Lebende Muscheln dürfen nur in den Verkehr gebracht werden, wenn sie
- 1.
- aus Erzeugungsgebieten nach § 12 Abs. 1 oder Umsetzungsgebieten nach § 12 Abs. 2 stammen, bei Pilgermuscheln gilt dies jedoch nur für Tiere aus Aquakulturen,
- 2.
- unter Einhaltung der Anforderungen der Anlage 2 Kapitel 2 gesammelt und vom Erzeugungsgebiet zu einem Versandzentrum, einem Reinigungszentrum, einem Umsetzungsgebiet oder einem Betrieb befördert worden sind,
- 3.
- a) in nach § 19 Abs. 1 Nr. 3 zugelassenen Versand- oder Reinigungszentren und
- b)
- unter Einhaltung der Anforderungen der Anlage 2 Kapitel 4 Nr. 2.5, Nr. 3.3, 3.5 bis 3.10, Nr. 4.1, 4.3, 4.4 und Nr. 5
behandelt worden sind,
- 4.
- a) die Anforderungen der Anlage 2 Kapitel 5 Nr. 1,
- b)
- die mikrobiologischen Anforderungen der Anlage 2 Kapitel 5 Nr. 2 und 3 einhalten,
- 5.
- unter Einhaltung der Anforderungen der Anlage 2 Kapitel 6 Nr. 1 bis 4 verpackt worden sind und
- 6.
- unter Einhaltung der Anforderungen der Anlage 2 Kapitel 6 Nr. 5 und 6 und Kapitel 7 gelagert und befördert worden sind.
§ 19 FischHV Zulassung von Fabrikschiffen, Betrieben, Großhandelsmärkten, Versteigerungshallen sowie von Versand- und Reinigungszentren ... Versand- und Reinigungszentren, wenn gewährleistet ist, dass die Anforderungen des § 11 Nr. 3, 5 und 6 und der Anlage 2 Kapitel 4 Nr. 1, 2, 3.1, 3.2, 3.4, 3.8, 3.9 und 4.2, ...
§ 25 FischHV Ordnungswidrigkeiten ... oder entgegen § 8 Abs. 3 befördert oder 9. entgegen § 11 Nr. 2, 3 Buchstabe b, Nr. 4 Buchstabe a, Nr. 5 oder 6 lebende Muscheln in den Verkehr bringt. ... oder fahrlässig entgegen § 3 Nr. 2 Fischereierzeugnisse oder entgegen § 11 Nr. 3 Buchstabe a lebende Muscheln in den Verkehr bringt. (4) Ordnungswidrig im Sinne ...