(1) Bei Fischereierzeugnissen ist anzugeben
- 1.
- das Versandland, entweder ausgeschrieben oder in Form von Initialen in Großbuchstaben; für Mitgliedstaaten der Europäischen Union sind dabei als Großbuchstaben zu verwenden:
B - DK - D - EL - E - F - IRL - I - L - NL - AT - P - FI - SE - UK, für Vertragsstaaten des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum:
FL-IS-NO,
- 2.
- die Veterinärkontrollnummer des Fabrikschiffes, des Betriebes, der Versteigerungshalle oder des Großhandelsmarktes, die Registriernummer des Umpackzentrums oder des Gefrierschiffes,
- 3.
- eines der folgenden Kennzeichen bei Mitgliedstaaten der Europäischen Union:
CE - EC - EG - EK - EF - EY,
bei Vertragsstaaten des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum:
EFTA.
Diese Angaben sind kombiniert an der Außenseite auf der Verpackung so anzubringen, dass die Verpackung nicht geöffnet werden muss. Im Falle unverpackter Fischereierzeugnisse sind die Angaben auf den Begleitdokumenten anzubringen. Bei Fischereierzeugnissen in Fertigpackungen sind die in Satz 1 Nr. 1 bis 3 genannten Angaben auf der Fertigpackung anzubringen. Bei der in Satz 1 Nr. 2 genannten Angabe ist die Veterinärkontrollnummer oder Registriernummer der Betriebsstätte anzubringen, die die Fischereierzeugnisse mit Ausnahme des Kühlens oder Lagerns herstellt oder behandelt.
(2) Wer aufgetaute bearbeitete Fischereierzeugnisse, die zur Abgabe an Verbraucher im Sinne des §
6 Abs. 1 des
Lebensmittel- und Bedarfsgegenständegesetzes bestimmt sind, in den Verkehr bringt, hat diese durch den Hinweis "aufgetaut" zu kennzeichnen.
(4) Wer verarbeitete oder tiefgefrorene Fischereierzeugnisse aus Heringen, Makrelen, Sprotten oder wildlebenden Lachsen in Verkehr bringt, hat nachzuweisen, welches Verfahren nach Anlage 1 Kapitel 5 Nr. 5 angewendet worden ist. Satz 1 gilt nicht für verarbeitete Fischereierzeugnisse, die zur unmittelbaren Abgabe an Verbraucher im Sinne des §
6 Abs. 1 des
Lebensmittel- und Bedarfsgegenständegesetzes bestimmt sind.
§ 1 FischHV Anwendungsbereich ... 1 Nr. 1 findet diese Verordnung mit Ausnahme des § 4 Abs. 2 bis 6, der §§ 6 und 9 Abs. 2 bis 4 und des § 16 keine Anwendung auf das Herstellen, Behandeln und Inverkehrbringen ... 1 Nr. 1 findet diese Verordnung mit Ausnahme des § 4 Abs. 2 bis 6, der §§ 6 und 9 Abs. 2 bis 4, des § 16 und des § 17 Abs. 2 keine Anwendung auf Fischereierzeugnisse, die ...
§ 25 FischHV Ordnungswidrigkeiten ... handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig 1. entgegen § 9 Abs. 1 oder 2 Fischereierzeugnisse nicht, nicht vollständig oder nicht richtig kennzeichnet ... nicht, nicht vollständig oder nicht richtig kennzeichnet oder entgegen § 9 Abs. 4 Satz 1 den vorgeschriebenen Nachweis nicht erbringt, 2. entgegen ...