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Achtung: Titel komplett oder überwiegend mit Ablauf des 14.08.2007 aufgehoben

§ 20 - Fischhygiene-Verordnung (FischHV)

neugefasst durch B. v. 08.06.2000 BGBl. I S. 819; aufgehoben durch Artikel 23 V. v. 08.08.2007 BGBl. I S. 1816
Geltung ab 20.04.1994; FNA: 2125-40-54 Lebens- und Genussmittel, Bedarfsgegenstände
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§ 20 Registrierung von Umpackzentren und Gefrierschiffen



(1) Umpackzentren werden von der zuständigen Behörde auf Antrag unter Erteilung einer Registriernummer registriert. Die Umpackzentren nach § 2 Nr. 11 Buchstabe a haben die Anforderungen nach Anlage 1 Kapitel 4 angemessen zu beachten.

(2) Fischereifahrzeuge, die Fischereierzeugnisse fangen und tiefgefrieren (Gefrierschiffe), werden von der zuständigen Behörde auf Antrag unter Erteilung einer Registriernummer registriert. Auf diesen Gefrierschiffen sind die Anforderung nach Anlage 1 Kapitel 2 und 5 Nr. 5.1 angemessen zu beachten.

(3) Die zuständige Behörde teilt die registrierten Umpackzentren dem Bundesamt mit. Dieses gibt die registrierten Umpackzentren im Bundesanzeiger bekannt.



 

Zitierungen von § 20 FischHV

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 20 FischHV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in FischHV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 3 FischHV Inverkehrbringen von Fischereierzeugnissen
... oder Versteigerungshallen oder b) nach § 20 registrierten Umpackzentren und Gefrierschiffe hergestellt oder behandelt worden ...