§ 18 (aufgehoben)
Frühere Fassungen von § 18 KStG
Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.
Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.
Zitat in folgenden NormenBerlinförderungsgesetz 1990 (BerlinFG 1990)
neugefasst durch B. v. 02.02.1990 BGBl. I S. 173; zuletzt geändert durch Artikel 23 G. v. 20.08.2021 BGBl. I S. 3932
Zitate in ÄnderungsvorschriftenGesetz zur Änderung und Vereinfachung der Unternehmensbesteuerung und des steuerlichen Reisekostenrechts
G. v. 20.02.2013 BGBl. I S. 285
Artikel 2 UntStRÄndG Änderung des Körperschaftsteuergesetzes ... wird wie folgt geändert: 1. In der Inhaltsübersicht wird die Angabe zu § 18 wie folgt gefasst: „§ 18 (weggefallen)". 2. § 14 wird ... Inhaltsübersicht wird die Angabe zu § 18 wie folgt gefasst: „§ 18 (weggefallen)". 2. § 14 wird wie folgt geändert: a) Absatz 1 ... Aktiengesetzes in seiner jeweils gültigen Fassung vereinbart wird." 4. § 18 wird aufgehoben. 5. § 34 wird wie folgt geändert: a) In Absatz 1 ...
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