(1) Der Muschelerzeuger muss jeder Muschelpartie einen von ihm unterschriebenen und datierten Registrierschein beifügen. Der Registrierschein, mit dem die Partien lebender Muscheln während der Beförderung zwischen Erzeugungsgebiet, Umsetzungsgebiet, Reinigungszentrum, Versandzentrum oder Betrieb identifiziert werden können, wird auf Antrag von der zuständigen Behörde ausgegeben, und ist von dieser mit den in Absatz 3 Nr. 1 genannten Angaben zu versehen.
(2) Versand- oder Reinigungszentren oder Betriebe dürfen nur Muschelpartien annehmen und in Umsetzungsgebiete dürfen nur Muschelpartien eingebracht werden, die von einem Registrierschein begleitet sind.
(3) Der Registrierschein muss folgende Angaben enthalten:
- 1.
- Name und Anschrift des Muschelerzeugers,
- 2.
- Zeitpunkt der Ernte,
- 3.
- Lage des Erzeugungsgebietes mit genauer Standortbeschreibung,
- 4.
- Status des Erzeugungsgebietes nach Anlage 2 Kapitel 1,
- 5.
- Muschelart und Menge,
- 6.
- Bestimmungsort, im Falle eines Versand- oder Reinigungszentrums oder eines Betriebes unter Angabe der Veterinärkontrollnummer,
- 7.
- gegebenenfalls Lage des Umsetzungsgebietes, Dauer der Umsetzung, sowie Angaben zur Herkunft der umgesetzten Muscheln,
- 8.
- gegebenenfalls Zulassungsnummer und Anschrift des Reinigungszentrums, Dauer der Reinigung, Datum des Eingangs in und des Ausgangs aus dem Reinigungszentrum, Angaben zur Herkunft der gereinigten Muscheln.
(4) Die Inhaber eines Versandzentrums, eines Reinigungszentrums, eines Umsetzungsgebietes oder eines Betriebes oder die von ihnen bestellten Vertreter haben den Registrierschein nach seinem Empfang
- 1.
- bei der Anlieferung mit einem Tagesstempel zu versehen,
- 2.
- über einen Zeitraum von zwölf Monaten aufzubewahren.
Eine Kopie des Registrierscheines ist vom Muschelerzeuger über einen Zeitraum von zwölf Monaten ab dem Versand der Muscheln aufzubewahren.
(5) Wird die Ernte von Betriebsangehörigen des Versandzentrums, des Reinigungszentrums, des Umsetzungsgebietes oder des Betriebes, für die die lebenden Muscheln bestimmt sind, selbst durchgeführt, so kann die zuständige Behörde den in Absatz 1 genannten Personen abweichend von Absatz 1 anstelle des Registrierscheines eine unbefristete Transportgenehmigung erteilen.
(6) Das Ruhen der Transportgenehmigung kann in sinngemäßer Anwendung des §
19 Abs. 3 angeordnet werden.
(7) Sofern die Kommission eine Entscheidung über das Muster eines Registrierscheines gemäß Kapitel II Nr. 6 Abs. 3 Satz 2 des Anhangs der
Richtlinie 91/492/EWG des Rates vom 15. Juli 1991 zur Festlegung von Hygienevorschriften für die Erzeugung und Vermarktung lebender Muscheln (ABl. EG Nr. L 268 S. 1), geändert durch
Richtlinie 97/61/EG des Rates vom 20. Oktober 1997 zur Änderung des Anhangs der
Richtlinie 91/492/EWG zur Festlegung von Hygienevorschriften für die Erzeugung und Vermarktung lebender Muscheln (ABl. EG Nr. L 295 S. 35), getroffen und dieses im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften bekannt gemacht hat, ist dieses Muster zu verwenden.