Achtung: Titel komplett oder überwiegend mit Ablauf des 14.08.2007 aufgehoben

§ 15 - Fischhygiene-Verordnung (FischHV)

neugefasst durch B. v. 08.06.2000 BGBl. I S. 819; aufgehoben durch Artikel 23 V. v. 08.08.2007 BGBl. I S. 1816
Geltung ab 20.04.1994; FNA: 2125-40-54 Lebens- und Genussmittel, Bedarfsgegenstände
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§ 15 Betriebseigene Kontrollen und Nachweise


§ 15 wird in 1 Vorschrift zitiert

(1) Wer lebende Muscheln in Versand- oder Reinigungszentren behandelt und in den Verkehr bringt, hat betriebseigene Kontrollen durchzuführen, bei denen

1.
die hygienische Beschaffenheit der lebenden Muscheln je nach Maßgabe des Erzeugungs- oder Umsetzungsgebietes der Partien vor oder nach der Behandlung in dem Versand- oder Reinigungszentrum unter Berücksichtigung der in Anlage 2 Kapitel 1 und 5 aufgeführten Parameter dokumentiert wird und

2.
mikrobiologische Analysen des Wassers der Reinigungsanlage am Einlass in die Reinigungsbecken vorgenommen werden.

(1a) Bei der Durchführung der Kontrollen nach Absatz 1 Nr. 1 in Verbindung mit Anlage 2 Kapitel 5 sind Rückstellproben der zu untersuchenden Muscheln anzufertigen und zum Zweck der Durchführung von weitergehenden Untersuchungen in geeigneter Weise so lange aufzubewahren, bis das Ergebnis der mikrobiologischen Untersuchungen vorliegt. Im Falle des Nachweises von Salmonellen sind der zuständigen Behörde das Untersuchungsergebnis mitzuteilen und Isolate der nachgewiesenen Salmonellen herzustellen. In diesem Falle sind

1.
die Rückstellproben abweichend von Satz 1 und

2.
die Salmonellen-Isolate

während eines von der zuständigen Behörde festzusetzenden Zeitraumes von nicht mehr als drei Monaten in geeigneter Weise aufzubewahren und ihr auf Verlangen auszuhändigen. Die in den Sätzen 2 und 3 bestimmten Pflichten bestehen nicht, soweit deren Beachtung den Verpflichteten selbst oder einen der in § 383 Abs. 1 Nr. 1 bis 3 der Zivilprozessordnung bezeichneten Angehörigen der Gefahr strafgerichtlicher Verfolgung oder eines Verfahrens nach dem Gesetz über Ordnungswidrigkeiten aussetzen würde.

(2) Wer lebende Muscheln in Versand- oder Reinigungszentren behandelt und in den Verkehr bringt, hat Nachweise zu führen über

1.
die Herkunft der lebenden Muscheln mit Datum der Anlieferung und ihre Eignung zum Genuss für Menschen, die Abgabe der lebenden Muscheln unter Angabe des Lieferanten, der Art und Menge, der Kennzeichnung sowie des Empfängers, der Verweildauer im Reinigungsbecken, des Datums des Versandes mit Angabe der Menge der versandten Muscheln sowie die Nummer des Eingangsregistrierscheines, der den versandten Muscheln entspricht,

2.
die in Absatz 1 genannten betriebseigenen Kontrollen.

Die den Muschelpartien zugeordneten Registrierscheine sind der zuständigen Behörde auf deren Verlangen vorzulegen.

(3) Wer lebende Muscheln in Umsetzungsgebieten behandelt, hat Nachweise zu führen über

1.
die Herkunft der lebenden Muscheln,

2.
die Umsetzdauer und den Umsetzplatz und

3.
die Bestimmung der Partien.

(4) Die Nachweise sind zwei Jahre lang aufzubewahren und der zuständigen Behörde auf Verlangen vorzulegen.

(5) Zur Durchführung der betriebseigenen Kontrollen müssen Versand- und Reinigungszentren entweder über ein eigenes Labor verfügen oder die Untersuchungen von einem anerkannten Labor durchführen lassen. Satz 1 gilt nicht für Versandzentren, die lebende Muscheln ausschließlich und direkt aus einem Reinigungszentrum beziehen, in dem die lebenden Muscheln betriebseigenen Kontrollen unterzogen worden sind.

(6) Absatz 1 Nr. 1 und die Absätze 2 bis 5 gelten auch für Versandzentren auf Schiffen.

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Zitierungen von § 15 FischHV

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 15 FischHV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in FischHV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 25 FischHV Ordnungswidrigkeiten
... oder fahrlässig 1. einer Vorschrift des § 10 oder 15 über Kontrollen oder Nachweise zuwiderhandelt, 2. entgegen § 13 ...


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