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Achtung: Titel komplett oder überwiegend mit Ablauf des 14.08.2007 aufgehoben

Abschnitt 3 - Fischhygiene-Verordnung (FischHV)

neugefasst durch B. v. 08.06.2000 BGBl. I S. 819; aufgehoben durch Artikel 23 V. v. 08.08.2007 BGBl. I S. 1816
Geltung ab 20.04.1994; FNA: 2125-40-54 Lebens- und Genussmittel, Bedarfsgegenstände
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Abschnitt 3 Anforderungen an lebende Muscheln

§ 11 Inverkehrbringen von lebenden Muscheln



Lebende Muscheln dürfen nur in den Verkehr gebracht werden, wenn sie

1.
aus Erzeugungsgebieten nach § 12 Abs. 1 oder Umsetzungsgebieten nach § 12 Abs. 2 stammen, bei Pilgermuscheln gilt dies jedoch nur für Tiere aus Aquakulturen,

2.
unter Einhaltung der Anforderungen der Anlage 2 Kapitel 2 gesammelt und vom Erzeugungsgebiet zu einem Versandzentrum, einem Reinigungszentrum, einem Umsetzungsgebiet oder einem Betrieb befördert worden sind,

3.
a) in nach § 19 Abs. 1 Nr. 3 zugelassenen Versand- oder Reinigungszentren und

b)
unter Einhaltung der Anforderungen der Anlage 2 Kapitel 4 Nr. 2.5, Nr. 3.3, 3.5 bis 3.10, Nr. 4.1, 4.3, 4.4 und Nr. 5

behandelt worden sind,

4.
a) die Anforderungen der Anlage 2 Kapitel 5 Nr. 1,

b)
die mikrobiologischen Anforderungen der Anlage 2 Kapitel 5 Nr. 2 und 3 einhalten,

5.
unter Einhaltung der Anforderungen der Anlage 2 Kapitel 6 Nr. 1 bis 4 verpackt worden sind und

6.
unter Einhaltung der Anforderungen der Anlage 2 Kapitel 6 Nr. 5 und 6 und Kapitel 7 gelagert und befördert worden sind.


§ 12 Muschelerzeugungs- und Umsetzungsgebiete und Anforderungen für lebende Muscheln aus diesen Gebieten



(1) Die ausgewiesenen Erzeugungsgebiete müssen den Anforderungen der Anlage 2 Kapitel 1 entsprechen.

(2) Die ausgewiesenen Umsetzungsgebiete müssen den Anforderungen der Anlage 2 Kapitel 1 Nr. 1.1 und Kapitel 3 entsprechen.

(3) Lebende Muscheln in Erzeugungsgebieten, die nicht den Anforderungen der Anlage 2 Kapitel 1 Nr. 1.1 entsprechen, sind so lange in Umsetzungsgebiete einzubringen, bis sie die Anforderungen der Anlage 2 Kapitel 5 erfüllen.

(4) Absatz 3 gilt nicht

1.
für lebende Muscheln, die in einem nach § 19 Abs. 1 Nr. 3 zugelassenen Reinigungszentrum gereinigt worden sind,

2.
für lebende Muscheln aus Erzeugungsgebieten gemäß Anlage 2 Kapitel 1 Nr. 1.2 oder 1.3, die zu Fischereierzeugnissen nach einem Verfahren verarbeitet worden sind, das nach Kapitel IV Abschnitt IV Nr. 2 erster Absatz des Anhangs in Verbindung mit Artikel 15 der Richtlinie 91/493/EWG in der jeweils geltenden Fassung durch Entscheidung der Kommission der Europäischen Gemeinschaften genehmigt und vom Bundesamt im Bundesanzeiger bekannt gemacht worden ist.


§ 13 Kennzeichnung von lebenden Muscheln



(1) Lebende Muscheln dürfen gewerbsmäßig nur in Packungen oder Behältnissen in den Verkehr gebracht werden.

(2) Bei lebenden Muscheln in Fertigpackungen, die nach der Lebensmittel-Kennzeichnungsverordnung zu kennzeichnen sind, ist zusätzlich anzugeben

1.
das Herkunftsland,

2.
die Muschelart (Handelsbezeichnung und wissenschaftliche Bezeichnung),

3.
die Veterinärkontrollnummer des Versandzentrums,

4.
das Verpackungsdatum unter Angabe von Tag und Monat,

5.
ein Hinweis auf die Reinigung, sofern die lebenden Muscheln in einem Reinigungszentrum gereinigt worden sind.

Für die Art und Weise der Kennzeichnung gilt § 3 Abs. 3 und 4 der Lebensmittel-Kennzeichnungsverordnung entsprechend.

(3) Anstelle der Angabe des Mindesthaltbarkeitsdatums nach § 4 Abs. 1 Nr. 4 der Lebensmittel-Kennzeichnungsverordnung ist folgende Angabe zulässig: "Diese Muscheln müssen zum Zeitpunkt des Verkaufs lebend sein."

(4) Die Kennzeichnung nach den Absätzen 2 und 3 ist entweder direkt auf der Verpackung oder auf einem von dieser getrennten Etikett anzubringen, das auf dem Verpackungsmaterial befestigt oder in die Verpackung gesteckt wird. Die Etiketten können auch auf andere Weise dauerhaft befestigt werden. Selbstklebende Etiketten sind nur zulässig, wenn sie sich nicht unversehrt entfernen lassen. Das Verpackungsmaterial, auf dem die Kennzeichnung aufgedruckt ist, oder die Etiketten dürfen nur einmal verwendet werden.

(5) Der Einzelhändler muss den Teil des Verpackungsmaterials oder das getrennte Etikett, auf dem die Angaben entsprechend Absatz 2 Nr. 1 bis 5 angebracht worden sind, über einen Zeitraum von mindestens 60 Tagen, nachdem er den Inhalt der Sendung in Einzelmengen aufgeteilt hat, aufbewahren und der zuständigen Behörde auf Verlangen vorlegen.


§ 14 Registrierscheine



(1) Der Muschelerzeuger muss jeder Muschelpartie einen von ihm unterschriebenen und datierten Registrierschein beifügen. Der Registrierschein, mit dem die Partien lebender Muscheln während der Beförderung zwischen Erzeugungsgebiet, Umsetzungsgebiet, Reinigungszentrum, Versandzentrum oder Betrieb identifiziert werden können, wird auf Antrag von der zuständigen Behörde ausgegeben, und ist von dieser mit den in Absatz 3 Nr. 1 genannten Angaben zu versehen.

(2) Versand- oder Reinigungszentren oder Betriebe dürfen nur Muschelpartien annehmen und in Umsetzungsgebiete dürfen nur Muschelpartien eingebracht werden, die von einem Registrierschein begleitet sind.

(3) Der Registrierschein muss folgende Angaben enthalten:

1.
Name und Anschrift des Muschelerzeugers,

2.
Zeitpunkt der Ernte,

3.
Lage des Erzeugungsgebietes mit genauer Standortbeschreibung,

4.
Status des Erzeugungsgebietes nach Anlage 2 Kapitel 1,

5.
Muschelart und Menge,

6.
Bestimmungsort, im Falle eines Versand- oder Reinigungszentrums oder eines Betriebes unter Angabe der Veterinärkontrollnummer,

7.
gegebenenfalls Lage des Umsetzungsgebietes, Dauer der Umsetzung, sowie Angaben zur Herkunft der umgesetzten Muscheln,

8.
gegebenenfalls Zulassungsnummer und Anschrift des Reinigungszentrums, Dauer der Reinigung, Datum des Eingangs in und des Ausgangs aus dem Reinigungszentrum, Angaben zur Herkunft der gereinigten Muscheln.

(4) Die Inhaber eines Versandzentrums, eines Reinigungszentrums, eines Umsetzungsgebietes oder eines Betriebes oder die von ihnen bestellten Vertreter haben den Registrierschein nach seinem Empfang

1.
bei der Anlieferung mit einem Tagesstempel zu versehen,

2.
über einen Zeitraum von zwölf Monaten aufzubewahren.

Eine Kopie des Registrierscheines ist vom Muschelerzeuger über einen Zeitraum von zwölf Monaten ab dem Versand der Muscheln aufzubewahren.

(5) Wird die Ernte von Betriebsangehörigen des Versandzentrums, des Reinigungszentrums, des Umsetzungsgebietes oder des Betriebes, für die die lebenden Muscheln bestimmt sind, selbst durchgeführt, so kann die zuständige Behörde den in Absatz 1 genannten Personen abweichend von Absatz 1 anstelle des Registrierscheines eine unbefristete Transportgenehmigung erteilen.

(6) Das Ruhen der Transportgenehmigung kann in sinngemäßer Anwendung des § 19 Abs. 3 angeordnet werden.

(7) Sofern die Kommission eine Entscheidung über das Muster eines Registrierscheines gemäß Kapitel II Nr. 6 Abs. 3 Satz 2 des Anhangs der Richtlinie 91/492/EWG des Rates vom 15. Juli 1991 zur Festlegung von Hygienevorschriften für die Erzeugung und Vermarktung lebender Muscheln (ABl. EG Nr. L 268 S. 1), geändert durch Richtlinie 97/61/EG des Rates vom 20. Oktober 1997 zur Änderung des Anhangs der Richtlinie 91/492/EWG zur Festlegung von Hygienevorschriften für die Erzeugung und Vermarktung lebender Muscheln (ABl. EG Nr. L 295 S. 35), getroffen und dieses im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften bekannt gemacht hat, ist dieses Muster zu verwenden.


§ 15 Betriebseigene Kontrollen und Nachweise



(1) Wer lebende Muscheln in Versand- oder Reinigungszentren behandelt und in den Verkehr bringt, hat betriebseigene Kontrollen durchzuführen, bei denen

1.
die hygienische Beschaffenheit der lebenden Muscheln je nach Maßgabe des Erzeugungs- oder Umsetzungsgebietes der Partien vor oder nach der Behandlung in dem Versand- oder Reinigungszentrum unter Berücksichtigung der in Anlage 2 Kapitel 1 und 5 aufgeführten Parameter dokumentiert wird und

2.
mikrobiologische Analysen des Wassers der Reinigungsanlage am Einlass in die Reinigungsbecken vorgenommen werden.

(1a) Bei der Durchführung der Kontrollen nach Absatz 1 Nr. 1 in Verbindung mit Anlage 2 Kapitel 5 sind Rückstellproben der zu untersuchenden Muscheln anzufertigen und zum Zweck der Durchführung von weitergehenden Untersuchungen in geeigneter Weise so lange aufzubewahren, bis das Ergebnis der mikrobiologischen Untersuchungen vorliegt. Im Falle des Nachweises von Salmonellen sind der zuständigen Behörde das Untersuchungsergebnis mitzuteilen und Isolate der nachgewiesenen Salmonellen herzustellen. In diesem Falle sind

1.
die Rückstellproben abweichend von Satz 1 und

2.
die Salmonellen-Isolate

während eines von der zuständigen Behörde festzusetzenden Zeitraumes von nicht mehr als drei Monaten in geeigneter Weise aufzubewahren und ihr auf Verlangen auszuhändigen. Die in den Sätzen 2 und 3 bestimmten Pflichten bestehen nicht, soweit deren Beachtung den Verpflichteten selbst oder einen der in § 383 Abs. 1 Nr. 1 bis 3 der Zivilprozessordnung bezeichneten Angehörigen der Gefahr strafgerichtlicher Verfolgung oder eines Verfahrens nach dem Gesetz über Ordnungswidrigkeiten aussetzen würde.

(2) Wer lebende Muscheln in Versand- oder Reinigungszentren behandelt und in den Verkehr bringt, hat Nachweise zu führen über

1.
die Herkunft der lebenden Muscheln mit Datum der Anlieferung und ihre Eignung zum Genuss für Menschen, die Abgabe der lebenden Muscheln unter Angabe des Lieferanten, der Art und Menge, der Kennzeichnung sowie des Empfängers, der Verweildauer im Reinigungsbecken, des Datums des Versandes mit Angabe der Menge der versandten Muscheln sowie die Nummer des Eingangsregistrierscheines, der den versandten Muscheln entspricht,

2.
die in Absatz 1 genannten betriebseigenen Kontrollen.

Die den Muschelpartien zugeordneten Registrierscheine sind der zuständigen Behörde auf deren Verlangen vorzulegen.

(3) Wer lebende Muscheln in Umsetzungsgebieten behandelt, hat Nachweise zu führen über

1.
die Herkunft der lebenden Muscheln,

2.
die Umsetzdauer und den Umsetzplatz und

3.
die Bestimmung der Partien.

(4) Die Nachweise sind zwei Jahre lang aufzubewahren und der zuständigen Behörde auf Verlangen vorzulegen.

(5) Zur Durchführung der betriebseigenen Kontrollen müssen Versand- und Reinigungszentren entweder über ein eigenes Labor verfügen oder die Untersuchungen von einem anerkannten Labor durchführen lassen. Satz 1 gilt nicht für Versandzentren, die lebende Muscheln ausschließlich und direkt aus einem Reinigungszentrum beziehen, in dem die lebenden Muscheln betriebseigenen Kontrollen unterzogen worden sind.

(6) Absatz 1 Nr. 1 und die Absätze 2 bis 5 gelten auch für Versandzentren auf Schiffen.