Änderung § 93 StBerG vom 01.08.2022

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§ 93 StBerG a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.08.2022 geltenden Fassung
§ 93 StBerG n.F. (neue Fassung)
in der am 01.08.2022 geltenden Fassung
durch Artikel 4 G. v. 07.07.2021 BGBl. I S. 2363, 2022 I S. 666

(Text alte Fassung) nächste Änderung

§ 93 Verjährung der Verfolgung einer Pflichtverletzung


(Text neue Fassung)

§ 93 Verjährung von Pflichtverletzungen


vorherige Änderung

(1) 1 Die Verfolgung einer Pflichtverletzung, die nicht die Ausschließung aus dem Beruf rechtfertigt, verjährt in fünf Jahren. 2 § 78 Abs. 1, § 78a Satz 1 sowie die §§ 78b und 78c Abs. 1 bis 4 des Strafgesetzbuches gelten entsprechend.

(2) Ist vor Ablauf der Verjährungsfrist nach Absatz 1 Satz 1
wegen desselben Sachverhalts ein Strafverfahren eingeleitet worden, ist der Ablauf der Verjährungsfrist für die Dauer des Strafverfahrens gehemmt.



(1) 1 Die Verfolgung einer Pflichtverletzung verjährt nach fünf Jahren. 2 Abweichend davon verjährt sie

1. nach zehn Jahren, wenn die Pflichtverletzung eine Maßnahme nach
§ 90 Absatz 1 Nummer 4 oder Absatz 2 Nummer 4 rechtfertigt,

2. nach 20 Jahren, wenn die Pflichtverletzung eine Maßnahme nach
§ 90 Absatz 1 Nummer 5 oder Absatz 2 Nummer 5 rechtfertigt.

3 Die Verjährung beginnt, sobald
die Tat beendet ist.

(2) 1 Für das Ruhen der Verjährung gilt §
78b Absatz 1 bis 3 des Strafgesetzbuches entsprechend. 2 Die Verjährung ruht zudem für die Dauer

1. eines
wegen desselben Verhaltens eingeleiteten Straf- oder Bußgeldverfahrens,

2. eines wegen desselben Verhaltens eingeleiteten vorrangigen berufsaufsichtlichen Verfahrens und

3. einer Aussetzung des Verfahrens nach § 111.

(3) Für
die Unterbrechung der Verjährung gilt § 78c Absatz 1 bis 4 des Strafgesetzbuches entsprechend.




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