- 1.
- entgegen § 4 Abs. 1 Satz 1, auch in Verbindung mit Satz 6, Satz 3 oder 4 Fische nicht oder nicht rechtzeitig ausnimmt,
- 2.
- entgegen § 4 Abs. 5 Satz 2 Nr. 1 nematodenhaltige Teile nicht oder nicht rechtzeitig entfernt,
- 3.
- entgegen § 4 Abs. 5 Satz 3 Nr. 1 entfernte Teile als Lebensmittel in den Verkehr bringt,
- 4.
- entgegen § 5 Abs. 1 Nr. 1 Buchstabe a Fischereierzeugnisse herstellt oder behandelt,
- 5.
- entgegen § 11 Nr. 1 oder 4 Buchstabe b lebende Muscheln in den Verkehr bringt,
- 6.
- entgegen § 12 Abs. 3 lebende Muscheln nicht oder nicht lange genug in Umsetzungsgebiete einbringt oder
- 7.
- entgegen § 16 Abs. 1 Nr. 1, 2, 3, 4 Buchstabe a, d oder e Doppelbuchstabe aa, Nr. 5, 6, 7 oder 8 Fischereierzeugnisse, verarbeitete Fischereierzeugnisse oder lebende Muscheln oder daraus hergestellte Fischereierzeugnisse in den Verkehr bringt.
- 1.
- entgegen § 4 Abs. 5 Satz 3 Nr. 2 entfernte Teile als Lebensmittel oder
- 2.
- entgegen § 16 Abs. 1 Nr. 4 Buchstabe b Heringe, entgegen § 16 Abs. 1 Nr. 4 Buchstabe c Fischereierzeugnisse oder entgegen § 16 Abs. 1 Nr. 4 Buchstabe e Doppelbuchstabe bb verarbeitete Fischereierzeugnisse
in den Verkehr bringt.
- 1.
- entgegen § 4 Abs. 1 Satz 6 oder 9 Fische nicht oder nicht rechtzeitig ausnimmt,
- 2.
- entgegen § 4 Abs. 4 Satz 1 Fischereierzeugnisse lagert oder befördert,
- 3.
- entgegen § 4 Abs. 5 Satz 2 Nr. 2 nematodenhaltige Teile nicht oder nicht rechtzeitig entfernt,
- 4.
- entgegen § 4 Abs. 6 Eingeweide oder entfernte Teile nicht getrennt hält,
- 5.
- entgegen § 5 Abs. 1 Nr. 1 Buchstabe b oder Nr. 2 Fischereierzeugnisse herstellt oder behandelt oder entgegen § 5 Abs. 2 Krebs- oder Weichtiere kocht,
- 6.
- einer Vorschrift des § 6 über das Behandeln oder Schlachten von Tieren aus Aquakulturen zuwiderhandelt,
- 7.
- entgegen § 7 Abs. 1 Satz 1 oder Abs. 3 Fischereierzeugnisse anlandet oder behandelt,
- 8.
- Fischereierzeugnisse entgegen § 8 Abs. 1 oder 2 herstellt oder behandelt oder entgegen § 8 Abs. 3 befördert oder
- 9.
- entgegen § 11 Nr. 2, 3 Buchstabe b, Nr. 4 Buchstabe a, Nr. 5 oder 6 lebende Muscheln in den Verkehr bringt.
(3) Ordnungswidrig im Sinne des §
53 Abs. 2 Nr. 1 Buchstabe c des
Lebensmittel- und Bedarfsgegenständegesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig entgegen §
3 Nr. 2 Fischereierzeugnisse oder entgegen §
11 Nr. 3 Buchstabe a lebende Muscheln in den Verkehr bringt.
- 1.
- entgegen § 9 Abs. 1 oder 2 Fischereierzeugnisse nicht, nicht vollständig oder nicht richtig kennzeichnet oder entgegen § 9 Abs. 4 Satz 1 den vorgeschriebenen Nachweis nicht erbringt,
- 2.
- entgegen § 13 Abs. 1 lebende Muscheln in den Verkehr bringt oder
- 3.
- entgegen § 13 Abs. 2, 3 oder 4 die dort vorgeschriebenen Angaben nicht, nicht vollständig oder nicht richtig macht.
- 1.
- einer Vorschrift des § 10 oder 15 über Kontrollen oder Nachweise zuwiderhandelt,
- 2.
- entgegen § 13 Abs. 5 das dort genannte Material oder das Etikett nicht aufbewahrt oder nicht vorlegt,
- 3.
- entgegen § 14 Abs. 1 Satz 1 den vorgeschriebenen Registrierschein nicht beifügt,
- 4.
- entgegen § 14 Abs. 2 eine Muschelpartie annimmt oder in ein Umsetzungsgebiet einbringt oder
- 5.
- entgegen § 14 Abs. 4 Nr. 2 den Registrierschein nicht aufbewahrt.
- 1.
- entgegen § 21 Abs. 2 eine Anzeige nicht erstattet oder
- 2.
- entgegen § 22 Abs. 1 Satz 1 oder Abs. 2 Satz 1 dort genannte Erzeugnisse einführt.