Artikel 3 - Gesetz zur Änderung des Zuständigkeitsstreitwerts der Amtsgerichte, zum Ausbau der Spezialisierung der Justiz in Zivilsachen sowie zur Änderung weiterer prozessualer Regelungen (ZStrWuPRÄndG k.a.Abk.)

Artikel 3 Änderung der Zivilprozessordnung


Artikel 3 wird in 2 Vorschriften zitiert und ändert mWv. 1. Juli 2026 ZPO § 102, mWv. 1. Januar 2026 § 348, § 495a, § 511, § 544, § 567

Die Zivilprozessordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 5. Dezember 2005 (BGBl. I S. 3202; 2006 I S. 431; 2007 I S. 1781), die zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 24. Oktober 2024 (BGBl. 2024 I Nr. 328) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1.
In der Inhaltsübersicht wird die Angabe zu § 102 durch die folgende Angabe ersetzt:

§ 102 Änderung der Kostenentscheidung".

2.
§ 102 wird durch den folgenden § 102 ersetzt:

§ 102 Änderung der Kostenentscheidung

(1) Wird die Wertfestsetzung für die Gerichtsgebühren

1.
nach § 63 Absatz 3 des Gerichtskostengesetzes,

2.
nach § 55 Absatz 3 des Gesetzes über Gerichtskosten in Familiensachen,

3.
infolge einer Beschwerde gegen die Festsetzung des Streitwerts nach § 68 des Gerichtskostengesetzes oder

4.
infolge einer Beschwerde gegen die Festsetzung des Verfahrenswerts nach § 59 des Gesetzes über Gerichtskosten in Familiensachen

geändert, so kann das Gericht seine getroffene Kostenentscheidung von Amts wegen ändern. Wird die Kostenentscheidung nach Satz 1 geändert, ist auch eine bereits erfolgte Kostenfestsetzung von Amts wegen zu ändern.

(2) Für die Entscheidung nach Absatz 1 Satz 1 gilt § 319 Absatz 2 entsprechend. Vor der Entscheidung sind die Parteien zu hören. Die Änderung der Kostenentscheidung ist nur innerhalb von sechs Monaten zulässig, nachdem die Änderung der Wertfestsetzung Rechtskraft erlangt hat. Die Änderung der Kostenentscheidung hat keine Änderung der übrigen Teile des Urteils oder des Beschlusses zur Folge.

(3) Entscheidungen nach Absatz 1 Satz 1 sind unanfechtbar. Auf Entscheidungen nach Absatz 1 Satz 2 ist § 104 Absatz 3 anzuwenden."

abweichendes Inkrafttreten am 01.01.2026

3.
§ 348 Absatz 1 Satz 2 Nummer 2 Buchstabe a und e wird gestrichen.

4.
In § 495a Satz 1, § 511 Absatz 2 Nummer 1 und Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 wird jeweils die Angabe „600" durch die Angabe „1.000" ersetzt.

5.
In § 544 Absatz 2 Nummer 1 wird die Angabe „20.000" durch die Angabe „25.000" ersetzt.

6.
In § 567 Absatz 2 wird die Angabe „200" durch die Angabe „300" ersetzt.

Ende abweichendes Inkrafttreten


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Zitierungen von Artikel 3 Gesetz zur Änderung des Zuständigkeitsstreitwerts der Amtsgerichte, zum Ausbau der Spezialisierung der Justiz in Zivilsachen sowie zur Änderung weiterer prozessualer Regelungen

Sie sehen die Vorschriften, die auf Artikel 3 ZStrWuPRÄndG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in ZStrWuPRÄndG selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

Artikel 21 ZStrWuPRÄndG Inkrafttreten
... 20 Nummer 4 treten am Tag nach der Verkündung in Kraft. (2) Die Artikel 1, 2 und 3 Nummer 3 bis 6 , die Artikel 4 bis 6 und 7 Nummer 2 und 4, die Artikel 11 bis 13 und 14 Nummer 1, 3 und 4 sowie ...
 
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Zitate in Änderungsvorschriften

Gesetz zur Änderung der Vorschriften über die Einführung der elektronischen Akte in der Justiz und über die allgemeine Beeidigung von Gerichtsdolmetschern sowie zur Änderung des Stiftungsregisterrechts
G. v. 08.12.2025 BGBl. 2025 I Nr. 319
Artikel 14 EAkteEÄndG Änderung der Zivilprozessordnung
... vom 5. Dezember 2005 (BGBl. I S. 3202; 2006 I S. 431; 2007 I S. 1781), die zuletzt durch Artikel 3 des Gesetzes vom 8. Dezember 2025 (BGBl. 2025 I Nr. 318 ) geändert worden ist, wird wie folgt geändert: § 298a wird wie folgt ...


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