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Artikel 14 - Gesetz zur Änderung der Vorschriften über die Einführung der elektronischen Akte in der Justiz und über die allgemeine Beeidigung von Gerichtsdolmetschern sowie zur Änderung des Stiftungsregisterrechts (EAkteEÄndG k.a.Abk.)

G. v. 08.12.2025 BGBl. 2025 I Nr. 319; Geltung ab 12.12.2025, abweichend siehe Artikel 40
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Artikel 14 Änderung der Zivilprozessordnung


Artikel 14 wird in 1 Vorschrift zitiert und ändert mWv. 1. Januar 2026 ZPO offen

Die Zivilprozessordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 5. Dezember 2005 (BGBl. I S. 3202; 2006 I S. 431; 2007 I S. 1781), die zuletzt durch Artikel 3 des Gesetzes vom 8. Dezember 2025 (BGBl. 2025 I Nr. 318) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

§ 298a wird wie folgt geändert:

1.
Die Absätze 1 und 1a werden durch den folgenden Absatz 1 ersetzt:

„(1) Die Prozessakten werden elektronisch geführt. Die Bundesregierung und die Landesregierungen bestimmen jeweils für ihren Bereich durch Rechtsverordnung die organisatorischen und dem Stand der Technik entsprechenden technischen Rahmenbedingungen für die Bildung, Führung und Aufbewahrung der elektronischen Akten einschließlich der einzuhaltenden Anforderungen der Barrierefreiheit. Die Landesregierungen können die in Satz 2 genannte Ermächtigung durch Rechtsverordnung auf die für die Zivilgerichtsbarkeit zuständigen obersten Landesbehörden übertragen. Die Rechtsverordnung der Bundesregierung bedarf nicht der Zustimmung des Bundesrates."

2.
Absatz 3 wird durch den folgenden Absatz 3 ersetzt:

„(3) Akten, die in Papierform angelegt wurden, können in Papierform weitergeführt werden. Sie können ab einem bestimmten Stichtag oder Ereignis in elektronischer Form weitergeführt werden. Der Beginn der Weiterführung der Akten in elektronischer Form ist aktenkundig zu machen."



 

Zitierungen von Artikel 14 Gesetz zur Änderung der Vorschriften über die Einführung der elektronischen Akte in der Justiz und über die allgemeine Beeidigung von Gerichtsdolmetschern sowie zur Änderung des Stiftungsregisterrechts

Sie sehen die Vorschriften, die auf Artikel 14 EAkteEÄndG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in EAkteEÄndG selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

Artikel 40 EAkteEÄndG Inkrafttreten
... 2 bis 5 am Tag nach der Verkündung in Kraft. (2) Die Artikel 1, 3, 6, 10, 13, 14 , 16, 19, 22, 26, 29, 31 und 32 treten am 1. Januar 2026 in Kraft. (3) Die Artikel 4, 7, ...