Änderung § 73 StBerG vom 01.08.2022

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§ 73 StBerG a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.08.2022 geltenden Fassung
§ 73 StBerG n.F. (neue Fassung)
in der am 01.08.2022 geltenden Fassung
durch Artikel 4 G. v. 07.07.2021 BGBl. I S. 2363, 2022 I S. 666
(heute geltende Fassung) 

(Textabschnitt unverändert)

§ 73 Steuerberaterkammer


(1) 1 Die Steuerberater und Steuerbevollmächtigten, die in einem Oberfinanzbezirk oder durch die Landesregierung bestimmten Kammerbezirk ihre berufliche Niederlassung haben, bilden eine Berufskammer. 2 Diese führt die Bezeichnung 'Steuerberaterkammer'.

(2) 1 Die Steuerberaterkammer hat ihren Sitz im Kammerbezirk. 2 Sie ist eine Körperschaft des öffentlichen Rechts.

(3) 1 Werden Oberfinanzdirektionen aufgelöst oder zusammengelegt, bleiben die bisher gebildeten Kammern bestehen. 2 Der vormalige Geschäftsbereich einer aufgelösten Oberfinanzdirektion gilt als Kammerbezirk fort, soweit die Landesregierung nichts anderes bestimmt.

(Text alte Fassung)

(4) Die Tätigkeit als Mitglied eines Organs oder eines Ausschusses der Steuerberaterkammer wird ehrenamtlich ausgeübt.

(Text neue Fassung)

 
(heute geltende Fassung) 



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