im Wege der Datenerhebung und des automatisierten Datenabgleichs nach § 91 überprüft."

6.
§ 10c wird wie folgt gefasst:

„§ 10c Sonderausgaben-Pauschbetrag

Für Sonderausgaben nach den §§ 9c und 10 Absatz 1 Nummer 1, 1a, 4, 7 und 9 und nach § 10b wird ein Pauschbetrag von 36 Euro abgezogen (Sonderausgaben-Pauschbetrag), wenn der Steuerpflichtige nicht höhere Aufwendungen nachweist. Im Falle der Zusammenveranlagung von Ehegatten verdoppelt sich der Sonderausgaben-Pauschbetrag."

7.
In § 22a Absatz 1 Satz 1 Nummer 4 wird der den Satz abschließende Punkt durch ein Semikolon ersetzt und folgende Nummern 5 und 6 werden angefügt:

„5.
die Beiträge im Sinne des § 10 Absatz 1 Nummer 3 Buchstabe a Satz 1 und 2 und Buchstabe b, soweit diese vom Mitteilungspflichtigen an die Träger der gesetzlichen Kranken- und Pflegeversicherung abgeführt werden;

6.
die dem Leistungsempfänger zustehenden Beitragszuschüsse nach § 106 des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch."

8.
§ 32 Absatz 4 wird wie folgt geändert:

a)
In Satz 1 Nummer 2 Buchstabe d werden nach der Angabe „(BAnz. 2008 S. 1297)" die Wörter „oder einen Freiwilligendienst aller Generationen im Sinne von § 2 Absatz 1a des Siebten Buches Sozialgesetzbuch" eingefügt.

b)
In Satz 2 wird die Angabe „7.680" durch die Angabe „8.004" ersetzt.

9.
§ 33a Absatz 1 wird wie folgt geändert:

a)
In Satz 1 wird die Angabe „7.680" durch die Angabe „8.004" ersetzt.

b)
Nach Satz 1 wird folgender Satz eingefügt:

„Der Höchstbetrag nach Satz 1 erhöht sich um den Betrag der im jeweiligen Veranlagungszeitraum nach § 10 Absatz 1 Nummer 3 für die Absicherung der unterhaltsberechtigten Person aufgewandten Beiträge; dies gilt nicht für Kranken- und Pflegeversicherungsbeiträge, die bereits nach § 10 Absatz 1 Nummer 3 Satz 1 anzusetzen sind."

c)
Der neue Satz 5 wird wie folgt gefasst:

„Hat die unterhaltene Person andere Einkünfte oder Bezüge, so vermindert sich die Summe der nach Satz 1 und Satz 2 ermittelten Beträge um den Betrag, um den diese Einkünfte und Bezüge den Betrag von 624 Euro im Kalenderjahr übersteigen, sowie um die von der unterhaltenen Person als Ausbildungshilfe aus öffentlichen Mitteln oder von Förderungseinrichtungen, die hierfür öffentliche Mittel erhalten, bezogenen Zuschüsse; zu den Bezügen gehören auch die in § 32 Absatz 4 Satz 4 genannten."

d)
Im neuen Satz 6 werden die Wörter „nach den Sätzen 1 bis 4" durch die Wörter „nach den Sätzen 1 bis 5" ersetzt.

10.
§ 39b wird wie folgt geändert:

a)
Absatz 2 Satz 5 Nummer 2 und 3 wird wie folgt gefasst:

„2.
den Sonderausgaben-Pauschbetrag (§ 10c Satz 1) in den Steuerklassen I bis V,

3.
eine Vorsorgepauschale aus den Teilbeträgen

a)
für die Rentenversicherung bei Arbeitnehmern, die in der gesetzlichen Rentenversicherung pflichtversichert oder von der gesetzlichen Rentenversicherung nach § 6 Absatz 1 Nummer 1 des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch befreit sind, in den Steuerklassen I bis VI in Höhe des Betrags, der bezogen auf den Arbeitslohn 50 Prozent des Beitrags in der allgemeinen Rentenversicherung unter Berücksichtigung der jeweiligen Beitragsbemessungsgrenzen entspricht,

b)
für die Krankenversicherung bei Arbeitnehmern, die in der gesetzlichen Krankenversicherung versichert sind, in den Steuerklassen I bis VI in Höhe des Betrags, der bezogen auf den Arbeitslohn unter Berücksichtigung der Beitragsbemessungsgrenze und den ermäßigten Beitragssatz (§ 243 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch) dem Arbeitnehmeranteil eines pflichtversicherten Arbeitnehmers entspricht,

c)
für die Pflegeversicherung bei Arbeitnehmern, die in der sozialen Pflegeversicherung versichert sind, in den Steuerklassen I bis VI in Höhe des Betrags, der bezogen auf den Arbeitslohn unter Berücksichtigung der Beitragsbemessungsgrenze und den bundeseinheitlichen Beitragssatz dem Arbeitnehmeranteil eines pflichtversicherten Arbeitnehmers entspricht, erhöht um den Beitragszuschlag des Arbeitnehmers nach § 55 Absatz 3 des Elften Buches Sozialgesetzbuch, wenn die Voraussetzungen dafür vorliegen,

d)
für die Krankenversicherung und für die private Pflege-Pflichtversicherung bei Arbeitnehmern, die nicht unter Buchstabe b und c fallen, in den Steuerklassen I bis V in Höhe der dem Arbeitgeber mitgeteilten Beiträge im Sinne des § 10 Absatz 1 Nummer 3, etwaig vervielfältigt unter sinngemäßer Anwendung von Satz 2 auf einen Jahresbetrag, vermindert um den Betrag, der bezogen auf den Arbeitslohn unter Berücksichtigung der Beitragsbemessungsgrenze und den ermäßigten Beitragssatz in der gesetzlichen Krankenversicherung sowie den bundeseinheitlichen Beitragssatz in der sozialen Pflegeversicherung dem Arbeitgeberanteil für einen pflichtversicherten Arbeitnehmer entspricht, wenn der Arbeitgeber gesetzlich verpflichtet ist, Zuschüsse zu den Kranken- und Pflegeversicherungsbeiträgen des Arbeitnehmers zu leisten;

Entschädigungen im Sinne des § 24 Nummer 1 sind bei Anwendung der Buchstaben a bis c nicht zu berücksichtigen; mindestens ist für die Summe der Teilbeträge nach den Buchstaben b und c oder für den Teilbetrag nach Buchstabe d ein Betrag in Höhe von 12 Prozent des Arbeitslohns, höchstens 1.900 Euro in den Steuerklassen I, II, IV, V, VI und höchstens 3.000 Euro in der Steuerklasse III anzusetzen,".

b)
Dem Absatz 3 wird folgender Satz angefügt:

„Ein sonstiger Bezug im Sinne des § 34 Absatz 1 und 2 Nummer 4 ist bei der Anwendung des Satzes 4 in die Bemessungsgrundlage für die Vorsorgepauschale nach Absatz 2 Satz 5 Nummer 3 einzubeziehen."

c)
Folgender Absatz 4 wird eingefügt:

„(4) In den Kalenderjahren 2010 bis 2024 ist Absatz 2 Satz 5 Nummer 3 Buchstabe a mit der Maßgabe anzuwenden, dass im Kalenderjahr 2010 der ermittelte Betrag auf 40 Prozent begrenzt und dieser Prozentsatz in jedem folgenden Kalenderjahr um je 4 Prozentpunkte erhöht wird."

11.
In § 39d Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 wird der Klammerzusatz „(§ 10c Abs. 1)" durch den Klammerzusatz „(§ 10c)" ersetzt.

12.
§ 39e wird wie folgt geändert:

a)
Der Absatz 2 Satz 1 Nummer 4 abschließende Punkt wird durch ein Komma ersetzt und folgende Nummer 5 wird angefügt:

„5.
Höhe der Beiträge für eine Krankenversicherung und für eine private Pflege-Pflichtversicherung (§ 10 Absatz 1 Nummer 3, § 39b Absatz 2 Satz 5 Nummer 3 Buchstabe d), wenn der Steuerpflichtige dies beantragt."

b)
Der Absatz 3 Satz 1 abschließende Punkt wird durch ein Komma ersetzt und folgender Halbsatz wird angefügt:

„Teilbetrag der Vorsorgepauschale für die Krankenversicherung und private Pflege-Pflichtversicherung (§ 39b Absatz 2 Satz 5 Nummer 3 Buchstabe d)."

13.
§ 41 Absatz 1 Satz 4 wird aufgehoben.

14.
§ 41b wird wie folgt geändert:

a)
Absatz 1 Satz 2 wird wie folgt geändert:

aa)
In dem einleitenden Satzteil vor Nummer 1 werden die Wörter „zuletzt geändert durch die Verordnung vom 20. Dezember 2006 (BGBl. I S. 3380)" durch die Wörter „zuletzt geändert durch Artikel 1 der Verordnung vom 26. Juni 2007 (BGBl. I S. 1185)" ersetzt.

bb)
Nummer 4 wird wie folgt gefasst:

„4.
die einbehaltene Lohnsteuer, den Solidaritätszuschlag und die Kirchensteuer,".

cc)
Nummer 13 wird durch folgende Nummern 13 bis 15 ersetzt:

„13.
die Beiträge des Arbeitnehmers zur gesetzlichen Krankenversicherung und zur sozialen Pflegeversicherung,

14.
die Beiträge des Arbeitnehmers zur Arbeitslosenversicherung,

15.
den nach § 39b Absatz 2 Satz 5 Nummer 3 Buchstabe d berücksichtigten Teilbetrag der Vorsorgepauschale."

b)
Dem Absatz 2 werden folgende Sätze angefügt:

„Der nach Maßgabe der Steuerdaten-Übermittlungsverordnung authentifizierte Arbeitgeber kann die Identifikationsnummer des Arbeitnehmers für die Übermittlung der Lohnsteuerbescheinigung 2010 beim Bundeszentralamt für Steuern erheben. Das Bundeszentralamt für Steuern teilt dem Arbeitgeber die Identifikationsnummer des Arbeitnehmers mit, sofern die übermittelten Daten mit den nach § 139b Absatz 3 der Abgabenordnung beim Bundeszentralamt für Steuern gespeicherten Daten übereinstimmen. Die Anfrage des Arbeitgebers und die Antwort des Bundeszentralamtes für Steuern sind über die zentrale Stelle (§ 81) zu übermitteln. § 22a Absatz 2 Satz 5 bis 8 ist entsprechend anzuwenden."

15.
§ 42b Absatz 1 Satz 4 Nummer 5 wird wie folgt gefasst:

„5.
für den Arbeitnehmer im Ausgleichsjahr im Rahmen der Vorsorgepauschale jeweils nur zeitweise Beträge nach § 39b Absatz 2 Satz 5 Nummer 3 Buchstabe a bis d oder der Beitragszuschlag nach § 39b Absatz 2 Satz 5 Nummer 3 Buchstabe c berücksichtigt wurden oder".

16.
§ 44a wird wie folgt geändert:

a)
Absatz 7 wird wie folgt geändert:

aa)
In Satz 2 wird der Satzteil „dass die die Kapitalerträge auszahlende Stelle nicht Sammelantragsberechtigter im Sinne des § 45b ist" durch den Satzteil „dass die Genussrechte und Wirtschaftsgüter im Sinne des § 43 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 nicht sammelverwahrt werden" ersetzt.

bb)
In Satz 3 wird die Angabe „§ 45b" durch die Angabe „§ 44b Absatz 6" ersetzt.

b)
Absatz 8 wird wie folgt geändert:

aa)
In Satz 1 werden die Wörter „dass die die Kapitalerträge auszahlende Stelle nicht Sammelantragsberechtigter nach § 45b ist" durch die Wörter „dass diese Wirtschaftsgüter nicht sammelverwahrt werden" ersetzt.

bb)
In Satz 2 wird die Angabe „§ 45b" durch die Angabe „§ 44b Absatz 6" ersetzt.

17.
§ 44b wird wie folgt geändert:

a)
In Absatz 1 Satz 2 Buchstabe a werden die Wörter „der Freistellungsauftrag nach § 44a Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 oder" gestrichen.

b)
Absatz 5 wird wie folgt gefasst:

„(5) Ist Kapitalertragsteuer einbehalten oder abgeführt worden, obwohl eine Verpflichtung hierzu nicht bestand, oder hat der Gläubiger dem nach § 44 Absatz 1 zum Steuerabzug Verpflichteten die Bescheinigung nach § 43 Absatz 2 Satz 4, den Freistellungsauftrag, die Nichtveranlagungs-Bescheinigung oder die Bescheinigungen nach § 44a Absatz 4 oder 5 erst zu einem Zeitpunkt vorgelegt, zu dem die Kapitalertragsteuer bereits abgeführt war, oder nach diesem Zeitpunkt erst die Erklärung nach § 43 Absatz 2 Satz 3 Nummer 2 abgegeben, ist auf Antrag des nach § 44 Absatz 1 zum Steuerabzug Verpflichteten die Steueranmeldung (§ 45a Absatz 1) insoweit zu ändern; stattdessen kann der zum Steuerabzug Verpflichtete bei der folgenden Steueranmeldung die abzuführende Kapitalertragsteuer entsprechend kürzen. Erstattungsberechtigt ist der Antragsteller. Die vorstehenden Sätze sind in den Fällen des Absatzes 6 nicht anzuwenden."

c)
Folgender Absatz 6 wird angefügt:

„(6) Werden Kapitalerträge im Sinne des § 43 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 und 2 durch ein inländisches Kredit- oder Finanzdienstleistungsinstitut im Sinne des § 43 Absatz 1 Satz 1 Nummer 7 Buchstabe b, das die Wertpapiere, Wertrechte oder sonstigen Wirtschaftsgüter unter dem Namen des Gläubigers verwahrt oder verwaltet, als Schuldner der Kapitalerträge oder für Rechnung des Schuldners gezahlt, kann das Kredit- oder Finanzdienstleistungsinstitut die einbehaltene und abgeführte Kapitalertragsteuer dem Gläubiger der Kapitalerträge bis zur Ausstellung einer Steuerbescheinigung, längstens bis zum 31. März des auf den Zufluss der Kapitalerträge folgenden Kalenderjahres, unter den folgenden Voraussetzungen erstatten:

1.
dem Kredit- oder Finanzdienstleistungsinstitut wird eine Nichtveranlagungs-Bescheinigung nach § 44a Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 für den Gläubiger vorgelegt,

2.
dem Kredit- oder Finanzdienstleistungsinstitut wird eine Bescheinigung nach § 44a Absatz 5 für den Gläubiger vorgelegt,

3.
dem Kredit- oder Finanzdienstleistungsinstitut wird eine Bescheinigung nach § 44a Absatz 7 Satz 4 für den Gläubiger vorgelegt und eine Abstandnahme war nicht möglich oder

4.
dem Kredit- oder Finanzdienstleistungsinstitut wird eine Bescheinigung nach § 44a Absatz 8 Satz 3 für den Gläubiger vorgelegt und die teilweise Abstandnahme war nicht möglich; in diesen Fällen darf die Kapitalertragsteuer nur in Höhe von zwei Fünfteln erstattet werden.

Das erstattende Kredit- oder Finanzdienstleistungsinstitut haftet in sinngemäßer Anwendung des § 44 Absatz 5 für zu Unrecht vorgenommene Erstattungen; für die Zahlungsaufforderung gilt § 219 Satz 2 der Abgabenordnung entsprechend. Das Kredit- oder Finanzdienstleistungsinstitut hat die Summe der Erstattungsbeträge in der Steueranmeldung gesondert anzugeben und von der von ihm abzuführenden Kapitalertragsteuer abzusetzen. Wird dem Kredit- oder Finanzdienstleistungsinstitut ein Freistellungsauftrag erteilt, der auch Kapitalerträge im Sinne des Satzes 1 erfasst, oder führt das Institut einen Verlustausgleich nach § 43a Absatz 3 Satz 2 unter Einbeziehung von Kapitalerträgen im Sinne des Satzes 1 aus, so hat es bis zur Ausstellung der Steuerbescheinigung, längstens bis zum 31. März des auf den Zufluss der Kapitalerträge folgenden Kalenderjahres, die einbehaltene und abgeführte Kapitalertragsteuer auf diese Kapitalerträge zu erstatten; Satz 2 ist entsprechend anzuwenden."

18.
§ 45b wird wie folgt geändert:

a)
Absatz 1 wird wie folgt gefasst:

„(1) Wird in den Fällen des § 44b Absatz 1 der Antrag auf Erstattung von Kapitalertragsteuer in Vertretung des Gläubigers der Kapitalerträge durch einen Vertreter im Sinne des Absatzes 2 gestellt, kann von der Nichtveranlagungs-Bescheinigung nach § 44a Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 oder der Bescheinigung nach § 44a Absatz 5 sowie der Steuerbescheinigung nach § 45a Absatz 2 oder 3 abgesehen werden, wenn der Vertreter versichert, dass

1.
eine Bescheinigung im Sinne des § 45a Absatz 2 oder 3 als ungültig gekennzeichnet oder nach den Angaben des Gläubigers der Kapitalerträge abhanden gekommen oder vernichtet ist,

2.
die Wertpapiere oder die Kapitalforderungen im Zeitpunkt des Zufließens der Einnahmen in einem auf den Namen des Vertreters lautenden Wertpapierdepot bei einem inländischen Kreditinstitut oder bei der inländischen Zweigniederlassung eines der in § 53b Absatz 1 oder 7 des Gesetzes über das Kreditwesen genannten Institute oder Unternehmen verzeichnet waren oder bei Vertretern im Sinne des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 3 zu diesem Zeitpunkt der Geschäftsanteil vom Vertreter verwaltet wurde,

3.
eine Nichtveranlagungs-Bescheinigung nach § 44a Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 oder eine Bescheinigung nach § 44a Absatz 5 vorliegt und

4.
die Angaben in dem Antrag wahrheitsgemäß nach bestem Wissen und Gewissen gemacht worden sind.

Über Anträge, in denen ein Vertreter versichert, dass die Bescheinigung im Sinne des § 45a Absatz 2 oder 3 als ungültig gekennzeichnet oder nach den Angaben des Gläubigers der Kapitalerträge abhanden gekommen oder vernichtet ist, haben die Vertreter Aufzeichnungen zu führen."

b)
In Absatz 2 Satz 1 erster Satzteil wird das Wort „entsprechend" gestrichen.

c)
Absatz 2a wird wie folgt geändert:

aa)
In Satz 1 wird das Wort „hälftige" durch das Wort „teilweise" ersetzt.

bb)
Satz 2 wird wie folgt gefasst:

„Die Absätze 1 und 2 sind entsprechend anzuwenden."

19.
In § 45d Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 Buchstabe a werden nach den Wörtern „Abstand genommen worden ist" das Komma gestrichen und die Wörter „oder bei denen auf Grund des Freistellungsauftrags gemäß § 44b Absatz 6 Satz 4 oder gemäß § 7 Absatz 5 Satz 1 des Investmentsteuergesetzes Kapitalertragsteuer erstattet wurde," eingefügt.

20.
§ 46 Absatz 2 Nummer 3 wird wie folgt gefasst:

„3.
wenn bei einem Steuerpflichtigen die Summe der beim Steuerabzug vom Arbeitslohn nach § 39b Absatz 2 Satz 5 Nummer 3 Buchstabe b bis d berücksichtigten Teilbeträge der Vorsorgepauschale größer ist als die abziehbaren Vorsorgeaufwendungen nach § 10 Absatz 1 Nummer 3 und Nummer 3a in Verbindung mit Absatz 4;".

21.
§ 50 Absatz 1 wird wie folgt geändert:

a)
Satz 4 wird wie folgt gefasst:

„Hiervon abweichend sind bei Arbeitnehmern, die Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit im Sinne des § 49 Absatz 1 Nummer 4 beziehen, § 9 Absatz 5 Satz 1, soweit er § 9c Absatz 1 und 3 für anwendbar erklärt, § 10 Absatz 1 Nummer 2 und 3 sowie § 10c anzuwenden, soweit die Aufwendungen auf die Zeit entfallen, in der Einkünfte im Sinne des § 49 Absatz 1 Nummer 4 erzielt wurden."

b)
In Satz 5 werden die Wörter „§ 10c Abs. 1, 2 und 3, jeweils in Verbindung mit § 10c Abs. 5," durch die Angabe „§ 10c" ersetzt.

22.
§ 52 wird wie folgt geändert:

a)
Absatz 1 wird wie folgt gefasst:

„(1) Diese Fassung des Gesetzes ist, soweit in den folgenden Absätzen und § 52a nichts anderes bestimmt ist, erstmals für den Veranlagungszeitraum 2010 anzuwenden. Beim Steuerabzug vom Arbeitslohn gilt Satz 1 mit der Maßgabe, dass diese Fassung erstmals auf den laufenden Arbeitslohn anzuwenden ist, der für einen nach dem 31. Dezember 2009 endenden Lohnzahlungszeitraum gezahlt wird, und auf sonstige Bezüge, die nach dem 31. Dezember 2009 zufließen."

b)
Dem Absatz 12d wird folgender Satz angefügt:

„§ 4h Absatz 2 Satz 1 Buchstabe a in der Fassung des Artikels 1 des Gesetzes vom 16. Juli 2009 (BGBl. I S. 1959) ist erstmals für Wirtschaftsjahre anzuwenden, die nach dem 25. Mai 2007 beginnen und nicht vor dem 1. Januar 2008 enden, und letztmals für Wirtschaftsjahre, die vor dem 1. Januar 2010 enden."

c)
Absatz 24 Satz 2 wird wie folgt gefasst:

„Für Verträge im Sinne des § 10 Absatz 1 Nummer 2 Buchstabe b, die vor dem 1. Januar 2010 abgeschlossen wurden, und bei Kranken- und Pflegeversicherungen im Sinne des § 10 Absatz 1 Nummer 3, bei denen das Versicherungsverhältnis vor dem 1. Januar 2010 bestanden hat, ist § 10 Absatz 2 Satz 2 Nummer 2 und Satz 3 mit der Maßgabe anzuwenden, dass

1.
die erforderliche Einwilligung zur Datenübermittlung als erteilt gilt, wenn die übermittelnde Stelle den Steuerpflichtigen schriftlich darüber informiert, dass vom Vorliegen einer Einwilligung ausgegangen wird, das in Nummer 2 beschriebene Verfahren Anwendung findet und die Daten an die zentrale Stelle übermittelt werden, wenn der Steuerpflichtige dem nicht innerhalb einer Frist von vier Wochen nach Erhalt dieser schriftlichen Information schriftlich widerspricht;

2.
die übermittelnde Stelle, wenn die nach § 10 Absatz 2 Satz 2 Nummer 2 oder Satz 3 erforderliche Einwilligung des Steuerpflichtigen vorliegt oder als erteilt gilt, die für die Datenübermittlung nach § 10 Absatz 2a erforderliche Identifikationsnummer (§ 139b der Abgabenordnung) des Steuerpflichtigen abweichend von § 22a Absatz 2 Satz 1 und 2 beim Bundeszentralamt für Steuern erheben kann. Das Bundeszentralamt für Steuern teilt der übermittelnden Stelle die Identifikationsnummer des Steuerpflichtigen mit, sofern die übermittelten Daten mit den nach § 139b Absatz 3 der Abgabenordnung beim Bundeszentralamt für Steuern gespeicherten Daten übereinstimmen. Stimmen die Daten nicht überein, findet § 22a Absatz 2 Satz 1 und 2 Anwendung."

d)
Folgender Absatz 24b wird eingefügt:

„(24b) § 10 Absatz 5 in der am 31. Dezember 2009 geltenden Fassung ist auf Beiträge zu Versicherungen im Sinne des § 10 Absatz 1 Nummer 2 Buchstabe b Doppelbuchstabe bb bis dd in der am 31. Dezember 2004 geltenden Fassung weiterhin anzuwenden, wenn die Laufzeit dieser Versicherungen vor dem 1. Januar 2005 begonnen hat und ein Versicherungsbeitrag bis zum 31. Dezember 2004 entrichtet wurde."

e)
Der bisherige Absatz 24b wird der neue Absatz 24a.

f)
Absatz 24d Satz 2 wird wie folgt gefasst:

„Für Verträge, auf die bereits vor dem 1. Januar 2010 Altersvorsorgebeiträge im Sinne des § 82 eingezahlt wurden, kann die übermittelnde Stelle, wenn die nach § 10a Absatz 2a erforderliche Einwilligung des Steuerpflichtigen vorliegt, die für die Übermittlung der Daten nach § 10a Absatz 5 Satz 1 in der Fassung des Artikels 1 des Gesetzes vom 16. Juli 2009 (BGBl. I S. 1959) erforderliche Identifikationsnummer (§ 139b der Abgabenordnung) des Steuerpflichtigen abweichend von § 22a Absatz 2 Satz 1 und 2 beim Bundeszentralamt für Steuern erheben."

g)
Nach Absatz 40 Satz 5 wird folgender Satz eingefügt:

„§ 32 Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 Buchstabe d in der Fassung des Artikels 1 des Gesetzes vom 16. Juli 2009 (BGBl. I S. 1959) ist auf einen Freiwilligendienst aller Generationen im Sinne von § 2 Absatz 1a des Siebten Buches Sozialgesetzbuch ab dem Veranlagungszeitraum 2009 anzuwenden."

h)
Folgender Absatz 50f wird eingefügt:

„(50f) § 37 Absatz 3 ist, soweit die erforderlichen Daten nach § 10 Absatz 2 Satz 2 noch nicht nach § 10 Absatz 2a übermittelt wurden, mit der Maßgabe anzuwenden, dass

1.
als Beiträge im Sinne des § 10 Absatz 1 Nummer 3 Buchstabe a die für den letzten Veranlagungszeitraum geleisteten Beiträge zugunsten einer privaten Krankenversicherung vermindert um 20 Prozent oder Beiträge zur gesetzlichen Krankenversicherung vermindert um 4 Prozent,

2.
als Beiträge im Sinne des § 10 Absatz 1 Nummer 3 Buchstabe b die bei der letzten Veranlagung berücksichtigten Beiträge zugunsten einer gesetzlichen Pflegeversicherung

anzusetzen sind; mindestens jedoch 1.500 Euro. Bemessen sich die Vorauszahlungen auf der Veranlagung des Veranlagungszeitraums 2008, dann sind 1.500 Euro als Beiträge im Sinne des § 10 Absatz 1 Nummer 3 anzusetzen, wenn der Steuerpflichtige keine höheren Beiträge gegenüber dem Finanzamt nachweist. Bei zusammen veranlagten Ehegatten ist der in den Sätzen 1 und 2 genannte Betrag von 1.500 Euro zu verdoppeln."

i)
Folgender Absatz 51a wird eingefügt:

„(51a) § 39b Absatz 3 Satz 10 ist auf sonstige Bezüge, die nach dem 31. Dezember 2008 und vor dem 1. Januar 2010 zufließen, in folgender Fassung anzuwenden:

,Ein sonstiger Bezug im Sinne des § 34 Absatz 1 und 2 Nummer 2 und Nummer 4 ist bei der Anwendung des Satzes 4 in die Bemessungsgrundlage für die Vorsorgepauschale nach Absatz 2 Satz 5 Nummer 3 einzubeziehen.' "

23.
Nach § 52a Absatz 16 wird folgender Absatz 16a eingefügt:

„(16a) § 44a Absatz 7 und 8, § 44b Absatz 5 und 6, § 45b und § 45d Absatz 1 in der Fassung des Artikels 1 des Gesetzes vom 16. Juli 2009 (BGBl. I S. 1959) sind erstmals auf Kapitalerträge anzuwenden, die dem Gläubiger nach dem 31. Dezember 2009 zufließen."

24.
§ 84 Satz 1 wird wie folgt gefasst:

„Jeder Zulageberechtigte erhält eine Grundzulage; diese beträgt jährlich 154 Euro."

25.
§ 85 Absatz 1 Satz 1 wird wie folgt gefasst:

„Die Kinderzulage beträgt für jedes Kind, für das dem Zulageberechtigten Kindergeld ausgezahlt wird, jährlich 185 Euro."

26.
In § 86 Absatz 1 Satz 2 wird der Satzteil vor Nummer 1 wie folgt gefasst:

„Dieser beträgt jährlich 4 Prozent der Summe der in dem dem Kalenderjahr vorangegangenen Kalenderjahr".


Artikel 2 Änderung des Finanzverwaltungsgesetzes


Artikel 2 wird in 3 Vorschriften zitiert und ändert mWv. 23. Juli 2009 FVG § 5, mWv. 1. Januar 2010 § 5

§ 5 des Finanzverwaltungsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 4. April 2006 (BGBl. I S. 846, 1202), das zuletzt durch Artikel 5 des Gesetzes vom 29. Mai 2009 (BGBl. I S. 1170) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1.
Absatz 1 wird wie folgt geändert:

a)
Nummer 18 Satz 1 wird wie folgt geändert:

aa)
In Buchstabe a werden die Wörter „§ 10 Abs. 2 Satz 3 des Einkommensteuergesetzes" durch die Wörter „§ 10 Absatz 2a des Einkommensteuergesetzes" ersetzt.

bb)
In Buchstabe b werden die Wörter „§ 10a Abs. 5 Satz 4 des Einkommensteuergesetzes" durch die Wörter „§ 10a Absatz 5 des Einkommensteuergesetzes" ersetzt.

cc)
Buchstabe e wird wie folgt gefasst:

„e)
die Übermittlung der Identifikationsnummer (§ 139b der Abgabenordnung) im Anfrageverfahren nach § 22a Absatz 2 in Verbindung mit § 10 Absatz 2a, § 10a Absatz 5, § 32b Absatz 3 Satz 1, § 41b Absatz 2 und § 52 Absatz 24, 24d Satz 3, Absatz 38a und 43a des Einkommensteuergesetzes sowie".

abweichendes Inkrafttreten am 01.01.2010

 
b)
Der Nummer 35 abschließende Punkt wird durch ein Semikolon ersetzt und folgende Nummer 36 wird angefügt:

„36.
die Prüfung der bei Vorliegen der Einwilligung nach § 10 Absatz 2 Satz 3 des Einkommensteuergesetzes zu übermittelnden Daten."

Ende abweichendes Inkrafttreten


2.
In Absatz 2 Satz 1 werden nach dem Wort „Steuervergütungen" die Wörter „sowie die nach § 44b Absatz 6 Satz 1 bis 3 des Einkommensteuergesetzes erstattete Kapitalertragsteuer" eingefügt.


Artikel 3 Änderung der Altersvorsorge-Durchführungsverordnung


Artikel 3 wird in 1 Vorschrift zitiert und ändert mWv. 23. Juli 2009 AltvDV § 1, § 2, § 5, § 22 (neu), § 23 (neu)

Die Altersvorsorge-Durchführungsverordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 28. Februar 2005 (BGBl. I S. 487), die zuletzt durch Artikel 11 des Gesetzes vom 3. April 2009 (BGBl. I S. 700) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1.
Die Überschrift wird wie folgt gefasst:

Verordnung zur Durchführung der steuerlichen Vorschriften des Einkommensteuergesetzes zur Altersvorsorge und zum Rentenbezugsmitteilungsverfahren sowie zum weiteren Datenaustausch mit der zentralen Stelle

(Altersvorsorge-Durchführungsverordnung - AltvDV)".

2.
In § 1 Absatz 1 werden die Wörter „§§ 10a, 22a, 52 Abs. 38a Satz 2 bis 4 oder Abschnitt XI des Einkommensteuergesetzes" durch die Wörter „§ 10 Absatz 2a, §§ 10a, 22a, 41b Absatz 2, § 52 Absatz 24, 24d, 38a, 43a oder Abschnitt XI des Einkommensteuergesetzes" ersetzt.

3.
§ 2 Absatz 3 Satz 1 wird wie folgt gefasst:

„Der codierte Zeichensatz für eine nach § 10 Absatz 2a, den §§ 22a, 41b Absatz 2, § 52 Absatz 24, 24d, 38a oder Absatz 43a des Einkommensteuergesetzes oder nach einer in den Abschnitten 3 und 4 dieser Verordnung vorzunehmenden Datenübermittlung hat den Anforderungen der ISO/IEC 8859-15, Ausgabe März 1999, zu entsprechen."

4.
§ 5 wird wie folgt geändert:

a)
Dem Absatz 2 wird folgender Satz angefügt:

„Hat der Anbieter ausschließlich Daten nach § 10 Absatz 2a des Einkommensteuergesetzes zu übermitteln, ist die Angabe der Bankverbindung nicht erforderlich."

b)
Absatz 6 wird wie folgt gefasst:

„(6) Die Absätze 1 und 3 bis 5 gelten für übermittelnde Stellen im Sinne des § 10 Absatz 2a des Einkommensteuergesetzes, für Mitteilungspflichtige (§ 22a Absatz 1 Satz 1 des Einkommensteuergesetzes) und für Träger der Sozialleistungen (§ 32b Absatz 3 des Einkommensteuergesetzes) entsprechend. Die Teilnahme der Arbeitgeber am maschinellen Anfrageverfahren der Identifikationsnummer (§ 139b der Abgabenordnung) nach § 41b Absatz 2 des Einkommensteuergesetzes setzt voraus, dass diese bereits durch die Finanzverwaltung authentifiziert wurden; eine weitere Identifikation bei der zentralen Stelle findet nicht statt."

5.
Die Angabe zu Abschnitt 2 wird wie folgt gefasst:

„Abschnitt 2 Vorschriften zur Altersvorsorge nach § 10a oder Abschnitt XI des Einkommensteuergesetzes".

6.
Nach § 21 wird folgender Abschnitt 4 angefügt:

„Abschnitt 4 Vorschriften zum weiteren Datenaustausch mit der zentralen Stelle

§ 22 Aufzeichnungs- und Aufbewahrungspflichten

Soweit nicht bereits eine Aufzeichnungs- und Aufbewahrungspflicht nach § 19 oder § 20 dieser Verordnung besteht, hat die übermittelnde Stelle die übermittelten Daten aufzuzeichnen und die zugrunde liegenden Unterlagen für die Dauer von sechs Jahren nach dem Ende des Jahres, in dem die Übermittlung erfolgt ist, geordnet aufzubewahren. § 19 Absatz 4 bis 6 gilt entsprechend.

§ 23 Erprobung des Verfahrens

§ 21 Absatz 1 dieser Verordnung gilt für die Erprobung des Verfahrens nach § 10 Absatz 2a des Einkommensteuergesetzes entsprechend mit der Maßgabe, dass die zentrale Stelle bei den übermittelnden Stellen die Daten nach § 10 Absatz 2a des Einkommensteuergesetzes erheben kann."


Artikel 4 Änderung des Dritten Buches Sozialgesetzbuch


Artikel 4 wird in 2 Vorschriften zitiert und ändert mWv. 1. Januar 2010 SGB III § 133, § 434t (neu)

Das Dritte Buch Sozialgesetzbuch - Arbeitsförderung - (Artikel 1 des Gesetzes vom 24. März 1997, BGBl. I S. 594, 595), das zuletzt durch Artikel 2c des Gesetzes vom 15. Juli 2009 (BGBl. I S. 1939) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1.
§ 133 Absatz 1 wird wie folgt geändert:

a)
In Satz 2 Nummer 2 wird die Angabe „§ 10c Abs. 2" durch die Wörter „§ 39b Absatz 2 Satz 5 Nummer 3 Buchstabe a bis c" ersetzt.

b)
Folgender Satz wird angefügt:

„Für die Feststellung der Lohnsteuer wird die Vorsorgepauschale mit folgenden Maßgaben berücksichtigt:

1.
für Beiträge zur Rentenversicherung als Beitragsbemessungsgrenze die für das Bundesgebiet West maßgebliche Beitragsbemessungsgrenze,

2.
für Beiträge zur Krankenversicherung der nach § 243 Absatz 2 des Fünften Buches von der Bundesregierung festzulegende ermäßigte Beitragssatz,

3.
für Beiträge zur Pflegeversicherung der Beitragssatz des § 55 Absatz 1 Satz 1 des Elften Buches."

2.
Nach § 434s wird folgender § 434t eingefügt:

„§ 434t Bürgerentlastungsgesetz Krankenversicherung

Ist der Anspruch auf Arbeitslosengeld vor dem 1. Januar 2010 entstanden, ist § 133 Absatz 1 in der bis zum 31. Dezember 2009 geltenden Fassung anzuwenden."


Artikel 5 Änderung des Zehnten Buches Sozialgesetzbuch


Artikel 5 wird in 1 Vorschrift zitiert und ändert mWv. 23. Juli 2009 SGB X § 71

§ 71 Absatz 1 Satz 1 Nummer 4 des Zehnten Buches Sozialgesetzbuch - Sozialverwaltungsverfahren und Sozialdatenschutz - in der Fassung der Bekanntmachung vom 18. Januar 2001 (BGBl. I S. 130), das zuletzt durch Artikel 19 des Gesetzes vom 3. April 2009 (BGBl. I S. 700) geändert worden ist, wird wie folgt gefasst:

 
„4.
zur Gewährung und Prüfung des Sonderausgabenabzugs nach § 10 des Einkommensteuergesetzes,".


Artikel 6 Änderung des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch


Artikel 6 wird in 1 Vorschrift zitiert und ändert mWv. 23. Juli 2009 SGB XII § 28a, § 42

Das Zwölfte Buch Sozialgesetzbuch - Sozialhilfe -(Artikel 1 des Gesetzes vom 27. Dezember 2003, BGBl. I S. 3022, 3023), das zuletzt durch Artikel 9a des Gesetzes vom 15. Juli 2009 (BGBl. I S. 1939) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1.
§ 28a Satz 1 wird wie folgt gefasst:

„Schülerinnen und Schüler, die eine allgemein- oder berufsbildende Schule besuchen, erhalten für jedes Schuljahr eine zusätzliche Leistung für die Schule in Höhe von 100 Euro, wenn ihnen für den Monat, in dem der erste Schultag liegt, Hilfe zum Lebensunterhalt geleistet wird."

2.
In § 42 Satz 1 Nummer 1 wird das Komma durch die Wörter „sowie die zusätzliche Leistung für die Schule entsprechend § 28a," ersetzt.


Artikel 7 Änderung des Körperschaftsteuergesetzes


Artikel 7 wird in 1 Vorschrift zitiert und ändert mWv. 23. Juli 2009 KStG § 8c, § 34

Das Körperschaftsteuergesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 15. Oktober 2002 (BGBl. I S. 4144), das zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 20. April 2009 (BGBl. I S. 774) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1.
Nach § 8c Absatz 1 wird folgender Absatz 1a eingefügt:

„(1a) Für die Anwendung des Absatzes 1 ist ein Beteiligungserwerb zum Zweck der Sanierung des Geschäftsbetriebs der Körperschaft unbeachtlich. Sanierung ist eine Maßnahme, die darauf gerichtet ist, die Zahlungsunfähigkeit oder Überschuldung zu verhindern oder zu beseitigen und zugleich die wesentlichen Betriebsstrukturen zu erhalten.

Die Erhaltung der wesentlichen Betriebsstrukturen setzt voraus, dass

1.
die Körperschaft eine geschlossene Betriebsvereinbarung mit einer Arbeitsplatzregelung befolgt oder

2.
die Summe der maßgebenden jährlichen Lohnsummen der Körperschaft innerhalb von fünf Jahren nach dem Beteiligungserwerb 400 Prozent der Ausgangslohnsumme nicht unterschreitet; § 13a Absatz 1 Satz 3 und 4 und Absatz 4 des Erbschaftsteuer- und Schenkungsteuergesetzes gilt sinngemäß; oder

3.
der Körperschaft durch Einlagen wesentliches Betriebsvermögen zugeführt wird. Eine wesentliche Betriebsvermögenszuführung liegt vor, wenn der Körperschaft innerhalb von zwölf Monaten nach dem Beteiligungserwerb neues Betriebsvermögen zugeführt wird, das mindestens 25 Prozent des in der Steuerbilanz zum Schluss des vorangehenden Wirtschaftsjahrs enthaltenen Aktivvermögens entspricht. Wird nur ein Anteil an der Körperschaft erworben, ist nur der entsprechende Anteil des Aktivvermögens zuzuführen. Der Erlass von Verbindlichkeiten durch den Erwerber oder eine diesem nahestehende Person steht der Zuführung neuen Betriebsvermögens gleich, soweit die Verbindlichkeiten werthaltig sind. Leistungen der Kapitalgesellschaft die zwischen dem 1. Januar 2009 und dem 31. Dezember 2011 erfolgen, mindern den Wert des zugeführten Betriebsvermögens. Wird dadurch die erforderliche Zuführung nicht mehr erreicht, ist Satz 1 nicht mehr anzuwenden.

Keine Sanierung liegt vor, wenn die Körperschaft ihren Geschäftsbetrieb im Zeitpunkt des Beteiligungserwerbs im Wesentlichen eingestellt hat oder nach dem Beteiligungserwerb ein Branchenwechsel innerhalb eines Zeitraums von fünf Jahren erfolgt."

2.
Nach § 34 Absatz 7b wird folgender Absatz 7c eingefügt:

„(7c) § 8c Absatz 1a in der Fassung des Artikels 7 des Gesetzes vom 16. Juli 2009 (BGBl. I S. 1959) findet erstmals für den Veranlagungszeitraum 2008 und auf Anteilsübertragungen nach dem 31. Dezember 2007 und vor dem 1. Januar 2010 Anwendung. Erfüllt ein in dieser Zeit erfolgter Beteiligungserwerb die Voraussetzungen des § 8c Absatz 1a, bleibt er bei Anwendung des § 8c Absatz 1 Satz 1 und 2 unberücksichtigt."


Artikel 8 Änderung des Umsatzsteuergesetzes


Artikel 8 wird in 2 Vorschriften zitiert und ändert mWv. 1. Juli 2009 UStG § 20

§ 20 Absatz 2 des Umsatzsteuergesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 21. Februar 2005 (BGBl. I S. 386), das zuletzt durch Artikel 8 des Gesetzes vom 20. Dezember 2008 (BGBl. I S. 2850) geändert worden ist, wird wie folgt gefasst:

 
„(2) Vom 1. Juli 2009 bis zum 31. Dezember 2011 gilt Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 mit der Maßgabe, dass an die Stelle des Betrags von 250.000 Euro der Betrag von 500.000 Euro tritt."


Artikel 9 Änderung des Investmentsteuergesetzes


Artikel 9 wird in 3 Vorschriften zitiert und ändert mWv. 23. Juli 2009 InvStG § 3, § 5, § 7, § 11, § 14, § 15, § 17a, § 18

Das Investmentsteuergesetz vom 15. Dezember 2003 (BGBl. I S. 2676, 2724), das zuletzt durch Artikel 4 des Gesetzes vom 7. März 2009 (BGBl. I S. 451) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1.
Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:

a)
Die Angabe zu § 14 wird wie folgt gefasst:

„§ 14 Übertragung von Investmentvermögen und Teilen von Investmentvermögen".

b)
Die Angabe zu § 17a wird wie folgt gefasst:

„§ 17a Auswirkungen der Übertragung von ausländischen Investmentvermögen und Teilen eines solchen Investmentvermögens auf ein anderes ausländisches Investmentvermögen oder Teile eines solchen Investmentvermögens".

2.
In § 3 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 Satz 2 werden die Wörter „§ 1 Abs. 3 Satz 3 Nr. 1 Buchstabe e" durch die Wörter „§ 1 Absatz 3 Satz 3 Nummer 1 Buchstabe f" ersetzt.

3.
§ 5 wird wie folgt geändert:

a)
In Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 Buchstabe c Doppelbuchstabe hh wird die Angabe „§ 2 Abs. 3 Nr. 2" durch die Angabe „§ 2 Absatz 3" ersetzt.

b)
In Absatz 2 Satz 1 werden die Wörter „§ 8 ist nur anzuwenden" durch die Wörter „§ 8 Absatz 1 bis 4 ist nur anzuwenden" ersetzt.

4.
§ 7 Absatz 5 wird wie folgt gefasst:

„(5) Bei Kapitalerträgen im Sinne des Absatzes 4 wendet das inländische Kredit- oder Finanzdienstleistungsinstitut im Sinne des § 43 Absatz 1 Satz 1 Nummer 7 Buchstabe b des Einkommensteuergesetzes, das den Investmentanteil im Zeitpunkt des Zufließens der Kapitalerträge verwahrt, § 44b Absatz 6 Satz 1, 2 und 4 des Einkommensteuergesetzes entsprechend an. Wird die Kapitalertragsteuer nicht nach Satz 1 erstattet, erstattet die inländische Investmentgesellschaft die Kapitalertragsteuer und den auf sie entfallenden Solidaritätszuschlag, die einem von der Körperschaftsteuer befreiten Anleger als zugeflossen gelten. Der Anleger hat die Bescheinigung nach § 44a Absatz 4 Satz 3 des Einkommensteuergesetzes und eine Steuerbescheinigung vorzulegen, aus der sich ergibt, dass nicht nach Satz 1 verfahren wurde."

5.
§ 11 Absatz 2 Satz 1 und 2 wird wie folgt gefasst:

„Die von den Kapitalerträgen des inländischen Investmentvermögens einbehaltene und abgeführte Kapitalertragsteuer wird dem Investmentvermögen unter Einschaltung der Depotbank erstattet, soweit nicht nach § 44a des Einkommensteuergesetzes vom Steuerabzug Abstand zu nehmen ist; dies gilt auch für den als Zuschlag zur Kapitalertragsteuer einbehaltenen und abgeführten Solidaritätszuschlag. Bei Kapitalerträgen im Sinne des § 43 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 und 2 des Einkommensteuergesetzes wendet die Depotbank § 44b Absatz 6 des Einkommensteuergesetzes entsprechend an; bei den übrigen Kapitalerträgen erstattet das Finanzamt, an das die Kapitalertragsteuer abgeführt worden ist, die Kapitalertragsteuer und den Solidaritätszuschlag auf Antrag an die Depotbank."

6.
§ 14 wird wie folgt geändert:

a)
Die Überschrift wird wie folgt gefasst:

„§ 14 Übertragung von Investmentvermögen und Teilen von Investmentvermögen".

b)
In Absatz 1 wird nach dem Wort „Absätze" die Angabe „2 bis 6" eingefügt.

c)
Nach Absatz 6 wird folgender Absatz 7 angefügt:

„(7) Die Absätze 2 bis 6 sind entsprechend anzuwenden, wenn bei einer nach dem Investmentgesetz zulässigen Übertragung von allen Vermögensgegenständen im Wege der Sacheinlage sämtliche Vermögensgegenstände

1.
eines Sondervermögens auf eine Investmentaktiengesellschaft oder auf ein Teilgesellschaftsvermögen einer Investmentaktiengesellschaft,

2.
eines Teilgesellschaftsvermögens einer Investmentaktiengesellschaft auf ein anderes Teilgesellschaftsvermögen derselben Investmentaktiengesellschaft,

3.
eines Teilgesellschaftsvermögens einer Investmentaktiengesellschaft auf ein Teilgesellschaftsvermögen einer anderen Investmentaktiengesellschaft,

4.
einer Investmentaktiengesellschaft oder eines Teilgesellschaftsvermögens einer Investmentaktiengesellschaft auf ein Sondervermögen oder

5.
einer Investmentaktiengesellschaft auf eine andere Investmentaktiengesellschaft

übertragen werden.

Die gleichzeitige Übertragung aller Vermögensgegenstände mehrerer Sondervermögen, Teilgesellschaftsvermögen oder Investmentaktiengesellschaften auf dasselbe Sondervermögen oder Teilgesellschaftsvermögen oder dieselbe Investmentaktiengesellschaft ist zulässig. Die vorstehenden Sätze sind nicht anzuwenden, wenn ein Spezial-Sondervermögen nach § 2 Absatz 3 des Investmentgesetzes oder ein Teilfonds eines solchen Sondervermögens oder eine Spezial-Investmentaktiengesellschaft nach § 2 Absatz 5 Satz 2 des Investmentgesetzes oder ein Teilgesellschaftsvermögen einer solchen Investmentaktiengesellschaft als übertragendes oder aufnehmendes Investmentvermögen beteiligt ist."

7.
In § 15 Absatz 2 Satz 5 wird die Angabe „§ 50 Abs. 5 Satz 1" durch die Wörter „§ 50 Absatz 2 Satz 1" ersetzt.

8.
§ 17a wird wie folgt geändert:

a)
Die Überschrift wird wie folgt gefasst:

„§ 17a Auswirkungen der Übertragung von ausländischen Investmentvermögen und Teilen eines solchen Investmentvermögens auf ein anderes ausländisches Investmentvermögen oder Teile eines solchen Investmentvermögens".

b)
In Satz 1 wird das Wort „Sondervermögen" durch das Wort „Investmentvermögen" ersetzt und die Wörter „oder eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum" gestrichen und vor der Angabe „§ 14 Abs. 4 bis 6" werden die Wörter „für Übertragungen zwischen Rechtsträgern desselben Staates" eingefügt.

c)
Nach Satz 1 wird folgender Satz eingefügt:

„Den Mitgliedstaaten der Europäischen Union stehen die Staaten gleich, auf die das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum anwendbar ist, sofern zwischen der Bundesrepublik Deutschland und dem anderen Staat auf Grund der Richtlinie 77/799/EWG des Rates vom 19. Dezember 1977 über die gegenseitige Amtshilfe zwischen den zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten im Bereich der direkten Steuern und der Mehrwertsteuer (ABl. EG Nr. L 336 S. 15), die zuletzt durch die Richtlinie 2006/98/EWG des Rates vom 20. November 2006 (ABl. EU Nr. L 363 S. 129) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung oder einer vergleichbaren zwei- oder mehrseitigen Vereinbarung Auskünfte erteilt werden, die erforderlich sind, um die Besteuerung durchzuführen."

d)
Folgende Sätze werden angefügt:

„Die Sätze 1 bis 4 sind entsprechend anzuwenden, wenn alle Vermögensgegenstände eines nach dem Investmentrecht des Sitzstaates abgegrenzten Teils eines Investmentvermögens übertragen werden oder ein solcher Teil eines Investmentvermögens alle Vermögensgegenstände eines anderen Investmentvermögens oder eines nach dem Investmentrecht des Sitzstaates abgegrenzten Teils eines Investmentvermögens übernimmt. § 14 Absatz 7 Satz 2 und 3 gilt entsprechend; dies gilt bei § 14 Absatz 7 Satz 3 nicht für die Übertragung aller Vermögensgegenstände eines Sondervermögens auf ein anderes Sondervermögen."

9.
§ 18 wird wie folgt geändert:

a)
Absatz 12 Satz 2 wird wie folgt gefasst:

„Satz 1 gilt nicht für Erträge aus vom Investmentvermögen vor dem 1. Januar 2009 angeschafften sonstigen Kapitalforderungen im Sinne der nach dem 31. Dezember 2008 anzuwendenden Fassung des § 20 Absatz 1 Nummer 7 des Einkommensteuergesetzes, die nicht sonstige Kapitalforderungen im Sinne der vor dem 1. Januar 2009 anzuwendenden Fassung des § 20 Absatz 1 Nummer 7 des Einkommensteuergesetzes sind."

b)
Folgende Absätze 17 und 18 werden angefügt:

„(17) § 7 Absatz 5 in der Fassung des Artikels 9 des Gesetzes vom 16. Juli 2009 (BGBl. I S. 1959) ist erstmals auf Kapitalerträge anzuwenden, die dem Anleger nach dem 31. Dezember 2009 als zugeflossen gelten. § 11 Absatz 2 Satz 1 und 2 in der Fassung des Artikels 9 des Gesetzes vom 16. Juli 2009 (BGBl. I S. 1959) ist erstmals auf Kapitalerträge anzuwenden, die dem Investmentvermögen nach dem 31. Dezember 2009 zufließen oder als zugeflossen gelten.

(18) Die §§ 14 und 17a in der Fassung des Artikels 9 des Gesetzes vom 16. Juli 2009 (BGBl. I S. 1959) sind erstmals auf Übertragungen anzuwenden, die nach dem 22. Juli 2009 wirksam werden."


Artikel 10 Änderung des Finanzmarktstabilisierungsfondsgesetzes


Artikel 10 wird in 2 Vorschriften zitiert und ändert mWv. 23. Juli 2009 StFG § 14, § 14a (neu), mWv. 9. April 2009 § 14

Das Finanzmarktstabilisierungsfondsgesetz vom 17. Oktober 2008 (BGBl. I S. 1982), das durch Artikel 1 des Gesetzes vom 7. April 2009 (BGBl. I S. 725) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1.
§ 14 wird wie folgt geändert:

a)
Absatz 3 wird wie folgt geändert:

aa)
Satz 1 wird durch folgende Sätze ersetzt:

„§ 8c des Körperschaftsteuergesetzes und § 10a letzter Satz des Gewerbesteuergesetzes sind bei Erwerb von Stabilisierungselementen durch den Fonds oder deren Rückübertragung durch den Fonds nicht anzuwenden. Satz 1 gilt auch für den Erwerb von Stabilisierungselementen oder deren Rückübertragung durch eine andere inländische Gebietskörperschaft oder einer von dieser errichteten, mit dem Fonds vergleichbaren Einrichtung, wenn die Stabilisierungsmaßnahmen innerhalb der in § 13 Absatz 1 genannten Frist durchgeführt werden."

abweichendes Inkrafttreten am 09.04.2009

 
 
bb)
Folgender Satz wird angefügt:

„Satz 1 ist auf Maßnahmen im Sinne des Rettungsübernahmegesetzes entsprechend anzuwenden."

Ende abweichendes Inkrafttreten


 
b)
Nach Absatz 3 wird folgender Absatz 3a eingefügt:

„(3a) Sofern Abspaltungen im Sinne des § 15 Absatz 1 des Umwandlungssteuergesetzes eine notwendige Vorbereitung von Stabilisierungsmaßnahmen im Sinne der §§ 6 bis 8 dieses Gesetzes darstellen, ist § 15 Absatz 3 des Umwandlungssteuergesetzes in der Fassung des Artikels 5 Nummer 2 des Gesetzes vom 14. August 2007 (BGBl. I S. 1912) nicht anzuwenden. Verrechenbare Verluste, verbleibende Verlustvorträge, nicht ausgeglichene negative Einkünfte und ein Zinsvortrag nach § 4h Absatz 1 Satz 2 des Einkommensteuergesetzes verbleiben bei der übertragenden Körperschaft."

abweichendes Inkrafttreten am 09.04.2009

 
c)
Absatz 4 wird wie folgt gefasst:

„(4) Die zur Wahrnehmung der dem Fonds zugewiesenen Aufgaben als Erwerber vorgenommenen Rechtsakte und dessen Erwerbe als Enteignungsbegünstigter sind von der Grunderwerbsteuer befreit. Bei der Ermittlung des Vomhundertsatzes des § 1 Absatz 2a des Grunderwerbsteuergesetzes bleiben Erwerbe von Anteilen durch den Fonds außer Betracht."

Ende abweichendes Inkrafttreten


2.
Nach § 14 wird folgender § 14a eingefügt:

„§ 14a Anwendungsvorschrift

§ 14 Absatz 3 Satz 1 und 2 und Absatz 3a in der Fassung des Artikels 10 des Gesetzes vom 16. Juli 2009 (BGBl. I S. 1959) ist erstmals für den Veranlagungszeitraum und Erhebungszeitraum 2008 anzuwenden."


Artikel 11 Änderung des Altersvorsorgeverträge-Zertifizierungsgesetzes


Artikel 11 wird in 1 Vorschrift zitiert und ändert mWv. 23. Juli 2009 AltZertG § 1

§ 1 des Altersvorsorgeverträge-Zertifizierungsgesetzes vom 26. Juni 2001 (BGBl. I S. 1310, 1322), das zuletzt durch Artikel 23 des Gesetzes vom 19. Dezember 2008 (BGBl. I S. 2794) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1.
Absatz 1 Satz 1 wird wie folgt geändert:

a)
In Nummer 4 Buchstabe b wird folgender Teilsatz angefügt:

„Buchstabe a Teilsatz 3 bis 5 gilt entsprechend;".

b)
Nummer 5 wird wie folgt gefasst:

„5.
die einen Erwerb weiterer Geschäftsanteile an einer eingetragenen Genossenschaft nur zulässt, wenn der Vertragspartner im Zeitpunkt des Erwerbs eine Genossenschaftswohnung des Anbieters selbst nutzt und bei Erwerb weiterer Geschäftsanteile an einer eingetragenen Genossenschaft vorsieht, dass

a)
im Fall der Aufgabe der Selbstnutzung der Genossenschaftswohnung, des Ausschlusses, des Ausscheidens des Mitglieds oder der Auflösung der Genossenschaft die Möglichkeit eingeräumt wird, dass mindestens die eingezahlten Altersvorsorgebeiträge und die gutgeschriebenen Erträge auf einen vom Vertragspartner zu bestimmenden Altersvorsorgevertrag übertragen werden, und

b)
die auf die weiteren Geschäftsanteile entfallenden Erträge nicht ausgezahlt, sondern für den Erwerb weiterer Geschäftsanteile verwendet werden;".

c)
Der die Nummer 10 abschließende Punkt wird durch ein Semikolon ersetzt und folgende Nummer 11 angefügt:

„11.
die im Fall der Verminderung des monatlichen Nutzungsentgelts für eine vom Vertragspartner selbst genutzte Genossenschaftswohnung dem Vertragspartner bei Aufgabe der Selbstnutzung der Genossenschaftswohnung in der Auszahlungsphase einen Anspruch gewährt, den Vertrag mit einer Frist von nicht mehr als drei Monaten zum Ende des Geschäftsjahres zu kündigen, um spätestens binnen sechs Monaten nach Wirksamwerden der Kündigung das noch nicht verbrauchte Kapital auf einen anderen auf seinen Namen lautenden Altersvorsorgevertrag desselben oder eines anderen Anbieters übertragen zu lassen."

2.
Absatz 2 Satz 1 Nummer 4 wird wie folgt geändert:

a)
In Buchstabe b wird die Angabe „oder c" gestrichen.

b)
In Buchstabe c werden nach den Wörtern „§ 87a Abs. 2 des Genossenschaftsgesetzes" die Wörter „oder zur Verlustzuschreibung im Sinne des § 19 Absatz 1 des Genossenschaftsgesetzes" eingefügt.


Artikel 12 Änderung des Fünften Vermögensbildungsgesetzes


Artikel 12 wird in 2 Vorschriften zitiert und ändert mWv. 23. Juli 2009 5. VermBG § 14, § 17

Das Fünfte Vermögensbildungsgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 4. März 1994 (BGBl. I S. 406), das zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 7. März 2009 (BGBl. I S. 451) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1.
§ 14 Absatz 4 Satz 2 wird wie folgt gefasst:

„Der Arbeitnehmer hat den Antrag nach amtlich vorgeschriebenem Vordruck zu stellen."

2.
Dem § 17 wird folgender Absatz 10 angefügt:

„(10) § 14 Absatz 4 Satz 2 in der Fassung des Artikels 12 des Gesetzes vom 16. Juli 2009 (BGBl. I S. 1959) ist erstmals für vermögenswirksame Leistungen anzuwenden, die nach dem 31. Dezember 2006 angelegt werden, und in Fällen, in denen am 22. Juli 2009 über einen Antrag auf Arbeitnehmer-Sparzulage noch nicht bestandskräftig entschieden ist."


Artikel 13 Änderung des Bundeskindergeldgesetzes


Artikel 13 wird in 2 Vorschriften zitiert und ändert mWv. 23. Juli 2009 BKGG § 2, § 6a, § 20

Das Bundeskindergeldgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 28. Januar 2009 (BGBl. I S. 142), das zuletzt durch Artikel 3 des Gesetzes vom 2. März 2009 (BGBl. I S. 416) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1.
§ 2 Absatz 2 wird wie folgt geändert:

a)
In Satz 1 Nummer 2 Buchstabe d werden nach der Angabe „(BAnz. 2008 S. 1297)" die Wörter „oder einen Freiwilligendienst aller Generationen im Sinne von § 2 Absatz 1a des Siebten Buches Sozialgesetzbuch" eingefügt.

b)
In Satz 2 wird die Angabe „7.680" durch die Angabe „8.004" ersetzt.

2.
In § 6a wird nach Absatz 4 folgender Absatz 4a eingefügt:

„(4a) Die berechtigte Person erhält für jedes Kind, für das im August des jeweiligen Jahres ein Anspruch auf Kinderzuschlag besteht und das eine allgemein- oder berufsbildende Schule besucht, eine zusätzliche Leistung für die Schule in Höhe des Betrages nach § 24a des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch. Die Leistung wird nicht erbracht, wenn ein Anspruch des Kindes auf Ausbildungsvergütung besteht. Ein Anspruch nach Satz 1 schließt einen Anspruch nach § 24a des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch aus."

3.
§ 20 wird wie folgt geändert:

a)
Dem Absatz 5 wird folgender Satz angefügt:

„§ 2 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 Buchstabe d in der Fassung des Artikels 13 des Gesetzes vom 16. Juli 2009 (BGBl. I S. 1959) ist auf einen Freiwilligendienst aller Generationen im Sinne von § 2 Absatz 1a des Siebten Buches Sozialgesetzbuch ab dem 1. Januar 2009 anzuwenden."

b)
Nach Absatz 5 wird folgender Absatz 5a eingefügt:

„(5a) § 2 Absatz 2 Satz 2 in der Fassung des Artikels 13 des Gesetzes vom 16. Juli 2009 (BGBl. I S. 1959) ist ab dem 1. Januar 2010 anzuwenden."


Artikel 14 Änderung des Steuerberatungsgesetzes


Artikel 14 wird in 2 Vorschriften zitiert und ändert mWv. 23. Juli 2009 StBerG § 154, § 157b (neu)

Das Steuerberatungsgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 4. November 1975 (BGBl. I S. 2735), das zuletzt durch Artikel 7 des Gesetzes vom 22. Dezember 2008 (BGBl. I S. 2955) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1.
In der Inhaltsübersicht wird nach der Angabe zu § 157a folgende Angabe eingefügt:

„§ 157b Anwendungsvorschrift".

2.
§ 154 Absatz 2 Satz 2 wird wie folgt geändert:

a)
Nach Nummer 1 wird folgende Nummer 2 eingefügt:

„2.
sich der Bestand der Gesellschafter einer beteiligten Gesellschaft und das Verhältnis ihrer Beteiligungen oder Stimmrechte in den vorangegangenen Jahren jeweils nur geringfügig geändert hat, oder".

b)
Die bisherige Nummer 2 wird Nummer 3.

3.
Nach § 157a wird folgender § 157b eingefügt:

„§ 157b Anwendungsvorschrift

§ 154 Absatz 2 Satz 2 Nummer 2 in der Fassung des Artikels 14 des Gesetzes vom 16. Juli 2009 (BGBl. I S. 1959) ist auf alle bei Inkrafttreten dieser Vorschrift nicht bestandskräftig abgeschlossenen Verfahren anzuwenden."


Artikel 15 Änderung der Verordnung zur Durchführung des § 5 Abs. 2 des Finanzverwaltungsgesetzes


Artikel 15 wird in 1 Vorschrift zitiert und ändert mWv. 23. Juli 2009 FVG§5Abs2DV § 1, § 2

Die Verordnung zur Durchführung des § 5 Abs. 2 des Finanzverwaltungsgesetzes vom 22. August 1977 (BGBl. I S. 1678), die durch Artikel 4 Absatz 17 des Gesetzes vom 22. September 2005 (BGBl. I S. 2809) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1.
§ 1 Absatz 1 Nummer 3 wird aufgehoben.

2.
In § 2 Absatz 1 Satz 1 werden nach der Angabe „entsprechend § 1" ein Komma und die Wörter „die nach § 44b Absatz 6 Satz 1 bis 3 des Einkommensteuergesetzes erstattete Kapitalertragsteuer" eingefügt.


Artikel 16 Änderung des Familienleistungsgesetzes


Artikel 16 wird in 2 Vorschriften zitiert und ändert mWv. 31. Juli 2009 FamLeistG Artikel 3

In Artikel 3 Nummer 2 des Familienleistungsgesetzes vom 22. Dezember 2008 (BGBl. I S. 2955) wird § 24a wie folgt gefasst:

 
„§ 24a

Zusätzliche Leistung für die Schule

Schülerinnen und Schüler, die das 25. Lebensjahr noch nicht vollendet haben und die eine allgemein- oder berufsbildende Schule besuchen, erhalten eine zusätzliche Leistung für die Schule in Höhe von 100 Euro, wenn sie oder mindestens ein im Haushalt lebender Elternteil am 1. August des jeweiligen Jahres Anspruch auf Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach diesem Buch haben. Schülerinnen und Schüler, die nicht im Haushalt ihrer Eltern oder eines Elternteils leben, erhalten unter den Voraussetzungen des § 22 Absatz 2a die Leistung, wenn sie am 1. August des jeweiligen Jahres Anspruch auf Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach diesem Buch haben. Die Leistung wird nicht erbracht, wenn ein Anspruch der Schülerin oder des Schülers auf Ausbildungsvergütung besteht. Der zuständige Träger der Grundsicherung für Arbeitsuchende kann im begründeten Einzelfall einen Nachweis über eine zweckentsprechende Verwendung der Leistung verlangen."


Artikel 17 Änderung der Gewerbesteuer-Durchführungsverordnung


Artikel 17 wird in 1 Vorschrift zitiert und ändert mWv. 23. Juli 2009 GewStDV § 36

§ 36 der Gewerbesteuer-Durchführungsverordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 15. Oktober 2002 (BGBl. I S. 4180), die zuletzt durch Artikel 6b des Gesetzes vom 17. März 2009 (BGBl. I S. 550) geändert worden ist, wird wie folgt gefasst:

 
„§ 36

Zeitlicher Anwendungsbereich

(1) Die vorstehende Fassung dieser Verordnung ist, soweit in den folgenden Absätzen nichts anderes bestimmt ist, erstmals für den Erhebungszeitraum 2009 anzuwenden.

(2) § 2 Absatz 1 in der Fassung des Artikels 5 des Gesetzes vom 19. Dezember 2008 (BGBl. I S. 2794) ist auch für Erhebungszeiträume vor 2009 anzuwenden.

(3) § 19 in der Fassung des Artikels 5 des Gesetzes vom 19. Dezember 2008 (BGBl. I S. 2794) ist erstmals für den Erhebungszeitraum 2008 anzuwenden. Weist das Unternehmen im Sinne des § 64j Absatz 2 des Kreditwesengesetzes nicht spätestens mit der Abgabe der Erklärung zur Festsetzung des Steuermessbetrags für den Erhebungszeitraum 2009 nach, dass die Anzeige nach § 64j Absatz 2 des Kreditwesengesetzes bei der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht vorliegt, ist § 19 auf das Unternehmen ab dem Erhebungszeitraum 2008 nicht anzuwenden; das Nichterbringen des Nachweises gilt als rückwirkendes Ereignis im Sinne des § 175 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 der Abgabenordnung."


Artikel 18 Änderung des Zukunftsinvestitionsgesetzes


Artikel 18 wird in 1 Vorschrift zitiert und ändert mWv. 23. Juli 2009 ZuInvG § 8

In § 8 des Zukunftsinvestitionsgesetzes vom 2. März 2009 (BGBl. I S. 416, 428) wird nach Satz 1 folgender Satz eingefügt:

 
„Die Verwaltungsvereinbarung regelt auch die konkreten Anforderungen an die Zusätzlichkeit im Sinne von § 3a."


Artikel 19 Inkrafttreten



(1) Dieses Gesetz tritt vorbehaltlich der nachfolgenden Absätze am Tag nach der Verkündung*) in Kraft.

(2) Artikel 10 Nummer 1 Buchstabe a Doppelbuchstabe bb und Buchstabe c tritt am 9. April 2009 in Kraft.

(3) Artikel 8 tritt am 1. Juli 2009 in Kraft.

(4) Artikel 16 tritt am 31. Juli 2009 in Kraft.

(5) Artikel 2 Nummer 1 Buchstabe b und Artikel 4 treten am 1. Januar 2010 in Kraft.


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*)
Anm. d. Red.: Die Verkündung erfolgte am 22. Juli 2009.