(1) Die ausgewiesenen Erzeugungsgebiete müssen den Anforderungen der Anlage 2 Kapitel 1 entsprechen.
(2) Die ausgewiesenen Umsetzungsgebiete müssen den Anforderungen der Anlage 2 Kapitel 1 Nr. 1.1 und Kapitel 3 entsprechen.
(3) Lebende Muscheln in Erzeugungsgebieten, die nicht den Anforderungen der Anlage 2 Kapitel 1 Nr. 1.1 entsprechen, sind so lange in Umsetzungsgebiete einzubringen, bis sie die Anforderungen der Anlage 2 Kapitel 5 erfüllen.
(4) Absatz 3 gilt nicht
- 1.
- für lebende Muscheln, die in einem nach § 19 Abs. 1 Nr. 3 zugelassenen Reinigungszentrum gereinigt worden sind,
- 2.
- für lebende Muscheln aus Erzeugungsgebieten gemäß Anlage 2 Kapitel 1 Nr. 1.2 oder 1.3, die zu Fischereierzeugnissen nach einem Verfahren verarbeitet worden sind, das nach Kapitel IV Abschnitt IV Nr. 2 erster Absatz des Anhangs in Verbindung mit Artikel 15 der Richtlinie 91/493/EWG in der jeweils geltenden Fassung durch Entscheidung der Kommission der Europäischen Gemeinschaften genehmigt und vom Bundesamt im Bundesanzeiger bekannt gemacht worden ist.
§ 11 FischHV Inverkehrbringen von lebenden Muscheln ... Verkehr gebracht werden, wenn sie 1. aus Erzeugungsgebieten nach § 12 Abs. 1 oder Umsetzungsgebieten nach § 12 Abs. 2 stammen, bei Pilgermuscheln gilt dies jedoch ... 1. aus Erzeugungsgebieten nach § 12 Abs. 1 oder Umsetzungsgebieten nach § 12 Abs. 2 stammen, bei Pilgermuscheln gilt dies jedoch nur für Tiere aus Aquakulturen, ...